Nichtaufstehen in der Hauptverhandlung – 5 Tage Ordnungshaft?

Muss man als Angeklagter in der Hauptverhandlung eigentlich aufstehen, wenn das Gericht den Sitzungssaal betritt? Das ist zwar wohl Usus, gesetzlich geregelt ist die Frage allerdings nicht. Die Nr. 124 Abs. 2 RiStBV enthält insoweit nur eine Beschreibung der üblichen Form in der Hauptverhandlung. Deren Nichtbeachtung stellt aber nach allgemeiner Meinung gleichwohl eine Ungebühr in der Hauptverhandlung im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG dar. Davon geht jetzt auch (noch einmal das OLG Celle, Beschl. v. 17.01.2012 – 1 Ws 504/11 aus, ohne das allerdings näher – mit Ausnahme des Hinweises auf eine Kommentarstelle – näher zu begründen.

Nun ja, da fällt einem gleich der Satz, „wenn es der Rechtsfindung dient“ ein. Allerdings: Bei dem Angeklagten in dem Verfahren scheint es sich um einen „Krawallangeklagten“ gehandelt zu haben (dazu unten).

Festgesetzt worden sind für das Nichtaufstehen (?)  5 Tage Ordnungshaft. Dazu das OLG:

„Nach § 178 Abs. 1 GVG kann im Falle der Ungebühr ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden. Die Dauer der vorliegend verhängten Ordnungshaft von 5 Tagen lag demnach im oberen Bereich der möglichen Ordnungsmittel. Dies erscheint allein vor dem Hintergrund der im angefochtenen Beschluss festgestellten Ungebühr (Weigerung, sich zu erheben) und in Anbetracht des gegenständlichen Vorwurfs des Hausfriedensbruchs sowie der schließlich verhängten Rechtsfolge von 40 Tagessätzen Geldstrafe zunächst nicht frei von Bedenken. Indessen ist die Prüfung eines Ordnungsmittels nicht allein auf die im zugrunde liegenden Beschluss festgestellten Tatsachen beschränkt. Vielmehr können auch solche Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die sich zwar nicht aus den Beschlussgründen, die sich aber aus dem Protokoll auch für den Betroffenen ohne weiteres ergeben (OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 183), diesem dem Protokoll zufolge also hinlänglich bekannt sind.“

Dazu führt das OLG zusätzlich aus:

Hierzu ist dem – dem Angeklagten auch im Beschwerdeverfahren bekannt gemachten – Protokoll u.a. zu entnehmen, dass der Angeklagte wie auch in vorigen Sitzungen vom Vorsitzenden aufgefordert werden musste, seine Mütze und die von ihm in der Hauptverhandlung getragene Schwimmbrille abzunehmen. Angaben auch zu seiner Person hat er trotz wiederholten Nachfragens abgelehnt. Der Angeklagte hat ausweislich des Protokolls nachfolgend eine Reihe von Anträgen gestellt, die erkennbar in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Sache standen und letztlich auf eine gezielte Provokation des Gerichts im Sinne eines inszenierten Happenings abzielten. Das Verfahren wurde von zahlreichen Sympathisanten des Angeklagten und von einem erheblichen Medieninteresse begleitet. Einem als Zeugen gehörten Polizeibeamten wurde vom Angeklagten eine zu Protokoll genommene Zeichnung vorgehalten, die bei vernünftiger Betrachtung nur als sinnentleertes Rätsel über überforderte Polizeibeamte gewertet werden kann. In einem gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungsantrag führte der Angeklagte aus, dieser habe ´seinen Unverschämtheiten freien Lauf gelassen´ und habe sich in seiner ´provokativen Prozessführung gebadet´. der Vorsitzende habe vergessen, dass er ´aufgrund mangelnder Zauber und Durchsetzungskräfte´ nicht im Stande sei, jemandem das Wort zu entziehen. der Vorsitzende habe ´bezüglich der Überschätzung seiner Fähigkeiten´ sich ´nicht anders zu helfen gewusst´, als Ordnungshaft anzudrohen. Im Saal zur Sicherung anwesende Polizeibeamte wurden als ´uniformierte Spielfiguren des vorsitzenden Richters´ bezeichnet. Auf die Ankündigung des Vorsitzenden, er werde Ordnungshaft von fünf Tagen Dauer festsetzen, wenn der Angeklagte sich trotz dreifacher Aufforderung zur Urteilsverkündung nicht erhebe, hat dieser erklärt, das sei unverhältnismäßig, er werde sich aber ´auch für zehn Tage Ordnungshaft nicht für die Erhabenheit des Richters erheben´. Dieses gesamte und dem Angeklagten auch in der Hauptverhandlung vor Verhängen des Ordnungsgeldes bekannte Geschehen zeigt, dass es diesem während der gesamten, von einem erheblichen Interesse der Medien und der Öffentlichkeit gezeichneten Hauptverhandlung auf eine gezielte Provokation des Gerichts und den Versuch ankam, den Vorsitzenden bloßzustellen. All dies rechtfertigt im Ergebnis das Festsetzen der Ordnungshaft auch der Höhe nach.

Nette Hauptverhandlung.

15 Gedanken zu „Nichtaufstehen in der Hauptverhandlung – 5 Tage Ordnungshaft?

  1. cepag

    Ein Dummkopf. Muss noch auspubertieren. Man muss sich nicht alles gefallen lassen.

    Bevor ich zuende gelesen hatte, habe ich gedacht: „Das ist ja ganz schön saftig. Klingt nach ehemaligen Hamburger Amtsgerichter, Kurzzeit-Politiker und nachmaligen Rio-Dauerurlauber.“ Liest man die Begründung ganz , klingt’s angemessen.

  2. RA Splendor

    Nein, angemessen ist das gar nicht, liebe Kollegen. Die gesetzliche Grundlage begegnet erheblichen Bedenken. Wer vor dem Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin oder einem Klassenlehrer im Unterricht nicht aufsteht, ist ebenso unhöflich und torpediert das Amts- oder Unterrichtsgeschehen. Dafür gibt es keine Strafe. Für die gleiche Unhöflichkeit gegenüber einem Richter schon. Der tiefere Grund für diese erhöhte Sakrosanktheit des Richters erschließ sich nicht auf Anhieb.

  3. n.n.

    neben der frage nach der rechtsgrundlage könnte man auch die nach der zurechnungsfähigkeit des angeklagten aufwerfen.

  4. T.H., RiAG

    Das Aufstehen bei der Urteilsverkündung ist eine Frage des gegenseitigen Respekts aller Verfahrensbeteiligter, ebenso das Aufstehen beim ersten Erscheinen des Gerichts. Das Gericht verhängt im Falle der Verurteilung teils erhebliche Sanktionen und hat daher dabei (wie die anderen Anwesenden auch) eine gewisse Form zu wahren. Man kann schließlich niemanden für Jahre in den Bau schicken und sich dabei auf dem eigenen Stuhl lümmeln, als säße man in der Kneipe und wolle nur mal eben noch ein Bier bestellen. Was den Verhandlungsbeginn betrifft sollte man darauf achten, die Anwesenden zunächst zu bitten, nunmehr Platz zu nehmen, bevor man sich selbst hinsetzt. Sonst sieht es so aus wie vor Jahren bei Altbundestagspräsident Thierse, der im Stechschritt an seinen Platz marschierte, es sich dort gemütlich machte und den Rest des Saales mal eben stehen ließ…. 😉

    Zum Angeklagten im Fall des OLG Celle kann man nur sagen: so wie man in den Wald hineinruft……

  5. Leser

    @ T. H.
    Ihre Begründung sagt etwas darüber aus, dass der Richter Respekt vor Sache und Beteiligten soll. Das mag sein. Aber wird der Richter in Ordnungshaft geschickt, wenn er zur Urteilsverkündung nicht aufsteht?

    Für die dummen Sprüche mag eine Ordnungshaft angebracht sein. Das Nicht-Aufstehen hingegen… naja. Über Körperhaltung, Gesichtsausdruck, Kleidungsstil, Körperpflege, Haartracht und Ausdrucksweise (jenseits der Beleidigung) hat der Staat nicht zu befinden – oder sollte darüber nicht zu befinden haben.

    Darf ein durch Alter, Krankheit oder Erschöpfung geplagter Angeklagter eigtl. sitzen bleiben? Umgekehrt: Müssen nur junge Menschen stramm stehen, um sich anzuhören, was sie falsch gemacht haben?

  6. GKutscher

    @ Leser: Aber das liest man doch gerade aus der Begründung. Der körperliche Akt des Sitzensbleibens hat eben verschiedene Gründe. Wer aus körperlichen Gründen nicht Aufstehen kann, bleibt sitzen. Da käme doch mit Sicherheit gar keiner auf eine andere Idee. (Kürzlich hat mich ein Angeklagter gebeten, doch bitte stehen bleiben zu dürfen. Er hatte einen Bandscheibenvorfall.)

    Der Angeklagte hier hat doch nicht bloß dumme Sprüche geklopft. Sein „Sitzenbleiben“ bei der Urteilsverkündung war doch nur die Krönung seines Verhaltens. Dafür gab´s auf die Mütze, zu Recht, wie ich finde.

    Apropos Mütze. Jawohl, Mütze ab und eine einigermaßen ordentliche Bekleidung ist von jedem Teilnehmer einer Verhandlung zu erwarten. Auch wenn einem da manche Peinlichkeiten zugemutet werden (wir haben bald wieder Sommer *augenroll*), sind wir doch schon großzügig und erwarten schon nicht mehr Anzug und Krawatte. Aber bei „Mütze auf“, Baustellenklamotten oder „fast nichts an“ hört der Spaß bei aller Toleranz auf. Und wer mit einem solchen Aufzug auch noch „dumme Sprüche“ klopft , bekommt durchaus auch mal eine Ordnungsstrafe.

    Das Gericht ist keine Kneipe und Richter, Staatsanwalt, Verteidiger sind keine Straßen-Gang.

  7. T.H., RiAG

    @Leser

    Ich bin in eigener Sache natürlich nicht unbefangen, so dass man mir die Selbsteinschätzung nachsehen möge, wonach ich mich in meinen Verhandlungen noch nie so benommen habe, dass ich mich selbst in Ordnungshaft hätte stecken müssen. 🙂
    Im Übrigen sieht das GVG Ordnungsmittel gegen Richter und Staatsanwälte ebenso wenig vor wie gegen Verteidiger, da wäre also im Bedarfsfalle schon der Gesetzgeber gefordert.

    Aber mal ernsthaft: aus der Begründung des OLG Celle geht doch klar hervor, dass die Ordnungshaft nur deshalb in dieser Höhe in Ordnung ist, weil das Nichtaufstehen letztlich nur der Tropfen, war, der das Fass dann zum Überlaufen gebracht hat. Wäre die Sitzung zuvor normal verlaufen, hätte kein Mensch ein solches Ordnungsmittel verhängt. Nur müssen sich, auch wenn einige Zeitgenossen das anders sehen mögen, Richter nicht alles gefallen lassen. Wenn bei mir einer Kaugummi kaut oder mit Baseballmütze ankommt wird er höflich gebeten, den Kaugummi rauszunehmen bzw. die Mütze abzusetzen, und dann ist das in aller Regel auch kein Problem. Wenn auf eine solche Bitte hin aber der Betroffene frech grinst und fragt, was denn passiert, wenn er das nicht tut, wird eben von den Möglichkeiten des GVG Gebrauch gemacht. Dann ist auch die Frage, was passiert, in aller Regel beantwortet….

    Im Übrigen darf kein kranker/behinderter Angeklagter selbstverständlich sitzen bleiben, genauso wie ich es einer rückenkranken Zeugin auf deren ausdrücklichen Wunsch hin schon gestattet habe, nicht am Zeugentisch Platz zu nehmen, sondern stehend auszusagen. Wenn allerdings ein kerngesunder 23-Jähriger nach 30 Minuten Verhandlung Erschöpfung geltend macht, dürfte dies wenig glaubhaft sein.

  8. Detlef Burhoff

    Hallo Herr Kollege, da dürfte ein „k“ zu viel sein, oder müssen die „kranken/…Angeklagten“ aufstehen? ;-). Wenn ich Sie richtig verstehe, doch wohl nicht.

  9. Thomas B.

    Naja – mag zwar sein, dass es ein Generationkonflikt ist, aber ich finde, dass man die Sache mit der Unhöflichkeit auch überziehen kann.

    Damit will ich nicht mal auf das Aufstehen hinaus, wofür ich sogar Verständnis aufbringen kann. Aber hier wurde ja auch das Beispiel einer Mütze oder dem Kaugummi genannt.

    Ähnlich strenge Regeln stellt uns einer unserer Professoren. Das geht sogar soweit, dass wir während seinen Veranstaltungen nichts trinken dürfen, weil es für Ihn eine Art Unhöflichkeit darstellt.

    Ich finde an allen 3 Handlungen absolut nichts unhöflich oder respektlos. Einfach mal das Ganze aus der Sicht des „objektiven Dritten“ betrachten 🙂

    (Damit meine ich nicht den schmatzenden Ferkel dessen Frühstück beim kauen zum Vorschein tritt, sondern den „Durchschnittskauer“)

  10. Roland

    Interessant.
    Aus Sicht eines Laien aber folgendes: Hat nicht auch der Angeklagte einen Anspruch darauf, einigermassen ermessensfehlerfrei behandelt zu werden ? Damit meine ich, dass in der Begruendung doch dann gefaelligst zu stehen hat, warum er die fuenf Tage bekommt- und zwar nicht nur wegen *Nichtaufstehens*.Hier macht sichs der Richter (und die vom OLG suchen dann extra noch nach Argumenten) aber seltsam leicht – also *im Zweifel GEGEN den Angeklagten*?

  11. ???

    Ein abendfüllendes Thema.
    Muss man aufstehen, wenn die Hymne (Nationalhymne) eines anderen Landes ertönt?
    Oder beim eigenen Land?

    Da gab es schon Debatten, bei Wehrdienstverweigerern o.ä.

    Erinnert an das berühmte Gemälde, was einige kennen dürften:
    Beethoven und Goethe treffen sich in Teplitz (Böhmen) und debattieren über den Wiener Kongress. Die Habsburger kommen um die Ecke.
    Goethe verneigt sich tief, katzbuckelt (der Mann war Jurist), Beethoven macht ein hochmütiges Gesicht und denkt nicht im Traum daran, zu kuschen.

    Wäre Beethoven heute bei der RAF? Oder in der Jury von DSDS?

  12. tom engel

    mit verlaub: manche gerichte (richter) haben es NICHT verdient, das man wegen ihnen aufsteht…freiheitsentzug als „druckmittel“ taugt dann NICHTS….so kann es nicht weitergehen mit der justiz…. („snowden’s MUSS es weiterhin geben(können))…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert