Formenstrenge: Zweifel an der Unterschrift – Unwirksamkeit der Revisionsbegründung

Ich hatte erst am 12.02.2012 über einen Beschluss des OLG Hamm berichtet, in dem diese die Revisionsbegründungsschrift eines Rechtsanwalts als formungültig angesehen hatte, weil dieser „i.V.“ unterschrieben hatte. Ich kann an der Stelle nur zur Vorsicht raten, denn: Es gibt schon wieder einen Beschluss, der sich mit der Problematik auseinandersetzt und zum Ergebnis: Unwirksamkeit, kommt.

In OLG Hamm, Beschl. v. 12.04.2012 – III-5_RVs_91/11 heißt es dazu (noch einmal):

„Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, da sie nicht formwirksam begründet worden ist.

 Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision – abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle – formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet werden. Die Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt. Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig (OLG Hamm NZV 2001, 314; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 345 Rdnr. 16;).

Die vorliegende Revisionsbegründungsschrift ist unterzeichnet von Rechtsanwalt X. und zwar mit dem Zusatz: „Rechtsanwalt F i.V. RA X.“. Diese Form der Unterschrift mit dem Zusatz „i.V.“ lässt darauf schließen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat (so auch der Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 14. Februar 2008 – 4 Ss 47/08; KG JR 1987, 217; BayObLG NJW 1991, 2095).

Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt F dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, was eine Unterbevollmächtigung des Rechtsanwalts X. durch Rechtsanwalt F ausschließt (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 1; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 381; Beschluss des Senats vom 30. August 2011 in III-5 RVs 59/11). Es bestehen somit erhebliche Bedenken, dass Rechtsanwalt X. überhaupt wirksam bevollmächtigt war, die Revision für den Angeklagten zu begründen.

Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit des unterzeichnenden Rechtsanwalts führen zur Formunwirksamkeit der Revisionsbegründung und damit zur Unzulässigkeit der Revision.“

Also: Aufgepasst; selbst Zweifel reichen für die Annahme der Unwirksamkeit.

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