Nach (zu langer) Sicherungsverwahrung kein StrEG

Folgende Ausgangskonstellation: Mit Urteil vom 19.12.1991 wird der Verurteilte vom LG wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in sechs Fällen und des versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und gleichzeitig wird Sicherungsverwahrung angeordnet. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hatte der Verurteilte am 12.6.2001 vollständig verbüßt. In der Folgezeit befand er sich  in Sicherungsverwahrung, wobei das Ende des zehnjährigen Vollzugs für den 11.06.2011 vorgemerkt war.  Mit Beschluss vom 03.06.2011 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts die mit Urteil vom 19.12.1991 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach der Vollstreckung von zehn Jahren ab 01.07.2011 für erledigt erklärt. Erst an diesem Tage wurde der Verurteilte aus der Sicherungsverwahrung entlassen.

Er hat Entschädigung nach dem StrEG geltend gemacht, die verweigert worden ist. Dazu jetzt abschließend der OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.02.2012 –   2 Ws 320/11 – mit folgenden Leitsätzen:

1. Wird aufgrund einer Nachfolgeentscheidung im Vollstreckungsverfahren eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu Unrecht vollstreckt, besteht kein Entschädigungsanspruch nach StrEG.

 2. In diesem Fall ist die Grundlage für die Vollstreckung weiterhin die Entscheidung, die die Maßregel angeordnet hat und nicht die Nachfolgeentscheidung. Nur wenn die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung durchbrochen wird, kann ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 StrEG gegeben sein. Eine Nachfolgeentscheidung im Vollstreckungsverfahren durchbricht diese Rechtskraft jedoch nicht.

 3. Auch die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, 1931) lässt die Rechtskraft von Entscheidungen, die eine Sicherungsverwahrung angeordnet haben, grundsätzlich unberührt.

 4. Eine analoge Anwendung des StrEG auf Sachverhalte, die darin nicht ausdrücklich geregelt sind, ist nicht möglich, weil die Vorschriften dieses Gesetzes Entschädigungsansprüche nicht abschließend regeln.  

Eine etwas abgelegenere Materie, mit der Verteidiger wahrscheinlich nicht jeden Tag zu tun haben werden.

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