Dem Verfall verfallen – außer Spesen nichts gewesen…

Das AG hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und den Verfall des bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten  aufgefundenen und sichergestellten Bargeldes im Gesamtwert von 2.499,20 € angeordnet.  Das LG verwirft die Berufung des Angeklagten und bestätigte die Anordnung des Verfalls der „sichergestellten 2.499,20 €“. Dagegen die Revision des Angeklagten, die keinen – wirtschaftlichen – Erfolg hat.

Zwar hat der OLG Hamm, Beschl. v. 28.02.2012 – III-3 RVs 7/12 – die Verfallsanordnung, die auf § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützt war, aufgehoben, denn:

Die getroffene Anordnung findet keine Grundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. Der Verfall von Bargeld nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erfordert, dass das in Rede stehende Bargeld als solches – also unmittelbar – für die Tat oder aus ihr erlangt wurde (BGH, NStZ 2010, 85; 2003, 198). Da Gegenstand des Rechtsverkehrs nicht ein „Sammelbestand“ an Bargeld ist, sondern die einzelnen Banknoten und Münzen als jeweils eigenständige körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), setzt die auf § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützte Anordnung des Verfalls einer – wie im vorliegenden Falle – aus mehreren Banknoten und Münzen bestehenden Bargeldmenge mithin voraus, dass für jede einzelne Banknote und für jede einzelne Münze die Feststellung getroffen wird, dass diese für die Tat oder aus ihr erlangt wurde.

Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht indes nicht getroffen. Nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil stammte das sichergestellte Bargeld „überwiegend“ – eine konkrete Bezifferung enthält das Urteil nicht – aus dem Weiterverkauf des an den Angeklagten gelieferten Kokains und im Übrigen aus Unkostenbeiträgen für Speisen und Getränke, die der Angeklagte von den Gästen einer von ihm kurz vor der Wohnungsdurchsuchung veranstalteten Party erhalten hatte. Auf der – allein entscheidenden – Ebene der einzelnen Banknote bzw. der einzelnen Münze muss nach diesen Feststellungen in jedem Einzelfall nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgegangen werden, dass die jeweils konkret betrachtete Banknote oder Münze nicht aus dem Drogenverkauf, sondern aus den – strafrechtlich unbedenklichen – Unkostenbeiträgen der Partygäste stammte. Eine auf § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützte Anordnung des Verfalls des sichergestellten Bargeldes scheidet damit aus.“

Aber:
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ermöglichen indes die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a Satz 1 StGB) in Höhe von 2.499,20 € (in der Formulierung des § 73a Satz 1 StGB: die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages von 2.499,20 €), also die Titulierung eines staatlichen Zahlungsanspruches gegen den Angeklagten in der vorgenannten Höhe.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte aus dem Weiterverkauf der an ihn gelieferten Drogen einen Bruttoerlös – das „Erlangte“ im Sinne der §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1 StGB bemisst sich nach dem Bruttoprinzip (Fischer, a. a. O., § 73 Rdnrn. 7 ff m. w. N.) – von mehr als 30.000 € erzielt. Der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in einer derartigen Höhe stünde indes das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Der Verfall des Wertersatzes kann daher nur in Höhe von 2.499,20 € angeordnet werden. Die Änderung des Verfallsinhaltes (Verfall des Wertersatzes statt Verfall bestimmter Gegenstände) als solche stellt keine für den Angeklagten nachteilige Änderung des angefochtenen Urteils dar.“

Also: Außer Spesen nichts gewesen.

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