„… bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen…“

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Wenn einem Angeklagten vom Tatgericht erst mal Bewährung (§ 56 StGB) gewährt worden ist, dann ist zwar noch nicht der Krieg, aber doch eine wesentliche Schlacht gewonnen. Denn, wenn dann die StA gegen die Bewährungsentscheidung in die Revision geht, wird es für sie nicht so einfach. Hat das Tatgericht keine (wesentlichen) Fehler gemacht, hat die Bewährungsentscheidung nicht immer, aber meist Bestand.

Das zeigt noch einmal das BGH, Urt. v.25.04.2012 – 5 StR 17/12:

Das Tatgericht hat dem Angeklagten anders als den beiden Mitangeklagten, die ihre Taten während laufender Bewährung begangen haben, ungeachtet seiner Vorstrafen eine günstige Kriminalprognose zugebilligt. Diese Entscheidung, die auf den derzeitigen Lebensumständen des Angeklagten und maßgeblich auf dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck beruht, hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 – 1 StR 48/02, insoweit in StV 2003, 81 nicht abgedruckt; 10. Juni 2010 – 4 StR 474/09, Rn. 34; 22. Juli 2010 – 5 StR 204/10, NStZ-RR 2010, 306, 307; 10. November 2010 – 5 StR 424/10). Diese Grenze ist gewahrt. Wesentliche Lücken oder Widersprüche im Zusammenhang mit der Strafaussetzungsfrage lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.

An den persönlichen Eindruck kommt das Revisionsgericht natürlich nicht ran – wenn er ausreichend belegt ist.

Ach so: Warum ein Urteil des BGH? Es handelte sich um eine zu Lasten eingelegte Revision der StA.

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