Rechtsprechungsänderung beim OLG Frankfurt: Keine Anfechtung der § 33a StPO-Entscheidung

Auf Rechtsprechungsänderungen muss man immer achten. Deshalb der Hinweis auf eine Änderung beim OLG Frankfurt. Dieses sieht jetzt die auf einen Antrag nach § 33a StPO ergangene Entscheidung auf keinen Fall mehr als anfechtbar an; so auch schon einige andere OLG. Bisher hatte das OLG die Anfechtung in bestimmten Fällen zugelassen. Nachzulesen in OLG Frankfurt, Beschl. v.05.08.2011 – 3 Ws 530/11.

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