EuGH zum Führerscheintourismus/zur Anerkennung einer ausländischen FE

Von verschiedenen Bloglesern bin ich auf EuGH, Urt. v. 01.03.2012 – Rechtssache C-467/10 – Akyüz – hingewiesen worden. Den Hinweis will ich dann vor dem beginnenden Wochenende noch weitergeben, und zwar

Die PM ist überschrieben:

Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die Nichtanerkennung eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins nicht rechtfertigen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch die Anerkennung des Führerscheins verweigern, wenn aufgrund von unbestreitbaren, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllte.“

Mal sehen, was das Urteil Neues bringt. Wenn doch die EuGH-Urteile nur nicht so schwierig zu lesen wären :-). Finde ich jedenfalls.

2 Gedanken zu „EuGH zum Führerscheintourismus/zur Anerkennung einer ausländischen FE

  1. A. Dittrich

    Verehrter Herr Kollege,

    die EuGH-Urteile zu diesen Fragen lesen sich viel einfacher, wenn man die gesamte maßgebliche Rechtsprechung seit Kapper über Halbritter, Wiedemann usw. verfolgt hat und die jeweiligen Spezialitäten der einzelnen Entscheidungen, die alle aufeinander aufbauen, verinnerlicht hat.

    Die Besonderheit im Falle Akyüz: Seiner EU-Fahrerlaubnis sollte in Deutschland die Anerkennung versagt werden, weil er – nach einer beeindruckenden kriminellen Karriere – im Ersterteilungsverfahren in Deutschland bereits zur MPU geschickt worden war, ein negatives MPU-Gutachten vorgelegt hatte und ihm die Fahrerlaubnis daher versagt worden war. Darauf hatte er sie im EU-Ausland erworben.
    Der EuGH stellt fest, daß eine Versagung der beantragten FE nicht mit der Entziehung gleichzusetzen ist.
    Dem Herrn Akyüz hilft das freilich nur bedingt: Es bestehen in seinem Falle zudem erhebliche Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses. Hier sagt der EuGH, das vorlegende Gericht müsse für weitere Sachaufklärung sorgen. Freilich können auch hier nur unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat die Anerkennung hindern.

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