Eine Fundgrube an nicht erfolgreichen Verfahrensrügen… heute I: Alternatives Verfahrensgeschehen

ist der BGH, Beschl, v. 12.01.2012 – 1 StR 373/11. Damit ist der Beschluss sicherlich auch eine Anleitung zur Verfahrensrüge, vor allem, was an der ein oder anderen Stelle vorgetragen werden muss . Hier will ich heute gleich die erste Rüge heraus greifen. Mit der war ein Verstoß gegen § 229 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StPO geltend gemacht worden. Sie hatte keinen Erfolg:

a) Die Revision macht einen Verstoß gegen § 229 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StPO geltend, der darin liege, dass „die dort gesetzlich vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten“ worden seien. Gegenstand der Rüge ist eine Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen einer vom Angeklagten behaupteten Erkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die Revision stützt den von ihr angenommenen Verstoß auf einen Alternativsachverhalt. Entweder sei der Angeklagte zum Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung noch nicht gesund oder aber sei er gar nicht krank gewesen, und habe seine Krankheit nur vorgetäuscht (RB S. 267).

b) Die Rüge entspricht nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb bereits unzulässig, denn mit ihr wird kein bestimmter Verfahrensverstoß behauptet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, schließen sich beide Sachverhaltsvarianten gegenseitig aus. Letztlich wird das Revisionsgericht lediglich aufgefordert zu prüfen, ob in irgendeiner Richtung ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 229 StPO vorliege. Damit lässt das Revisionsvorbringen eine bestimmte Angriffsrichtung nicht erkennen.

Der Angeklagte war auch in der Lage, klar anzugeben, ob er seine Krankheit lediglich vorgetäuscht hatte oder nicht. Er wusste selbst am besten, welche Krankheitssymptome er verspürte, als er – wie im Observationsbericht und im daraufhin gegen ihn ergangenen Haftbefehl festgestellt – Müllsäcke mit einem Gewicht von 25 kg eine Treppe hinuntertrug, Einkaufs-, Schul- und Sporttaschen zwischen Auto und Haus hin- und herschleppte, täglich mit einem Porsche Carrera am Straßenverkehr teilnahm und über drei Stunden in gebückter Haltung den Garagenvorplatz reinigte.“

Also: Behauptet werden muss ein „bestimmter Verfahrensstoß“. Das Vortragen alternativen Verfahrensgeschehens ist schädlich.

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