Archiv für den Tag: 11. April 2012

Ausländische Fahrerlaubnis – die unbestreitbaren Informationen kamen vom Angeklagten

Straßenverkehrsrechtlicher Dauerbrenner: Fahren mit ausländischer Fahrerlaubnis. Eine Variante um die sog. unbestreitbaren Tatsachen“, die für die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis eine Rolle spielen, bringt der OLG München,  Beschl. v. 30.03.2012 – 4 StRR 32/12, allerdings m.E. nicht überraschend. Ist auch keine materielle Frage, sondern eher ein verfahrensrechtliche. Denn das OLG sagt:

„Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt, sind wie vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu werten. Sie sind Behördeninformationen des Ausstellerstaates, etwa eines Einwohnermeldeamtes mindestens gleichwertig. Denn nur der Angeklagte selbst weiß mit Bestimmtheit, ob er das für die Ausstellung eines EU-Führerscheins erforderliche Wohnsitzerfordernis mit einem Aufenthalt von mindestens 180 Tagen erfüllt.2

Dem wird man m.E. kaum etwas entgegensetzen können – es sei denn ich übersehe in der inzwischen unüberschaubaren Diskussion um die ausländische Fahrerlaubnis wichtige Umstände.

 

Längenzuschlag: Mit oder ohne Wartezeit? – Natürlich mit

Manche Probleme spielen in Rechtsprechung und Literatur eine Zeit lang eine – manchmal erhebliche – Rolle, dann sind sie aber auf einmal verschwunden. Es erinnert dann häufig nur später noch einmal ein Gerichtsbeschluss, dass es da mal eine (Streit)Frage gab. So ist es mit dem gebührenrechtlichen Problem der Berechnung der für den dem Pflichtverteidiger zustehenden Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungszeit (vgl. z.B. Nr. 4110 VV RVG).

Umstritten war u.a. die Frage, ab welchem Zeitpunkt gerechnet wird: Ab angesetzter Terminsstunde oder erst ab Aufruf der Sache. Je nachdem, ab wann man rechnet, können die für den Längenzuschlag erforderlichen fünf bzw. acht Stunden Hauptverhandlungszeit erreicht sein oder nicht.

Ganz h.M. in der Rspr. der OLG ist es, dass ab angesetzter Terminsstunde gerechnet wird, wenn der Pflichtverteidiger zu dem Zeitpunkt anwesend ist.

Dieses Gebührenproblem hat jetzt noch einmal das OLG Köln, Beschl. v. 27.03.2012 – 2 Ws 227/12 in Erinnerung gerufen. Er schließt sich der h.M. an, so dass nun nur noch das OLG Rostock und das OLG Saarbrücken a.A. sind. Und: Das OLG Köln, a.a.O., verweist auf unseren RVG-Kommentar. Liest man natürlich gern, denn (ein wenig) eitel ist man als Kommentator ja doch 🙂 :-).

„Unschuld? Kostet 13.000 Euro“

Mit der Überschrift „Unschuld? Kostet 13.000 Euro“ ist der Beitrag von H.Prantl zu einem KG, Beschl. v. 20.02.2012 – 1  Ws 72/09 – übertitelt, in dem einer frei gesprochenen Angeklagten nur ein Teil der bei ihr entstandenen Gutachterkosten erstattet worden sind.Ein Teilbetrag von rund 13.000 € wird nicht erstattet. Die vom Privatgutachter geltend gemachten Kosten waren zu hoch bzw. entsprachen nicht den Sätzen des JVEG. Wenn man es so liest, ist der Unmut von H.Prantl verständlich, allerdings: Bevor man es abschließend beurteilen kann, muss man sicherlich erst mal den Beschluss des KG gelesen haben. Mal sehen, ob ich den bekommen kann.

Dem Kollegen, der mich auf den Beitrag hingewiesen hat, besten Dank.

Neues vom Uhu-Blitzer

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Vor einigen Tagen sind Meldungen über den sog. Uhu-Blitzer in der Eifel über den Ticker gelaufen, auch wir hatten darüber berichtet.  Gestern kam dann die Nachricht (vgl. u.a. hier), dass die Betroffene, die gegen den Blitzer geklagt hatte, beim VG Aachen Erfolg hatte. Der Uhu-Blitzer ist rechtswidrig, allerdings wohl nur wegen eines Formfehlers, in der Sache scheint das VG den Blitzer wohl für grundsätzlich zulässig zu halten. Er kann also – wie es an einer Stelle so schön heißt – wiederkommen.