Archiv für den Monat: Mai 2012

Die Terminsgebühren des Nebenklägervertreters

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Mal wieder ein wenig Gebührenrecht, und zwar in Zusammenhang mit der Nebenklagevertretung. Es handelt sich um ein Verfahren, in dem es bei einem Arzt u.a. um mehrere Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötungen ging. Einige der hinterbliebenen Angehörigen verstorbener Patienten hatten sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. So -hier  verkürzt – auch der Mandant des Nebenklagebeistandes. Der Nebenklägervertreter nimmt (beim Schwurgericht) an allen Hauptverhandlungsterminen teil, und zwar auch an denen, in denen über Taten verhandelt wird, die seinen Mandanten nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt hätten. Gestritten wird dann um die Nebenklagegebühren.

Dazu der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2012, III-2 Ws 67/12

 1. Nimmt der Nebenklägervertreter in einem Verfahren, in dem mehrere selbständige prozessuale Taten verhandelt werden, die nicht alle zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen, an sämtlichen Hauptverhandlungstagen teil, so sind die dadurch entstandenen Terminsgebühren auch hinsichtlich derjenigen Verhandlungstage, an denen das Nebenklagedelikt nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, als notwendige Auslagen erstattungsfähig, wenn die Taten einen inneren Zusammenhang aufweisen, der es nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die Interessen des Nebenklägers auch in den ihn nicht unmittelbar betreffenden Verhandlungsabschnitten tangiert werden.

 2. Bei Rahmenterminsgebühren kann die Bestimmung der Mittelgebühr trotz einer unterdurchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht von weniger als einer Stunde noch der Billigkeit entsprechen, wenn der geringe Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durch die überdurchschnittliche Relevanz der übrigen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG kompensiert wird.

 

 

„Zahl endlich, oder ich stelle den Vorgang ins Internet“…Rechtanwalt als „schwarzer Mann“

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So oder ähnlich könnte man den Sachverhalt kurz zusammenfassen, der dem KG, Beschl. v. 29.02.2012  –  (4) 121 Ss 30/12 (54/12) – zugrunde gelegen hat. Das LG hatte nämlich festgestellt:

„Der Angeklagte vertrat als Rechtsanwalt die Interessen einer Hausverwaltung in einem Rechtsstreit mit Firmen der Z. -Gruppe, der um die Erfüllung abgetretener Makleransprüche in geltend gemachter Höhe von 428.400 € außergerichtlich geführt wurde. Mit Wirkung vom 24. Mai 2010 schlossen die Parteien einen Vergleich. Dieser sah vor, dass die Z. an die Mandantschaft des Angeklagten auf die geltend gemachte Forderung 10.000 € netto zzgl. Mehrwertsteuer sowie weitere 6.920 € netto zur Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen hatte. Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 bestätigte der Angeklagte gegenüber dem Anwalt der Gegenseite, dem Zeugen  S. , den Eingang der Vergleichsurkunde und erklärte, dem Zahlungseingang bis zum 8. Juni 2010 entgegenzusehen. Bereits mit Schreiben vom 10. Juni 2010, bei dem Zeugen S.  am 11. Juni 2010 eingegangen, verfasste der Angeklagte den verfahrensgegenständlichen Schriftsatz folgenden Inhalts:

„Anlass meines Schreibens ist, wie Sie sich denken können, der fehlende Eingang des vergleichsweise vereinbarten Geldbetrages. Das war so nicht angedacht, dass jetzt dem Geld hinterhergelaufen werden muss. Scheinbar ist die ZBI etwas klamm oder unwillig. Aus anderer Quelle habe ich gestern erfahren, dass sie sich auch bei anderen herausreden mit der Ausrede, das Geld sei schon überwiesen, aber zurückgekommen, weil die Kontonummer falsch war. Dann in der gleichen Sache, man wolle doch noch einmal überlegen, da der vereinbarte Betrag incl. Mwst. gemeint ist. Telefonisch ist man nicht erreichbar (immer gerade das Haus verlassen …). Dass es auch in unserem Fall zu kleinen aufeinanderfolgenden Verzögerungen kommt und ein avisierter Rückruf durch Sie unterblieben ist, nehme ich Ihnen persönlich nicht übel, da wir nichts für die Mandanten können. Es rundet das Bild aber ab. Solche Spiele wird jedenfalls M. (Anm. des Senats: die Mandantschaft des Angeklagten) nicht mitmachen. Sollte das Geld nicht am Montag bereits auf meinem Geschäftskonto sein, wird neben einer Urkundsklage eine Betrugsanzeige gegen die verantwortlichen Herren Ihrer Mandantschaft gestellt. Sollte nichts dazwischen kommen, schaffe ich dies problemlos in den Morgenstunden. Darüber hinaus werden wir den Lebenssachverhalt unter den Keywörtern „Z“ ins Internet stellen. Es tut mir leid, solche Maßnahmen anzukündigen und dann auch umzusetzen. Weiteres Schieben lassen wir jedoch nicht zu“

Bereits am 15. Juni 2010 stellte der Angeklagte beim Amtsgericht F. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Z., den er nach Eingang der seinem Konto am 17. Juni 2010 gutgeschriebenen Schuldbeträge mit Schriftsatz vom 18. Juni 2010 zurücknahm.“

AG und LG hatten den Angeklagten auf dieser Grundlage wegen versuchter Nötigung verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung Revision hatte beim KG Erfolg und begründet das u.a. wie folgt:

Die Ankündigung der Veröffentlichung des „Lebenssachverhalts“ im Internet stellt nach ihrem Wortlaut lediglich eine allgemein gehaltene, unspezifische Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen dar, die regelmäßig nicht den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel erfüllt (vgl. BGH NJW 1976, 760). Die Formulierung konnte sich auch auf eine Mitteilung des Angeklagten beziehen, deren Androhung nach den in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BVerfG NJW 1993, 1519; 2007, 1443; BGH aaO; NJW 1993, 1484; NStZ 1992, 278; BayObLG aaO; RGSt 6, 405; OLG Hamm NJW 1957, 1081; Hans. OLG Bremen NJW 1957, 151; OLG München NJW 1950, 714; KG, Beschlüsse vom 5. Februar 2001 – [5] 1 Ss 343/00 [2/01] – und 9. November 1998 – [3] 1 Ss 193/98 [106/98] -; zur zivilrechtlichen Beurteilung vgl. auch BGH NJW 2005, 2766) nicht als rechtswidrig anzusehen wäre. Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine Äußerung des Angeklagten zu beurteilen ist, die im Zusammenhang mit dem Prozessverhalten im Interesse seiner Mandantschaft stand (vgl. dazu BVerfG NJW 2007, 1443 zu Tz. 18), ein innerer Zusammenhang zwischen der mutmaßlichen Veröffentlichung und dem erstrebten (rechtmäßigen) Zweck außer Frage stünde und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Angeklagte die Vorgänge in entstellter Form wiedergegeben oder mit abfälligen Beurteilungen oder persönlichen Angriffen versehen hätte.

Bei der Auslegung der Erklärung hat sich das Landgericht mit dieser Möglichkeit nicht in der gebotenen Weise befasst, sondern ausschließlich die dem Angeklagten ungünstigste Variante in den Blick genommen. ...“

 

 

 

Der übersehene Grünpfeil

Dem Betroffenen wird ein Rotlichtverstoß (§ 37 StVO) zur Last gelegt. ER trägt vor, er sei an der fraglichen Kreuzung, die Tatort des Rotlichtverstoßes gewesen sein soll, rechts am grünen Pfeil abgebogen und sei nach F. gefahren, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Damit hat sich der Betroffene auf § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 8-10 StVO berufen. Diese Vorschriften sehen vor, dass nach dem Anhalten das Abbiegen nach rechts auch bei rotem Licht der Lichtzeichenanlage erlaubt ist, wenn rechts neben dem Lichtzeichen „Rot“ ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf dann aus dem rechten Fahrstreifen heraus abbiegen, wobei er sich so verhalten muss, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Das AG setzt sich in seinem Urteil mit dieser Einlassung des Betroffenen mit keinem Wort auseinander. Das führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagungen des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Und das, obwohl die Rechtsbeschwerde insoweit nicht ausreichend begründet war.Es gelten an der Stelle nämlich die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Verfahrensrüge), so der schon etwas ältere OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2011 – Ss (OWiZ) 154/11:

„Zwar muss bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich dargelegt werden, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Dies gilt aber nicht, wenn die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegt, dass ein Verteidigungsvorbringen nicht berücksichtigt worden ist, da es in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt, was der Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidigungsvorbringen entscheidungserheblich sein könnte (vgl. OLG Köln, 12.04.2002, Ss 141/02 nach juris, Rn. 12 m. w. N.). Die Rüge erscheint auch begründet…“

Der Lynch-Aufruf bei Facebook bringt zwei Wochen Jugendarrest

Verhältnismäßig schnell hat das AG Emden gegen den 18-Jährigen Jugendlichen verhandelt, der im sog. Mordfall Lena über Facebook zur Lynchjustiz aufgerufen hatte (vgl. hier). In der gestrigen Hauptverhandlung ist, wie die Tagespresse heute berichtet, ein Jugendarrest von zwei Wochen verhängt worden.

Nicht als Exempel, sondern als Warnschuss – hat der Jugendrichter begründet. Ist dann aber wohl nicht nur ein Warnschuss für den Betroffenen, sondern auch für (viele) andere. Hoffentlich

„sieben eng beschriebene Seiten“ – die kann man kaum vorhalten

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Für das strafrechtliche Urteil darf nur das verwertet werden, was „Inbegriff der Hauptverhandlung“ gewesen ist (§ 261 StPO). Damit gibt es immer wieder Schwierigkeiten bei der Verwertung von Erkenntnissen , die nicht oder nicht vollständig Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind. So häufig, wenn es um die Verwertung von Vernehmungsprotokollen aus dem Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit der Bewertung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung geht. Dann stellt sich die Frage: Waren die Gegenstand der Hauptverhandlung und wenn ja, wie sind sie es geworden. Die Frage spielte auch in dem dem BGH, Beschl. v. 25.04.2012 – 4 StR 30/12 – zugrunde liegenden Verfahren beim LG Frankenthal eine Rolle. Da hatte die Strafkammer ein (umfangreiches) Vernehmungsprotokoll der Nebenklägerin im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet. Der BGH stellt die Frage: Inbegriff der Hauptverhandlung geworden ggf. durch Vorhalt? und verneint sie:

Wie sich aus dem schon durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesenen Vortrag des Revisionsführers ergibt, wurde die Vernehmungsniederschrift nicht in der Hauptverhandlung verlesen und auch die vernehmende Ermittlungsrichterin nicht als Zeugin gehört. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht seine Überzeugung vom Inhalt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung durch Vorhalte gewonnen hat, die der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gemacht worden sind.

 Durch seine Feststellung, dass die Angaben der Nebenklägerin bei ihrer ermittlungsrichterlichen Einvernahme weitgehend der im Rahmen ihrer ur-sprünglichen polizeilichen Vernehmung gemachten Aussage entsprachen (UA S. 11), die ihrerseits nur in Randdetails von den die Verurteilung tragenden Bekundungen der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung abwich (UA S. 10), hat das Landgericht zu erkennen gegeben, dass es den gesamten das Tatgeschehen betreffenden Vernehmungsinhalt zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Dies ergibt sich auch aus den wörtlichen Zitaten und der zusammen-fassenden Bewertung ganzer Aussageabschnitte als „relativ knapp“ oder „oberflächlich“. Das Protokoll der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 15. Februar 2011 besteht aus sieben eng beschriebenen Seiten. Wie sich aus den übereinstimmenden dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden und der Berichterstatterin sowie der Gegenerklärung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergibt, wurden der Nebenklägerin nur von der Verteidigung Vorhalte aus diesem Protokoll gemacht. Dabei ging es vornehmlich darum, Widersprüche und Unstimmigkeiten aufzuzeigen. Der Umfang der Vernehmungsniederschrift und die Zielrichtung der Vorhalte schließen aus, dass sich das Landgericht auf diesem Wege die Überzeugung verschafft haben kann, die seine umfassenden Feststellungen zu dem Inhalt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung und dessen Übereinstimmung mit früheren Aussagen tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 1991 – 5 StR 164/91, MDR 1991, 704 bei Holtz; Beschluss vom 11. August 1987 – 5 StR 162/87, StV 1987, 421).“

Hätte also ggf. verlesen werden müssen.