Ablehnung IV: „Wir machen am nächsten Tag den Sack zu“ – oder: Das liest man selten: Erfolgreiche Ablehnung des Kammervorsitzenden durch die StA

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Bei Durchsicht der BGH-Rechtsprechung wollte ich den BGH, Beschl. v. 29.03.2012 – 3 StR 455/11 schon „wegklicken“, habe dann aber doch wegen der angesprochenen Ablehnungsproblematik rein geschaut. Und siehe da: Berichtenswert. Denn, wann kann man schon mal über ein Ablehnungsgesuch der StA berichten – und das hat dann auch noch Erfolg. Ist ein bisschen umfangreicher, aber lesenswert,

Zum Verfahrensgeschehen:

„Am 7. Juni 2011, dem ersten Tag der auf vier Tage anberaumten Hauptverhandlung, kam es während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung zu einem Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Verfahrenserledigung. Die Vorstellungen der Verfahrensbeteiligten stimmten hinsichtlich der drei Nichtrevidenten, nicht aber hinsichtlich des Angeklagten überein. Nach den vollgeständigen Einlassungen der Nichtrevidenten verlas der Verteidiger des An-geklagten für diesen eine Erklärung. Zudem beantwortete der Angeklagte Fragen des Gerichts. Sein Verteidiger erklärte danach, der Angeklagte wolle keine weiteren Fragen beantworten. Während einer anschließenden Unterbrechung regte der Vorsitzende gegenüber dem Verteidiger des Angeklagten und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an, bereits am folgenden Tag den die Ermittlung führenden Kriminalbeamten KOK Ho. als Zeugen zu hören und dann die Hauptverhandlung zu beenden. Der Staatsanwalt erklärte, es sei ihm voraussichtlich nicht möglich, bis dahin seiner Meinung nach wichtige Unterlagen vom Angeklagten zu erlangen und zu bewerten. Zudem sei er mit der Beschränkung der Zeugen auf KOK Ho. nicht einverstanden, zumal dieser – anders als etwa der Zeuge H. – kein unmittelbarer Tatzeuge sei. Ferner habe er Bedenken gegen das Vorhaben des Vorsitzenden, die Beweisaufnahme dadurch abzukürzen, dass das gegen den Mittäter B. ergangene Urteil verlesen werde und die Angeklagten sich dazu äußern.

 Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung kündigte der Verteidiger an, sein Mandant werde in begrenztem Umfang Fragen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft beantworten und versuchen, eine von diesem gewünschte Steuererklärung beizubringen. Der Vorsitzende teilte mit, dass die Kammer beabsichtige, sämtliche Zeugen mit Ausnahme des KOK Ho. sowie – mit Blick auf den Staatsanwalt – des Zeugen H. abzuladen und Auszüge aus dem gegen B. ergangenen Urteil im Selbstleseverfahren einzuführen. Es folgte eine Erörterung, inwieweit weitere Zeugen in der Hauptverhandlung gehört werden müssten. Während die Verteidiger auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichteten, erklärte der Staatsanwalt, sich dazu erst nach Befragung des Angeklagten äußern zu können. Der Vorsitzende beharrte darauf, dass weitere Zeugen für die Schuldfrage nicht erforderlich seien und abgeladen wer-den könnten. Als daraufhin der Staatsanwalt seine abweichende Auffassung wiederholte, warf der Vorsitzende ihm ungehalten vor, sich „unanständig“ zu verhalten und die anderen Verteidiger „in Sippenhaft zu nehmen“. Nachdem sich der Staatsanwalt gegen die Diktion verwahrt hatte, erklärte der Vorsitzende, das Wort „unanständig“ in Anführungszeichen gesprochen zu haben. Anschließend belehrte er den Angeklagten über die Regelung des § 231 Abs. 2 StPO und fügte hinzu, diese gelte auch für die Mitangeklagten. Dann wollte er die Verhandlung unterbrechen. Davon sah er auf Wunsch des Staatsanwalts zunächst ab und ermöglichte diesem, Fragen an den Angeklagten zu stellen, begrenzte die Fragezeit aber wegen eines – zu diesem Zeitpunkt erstmals mit-geteilten – Termins eines Kammermitglieds auf zehn Minuten. Nach dieser Zeit beendete er die Fragen des Staatsanwalts und wies darauf hin, die Kammer werde nach eigenem Ermessen über die Abladung von Zeugen entscheiden und erwarte für den nächsten Sitzungstag die Schlussvorträge. Unmittelbar danach unterbrach er die Sitzung bis zum eine Woche später liegenden nächsten Verhandlungstag.“

Der BGH hat das vom StA gestellte Ablehnungsgesuch als begründet angesehen und seine Entscheidung auf folgende Gründe gestützt:

…Die Verhandlungsführung des Kammervorsitzenden am ersten Hauptverhandlungstag stellt bei einer Gesamtschau einen Grund dar, der aus Sicht der Staatsanwaltschaft bei verständiger Würdigung geeignet war, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). … Nach dem Verlauf des ersten Hauptverhandlungstages musste sich der Staatsanwaltschaft die Besorgnis aufdrängen, der Vorsitzende ziehe eine schnelle Prozesserledigung ohne Beachtung ihrer prozessualen Beteiligten-rechte einer sachgemäßen Aufklärung der Anklagevorwürfe vor (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2003 – 3 StR 28/03, NStZ 2003, 666, 667; Urteil vom 9. März 1988 – 3 StR 567/87, StV 1988, 281 f.). Dies ergibt sich aus Folgendem

  1.  Die beharrlichen und intensiven Versuche des Kammervorsitzenden, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu einem Verzicht auf die Vernehmung des überwiegenden Teils der Zeugen zu drängen, obwohl der Angeklagte das Gewicht seiner Tatbeiträge zu den ihm zur Last liegenden Straftaten nicht in vollem Umfang eingeräumt hatte und insbesondere für eine schuldangemessene Sanktion wesentliche Umstände noch klärungsbedürftig waren,
  2. Die Wortwahl des Vorsitzenden, der den Vorwurf erhoben hatte, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft verhalte sich mit seiner Weigerung „unanständig“ und nehme die anderen Verteidiger „in Sippenhaft“, das habe dieser als unzulässigen Druck verstehen müssen.
  3. Die Besorgnis, der Vorsitzende habe in erster Linie den schnellen Abschluss des Verfahrens und weniger die Ermittlung des wahren Sachverhalts im Blick, wurde für den BGH noch dadurch verstärkt, dass der Vorsitzende zuvor in einer Verhandlungspause erwogen hatte, die Hauptverhandlung nicht erst am dafür vorgesehenen zweiten Verhandlungstag, sondern bereits am Folgetag fortzusetzen und abzu-schließen. Ein solches Vorgehen, das im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen durchaus sinnvoll ist, konnte hier im Hinblick auf den Umfang sowie die Komplexität der Anklagevorwürfe den Eindruck der Beschwerdeführerin von einer Voreingenommenheit vertiefen. Dafür ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Vorsitzende salopp davon sprach, man könne am nächsten Tag „den Sack zumachen“.
  4. Die Belehrung des Angeklagten, es könne nach § 231 Abs. 2 StPO auch in seiner Abwesenheit weiterverhandelt werden, weil er bereits zur Anklage vernommen worden sei, und die zunächst unmittelbar darauf beabsichtigte Unterbrechung der Hauptverhandlung konnten unter Berücksichtigung des vorangegangenen Geschehens aus Sicht der StA den Eindruck erwecken, ein Ausbleiben finde die Billigung des Gericht.
  5. Nicht mehr geholfen hat der Umstand, dass der StA dann noch Gelegenheit zur Befragung des Zeugen gegeben worden ist. Die ist nämlich nach 10 Minuten abgebrochen worden.

Alles in allem ist der Gesamteindruck, es „solle kurzer Prozess“ gemacht werden, schon berechtigt. Die Argumentation des BGH gilt i.Ü. nicht nur für die StA, sondern mit umgekehrten Vorzeichen auch für den Angeklagten, wenn er zu sehr bedrängt wird, sich auf einen kurzfristigen Verfahrensabschluss einzulassen.

Obwohl der Angeklagte sollte sich über die Aufhebung (nicht zu früh) freuen. Denn ein kleiner Gruß an die neu entscheidende Kammer:

„Im Übrigen erscheint dem Senat nach den Strafzumessungsgründen – insbesondere im Hinblick auf den hohen Gesamtschaden von über 12.000.000 € auch unter Berücksichtigung der strafmildernden Gesichtspunkte – die Strafe unverhältnismäßig milde.“

Ein Gedanke zu „Ablehnung IV: „Wir machen am nächsten Tag den Sack zu“ – oder: Das liest man selten: Erfolgreiche Ablehnung des Kammervorsitzenden durch die StA

  1. Mutwill

    Bei Betrügern können aus 5 Jahren auch 12 Monate werden.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Karsten_Speck#Strafverfahren
    Unter Einbeziehung der Verurteilung von 2004 wurde Speck nach einem Geständnis im Dezember 2010 zu einer Haftstrafe von 5 Jahren verurteilt.Am 20. September 2011 wurde Karsten Speck auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vorzeitig aus der JVA Berlin Hakenfelde entlassen.

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