Einmal mehr § 238 Abs. 2 StPO, der BGH weitet Beanstandungspflichten immer weiter aus.

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Der Angeklagte wird vom LG wegen eines Verstoßes gegen das BtMG verurteilt. Dagegen legt er Revision ein, mit der er einen Fairnessverstoß geltend macht. Der greift nicht durch.

Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 5 StR 508/11 dazu:

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge eines Fairnessverstoßes ist unzulässig. Der erst nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft erteilte Hinweis des Landgerichts auf veränderte Konkurrenzen hätte, wenn die Verteidigung ihn als verspätet beanstanden wollte, einen Zwischenrechtsbehelf erfordert: Die als Maßnahme der Verhandlungsleitung unmittelbar danach ergangene Aufforderung an den Verteidiger, den Schlussvortrag zu halten, wäre gemäß § 238 Abs. 2 StPO zu beanstanden gewesen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 238 Rn. 22), anstatt – wie geschehen – widerspruchslos den Schlussvortrag zu halten.

Also: Lieber einmal mehr den Mund aufmachen, auch wenn es dem Gericht nicht immer gefallen wird.

Ein Gedanke zu „Einmal mehr § 238 Abs. 2 StPO, der BGH weitet Beanstandungspflichten immer weiter aus.

  1. T.H., RiAG

    Und einmal mehr wird die Hoffnung minimiert, der BGH werde der Ausuferung der Beanstandungspflichten doch irgendwann einmal Grenzen setzen. Solche Entscheidungen führen doch dazu, dass die Durchführung einer Hauptverhandlung immer schwieriger wird, weil auch besonnene und nicht auf Verfahrensverzögerungen abzielende Verteidiger schon zur Eigensicherung so ziemlich allem widersprechen müssen, was im Saal passiert, nur um hinterher nicht ihrem Mandanten erklären zu müssen, dass die Revision ohne eigentliche Sachprüfung plattgekloppt wird.

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