Reststrafenaussetzung: Auch der unbelehrbare = immer noch leugnende Verurteilte bekommt Bewährung

Ein Argument, mit dem in der Praxis häufig im Rahmen der Reststrafenaussetzung gegen die Aussetzung argumentiert wird, ist der Umstand, dass Verurteilte die Tat (noch immer) leugnet. Zuletzt hatte das OLG Oldenburg darauf hingewiesen, dass das nicht unbedingt besorgen lässt, der Verurteilte werde erneut Straftaten begehen. So jetzt – kurz und zackig – auch der OLG Hamm, Beschl. v. 03.04.2012 – III 1 Ws 166/12. Zwar sei im Vollstreckungsverfahren wegen der Rechtskraft der Verurteilung davon auszugehen, dass der Verurteilte die abgeurteilte Tat tatsächlich begangen habe. Das – hier danach unzutreffende – Tatleugnen eines Verurteilten begründe aber als solches nicht zwangsläufig die Besorgnis neuer Straftaten und schließe auch nicht zwingend die Wahrscheinlichkeit eines künftig straftatenfreien Verhaltens aus. Die Reststrafe ist dann zur Bewährung ausgesetzt worden.

 

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