Archiv für den Tag: 3. April 2012

Die Staatsanwaltschaft verschweigt… auch die Staatsanwaltschaft „kann“ keine Verfahrensrüge

„Nette“ Formulierung in BGH, Beschl. v.13.03.2012 – 5 StR 411/11 -, in dem der BGH eine Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft als unzulässig zurückweist.

„1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Verfahrensrüge, mit der sie die Verletzung des § 257c Abs. 3 StPO beanstandet, ist bereits unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft verschweigt, wie sie sich selbst (und auch die Verteidigung) zu dem von ihr wiedergegebenen Vorschlag des Gerichts verhalten hat.“

Auch die Staatsanwaltschaft hat also Probleme mit § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

„Rebellisches Wesen“ – dennoch Bewährung

Strafaussetzung zur Bewährung setzt nach § 56 Abs. 1 StGB eine sog. positiver Sozialprognose voraus. Ob die vorliegt oder nicht, muss eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergeben und dabei hat längere strafrechtliche Unauffälligkeit erhebliches Gewicht. Das zeigt deutlich der BGH, Beschl. v. 08.02.2012 -2 StR 136/11:

„Die Begründung, mit der das Landgericht das Fehlen einer hinreichend positiven Sozialprognose angenommen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Umstand, dass die Angeklagte ein stark „ausgeprägtes Geltungsbedürfnis“ habe, „das sie, wie auch in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck gekommen sei, durch äußere Umstände, wie teure Markenartikel zu kompensieren suche“, mag wie ihr „rebellisches Wesen“ oder ihre finanzielle Situation, in der der von ihr als angemessen und ihr zustehend empfundene Lebenszuschnitt nicht zu finanzieren sei (vgl. UA S. 80), gegen eine positive Prognose sprechen. Auch könnte ihr Verhalten in der Hauptverhandlung durchaus Aufschluss darüber geben, ob sie eine Einsicht, durch ihre Taten Unrecht verwirklicht zu haben, entwickeln wird. Die nach § 56 StGB erforderliche Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten ist insoweit aber unvollständig, als die Kammer es außer Betracht lässt, dass die Angeklagte trotz dieser negativen Faktoren offenbar nach ihren letzten aufgedeckten Taten im Februar 2008 bis zur Hauptverhandlung in dieser Sache im No-vember 2010 strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist. Mit diesem gewichtigen Umstand, der für eine positive Entwicklung der Angeklagten spricht und womöglich die aufgezählten negativen Faktoren entkräften konnte, hätte sich deshalb das Landgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzen müssen.“

Dem BGH, Beschluss mekrt man m.E. deutlich an, wohin der BGH tendiert, nämlich zur Bewährung.

Kostenansatz beim BGH???

Na, das sieht man aber auch selten. Der BGH entscheidet über den Kostenansatz. So gerade in BGH, Beschl. v. 05.03.2012 – 1 StR 571/11 gesehen. Und warum?

Nund, es wird oft übersehen, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen einer Anhörungsrüge mit zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RVG), dass nach dem KV GKG für die Staatskasse bei erfolgloser Anhörungsrüge (§ 356a StPO) aber nach Nr. 3920 eine Gebühr von 50 € entsteht. Darauf hat der BGH den Verteidiger in dem Beschluss hingewiesen. Eine Erinnerung bringt in den Fällen also nichts, sondern koste im Grunde nur Geld (Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG mit Verweis auf Teil 3 VV RVG).