Anfängerfehler III (?) – na ja, zumindest „unschön“… auf anwaltlicher Seite

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Dieses Mal kein gerichtlicher „Anfängerfehler“ (vgl. dazu die Beiträge hier und hier zu BGH, Beschl. v. 11.04.2012 – 3 StR 108/12 und BGH, Beschl. v. 27.03.2012 – 3 StR 47/12) sondern ein Fehler auf anwaltlicher Seite, nämlich auf Seiten des Vertreters einer Geschädigten, deren „Stiefvater“ getötet worden war. Die hat sich dem Verfahren als Nebenklägerin anschließen wollen und Revision eingelegt.

Der BGH, Beschl. v. 14.02.2012 – 3 StR 7/12 verwirft das Rechtsmittel als unzulässig. Die Begründung:

Der erhobenen öffentlichen Klage können sich die Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten anschließen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um die Stieftochter des Tatopfers. Dies ergibt sich aus der Anschlusserklärung des Nebenklägervertreters vom 26.05.2011 (Bd. IV, Bl. 10). Entgegen der da-rin geäußerten Ansicht ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.09.1995 – 3 StR 328/95 – ausdrücklich, dass der Stiefvater eines Getöteten nicht zu den nebenklageberechtigten Per-sonen im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO gehört (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 8 ) und auch eine gleichwohl erfolgte Zulassung eine Nebenklägerstellung nicht begründen kann. Mithin gehört auch die Beschwerdeführerin nicht zu dem nebenklageberechtigten Personenkreis und kann deshalb auch kein Rechtsmittel einlegen.“

Sollte man wissen.

3 Gedanken zu „Anfängerfehler III (?) – na ja, zumindest „unschön“… auf anwaltlicher Seite

  1. n.n.

    aber wenn ich die GBA-stellungnahme richtig verstehe, war die dame doch offenbar in der instanz zugelassen worden. demzufolge war der anwalt vermutlich beistand nach 397a abs. 1 nr. 2 stpo. und das geld, was er in der instanz verdient hat, wird ihm doch vermutlich nicht mehr genommen, oder? insofern hat der anwalt vielleicht doch nicht alles falsch gemacht und es war eher ein anfängerfehler auf seiten der instanzrichter? 😉

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