Wirklich Gebühren nach einem Gegenstandswert von 48 Milliarden Euro?

An verschiedenen Stellen (vgl. u.a. hier) ist schon über die gebührenrechtlichen Fragen betreffend das Verfahren beim BVerfG betreffend den Eurorettungsschirm berichtet worden. Es stellt sich die Frage der Höhe der Gebühren; teilweise heißt es, ob man damit reich werden kann (vgl. hier). Die Frage will ich jetzt hier gar nicht stellen und schon gar nicht beantworten (denn, was ist reich?).

Mir geht es nur darum, mit einem Missverständnis aufzuräumen, das m.E. zu bestehen scheint. Nämlich die Frage der Höhe der Gebühren. Es mag zwar sein, dass der Gegenstandswert 48 Milliarden Euro beträgt – ich habe bisher einen entsprechenden Beschluss noch nicht gefunden -, aber: Selbst wenn. Die Gebühren werden gem. § 22 Abs. 2 RVG bei max. 30 Mio € gedeckelt, bzw. bei 100 Mio €, wenn es mehrere Auftraggeber sind waren. Habe jetzt nicht ausgerechnet, wie viel das ausmacht, ist immer noch eine Menge, aber eben nicht 48 Milliarden €.

Nachzulessen Näheres hier bei der LTO.

6 Gedanken zu „Wirklich Gebühren nach einem Gegenstandswert von 48 Milliarden Euro?

  1. RpflNiedersachsen

    Zum Glück für Herrn Gauweiler ist das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde kostenfrei. Ob er das Verfahren auch angestrebt hätte, wenn er einen Gerichtskostenvorschuss hätte zahlen müssen? Die in Zivilverfahren übliche dreifache Gebühr bei dem Streitwert beträgt zwar nur schlappe 274.368,00 EUR, aber immerhin…

  2. Miraculix

    Es macht aber schon einen Unterschied ob die Deckelung bei 30M€ Gebühren oder bei dem Streitwert von 30M€ ansetzt.
    Dabei sind Juristen doch in Ihrer Formulierung immer so genau 😉

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