Augenblicksversagen beim beharrlichen Plfichtenverstoß? – Fahrverbot: Ja oder nein?

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Im Moment ist „OWi-Flaute“, daher freut mich die letzte Übersendung von Entscheidungen durch das OLG Bamberg. In der „Lieferung“ war mal wieder ein Beschluss, über den man berichten kann. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 09.03.2012 – 2 Ss OWi 195/12 – befasst sich – nach längerer Zeit – mit dem sog. „Augenblicksversagen“. Die Leitsätze der Entscheidung, die allerdings die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen hat – also zu früh gefreut:

„1. Die auf die Begründung gestützte Aufklärungsrüge, ein Zeuge oder der Betrof­fene habe in der Hauptverhandlung anders ausgesagt als im Urteil festgestellt, ist unzulässig (§ 344 II 2 StPO), weil sich das Rechtsbeschwerdegericht nicht über das Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinwegsetzen darf (u.a. An­schluss an BGH StraFo 2011, 229 f. = StV 2011, 453 f. = NStZ 2011, 590 f.).

 2. Auch der Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung i.S.v. § 4 II 2 BKatV kann im Einzelfall die mangelnde individuelle Vorwerfbarkeit des Verkehrsversto­ßes entgegen stehen.

 3. Macht der Betroffene geltend, eine ihm unbekannte inne­rörtliche Geschwindig­keitsbeschränkung auf 30 km/h nicht wahrgenommen zu haben, weil die entspre­chenden Verkehrszeichen durch einen LKW bzw. den Gegenverkehr verdeckt worden seien, kommt die Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen nur aus­nahmsweise in Betracht, wenn der Betroffene zugleich die nach § 3 III Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht unerheblich überschritten hat (Festhal­tung an OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2010 – 3 Ss OWi 814/10 [bei juris] = VRR 2010, 350 [Deutscher] = VA 2010, 193 [Ls]).

 4. Ob eine solche Überschreitung allein zur Bejahung des subjektiven Vorwurfs der Beharrlichkeit ausreicht, bedarf keiner Entscheidung, wenn weitere Aspekte hinzutreten, die der Anerkennung eines Augenblicksversagens wertungsmäßig entgegen stehen. Insoweit kann auch die Vorahndungslage des Betroffenen zu berücksichtigen sein.“

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