Der Cannabis-Plantagen-Film

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Schon wieder Cannabis, nun aber mal als Gegenstand eines Zivilrechtsstreits, der Filmaufnahmen in Zusammenhang mit der Berichterstattung über eine Cannabis-Plantage in einem Privathaus betraf. Insoweit war ein Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers geltend gemacht worden. Das Verfahren war inzwischen beim OLG Brandenburg anhängig. Dazu das OLG Brandenburg, Urt. v. 21.05.2012 – 1 U 26/11 – mit folgendem Leitsätzen:

1. Es ist von der Pressefreiheit (GG Art. 5 Abs. 1 S. 2) gedeckt, wenn Presseorgane aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum Filmaufnahmen von einem Hausgrundstück anfertigen, in dem eine Cannabis-Plantage betrieben wurde. Denn bei der Entdeckung der Plantage und dem darauf folgenden Strafprozess handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S. des § 23 KUG.

2. Es stellt eine nur geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dritter Personen dar, wenn diese, soweit sie sich auf dem Grundstück bewegen, bei den Filmaufnahmen mit aufgenommen werden. Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht um ein Wohngrundstück oder einen anderen „privaten Rückzugsort“ handelt, an dem derjenige, der sich dort aufhält, erkennbar frei von öffentlicher Beobachtung sein will.

3. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung zukünftiger Filmaufnahmen scheitert bereits daran, dass die erforderliche Gesamtabwägung nicht in Bezug auf die Verwendung von Aufnahmen vorgenommen werden kann, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen noch offen ist, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden.

 

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