„Hups angedockt“ – Bei geringer Schuld stellt auch der BGH noch ein …, selbst bei sexuell motivierter Beleidigung

Das Landgericht Stralsund verurteilt den Angeklagten wegen einer sexuell motivierten Handlung wegen Beleidigung zur Freiheitsstrafe von drei Monaten.Nach den Feststellungen soll der seit dem Jahr 2000 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Angeklagte sich einer einer Mitpatientin vollständig bekleidet von hinten genähert und sein Becken gegen ihr Gesäß gedrückt und gesagt haben „Hups, angedockt!“. Der Anstoß soll so fest gewesen sein, dass die Geschädigte das nicht erigierte Geschlechtsteil des Angeklagten spürte und einige Schritte nach vorne machen musste, um die Kraft des Stoßes aufzufangen.

Der BGH hatte im BGH, Beschl. v. 16.12.2012 – 3 StR 13/12 – gegen die Verteilung Bedenken:

Gegen den Schuldspruch bestehen rechtliche Bedenken. In einer sexuell motivierten Handlung allein kann regelmäßig keine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung gesehen werden. Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesam-ten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 318/92, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 4). Dass dies der Fall war, hat das Landgericht nicht hinreichend dargelegt, erscheint aber nicht völlig ausgeschlossen. Denkbar wäre auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 StGB).

Aber:

„Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung erscheint nicht sachgerecht, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des seit über elf Jahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten sehr gering ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

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