Keine Waffen im Gerichtssaal – Durchsuchung des Verteidigers

Keine Waffen im Gerichtssaal – darauf kam es dem Vorsitzenden einer Strafkammer beim LG Bielefeld an. Deshalb erließt er

eine sitzungspolizeiliche Verfügung, aufgrund derer allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal hatten, das Mitführen von Waffen und Gegenständen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, untersagt wurde. Zugleich wurde verfügt, dass jede Person im Rahmen des Einlassverfahrens auf Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige zur Störung der Hauptverhandlung geeignete Gegenstände zu durchsuchen sei und Funkgeräte, Mobiltelefone, Computer (Laptops), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme und/oder –wiedergabe dienen, zu hinterlegen seien.

Es wurde auch der Verteidiger durchsucht, der sich dagegen mit der Beschwerde gewendet hat. Die ist unzulässig, sagt das OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2011 – III-3 Ws 370/11:

„Die Beschwerde ist unzulässig. Die durch den Vorsitzenden der 6. Strafkammer getroffene sitzungspolizeiliche Maßnahme mit Verfügung vom 19. September 2011 ist nicht anfechtbar. Es handelt sich um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 GVG, die nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einer gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen ist (vgl. KG NStZ 2011, 120; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; BGH NJW 1962, 1260; OLG Hamm, NJW 1972, 1246; LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348; KK-Diemer, StPO, 6. Aufl. 2008, Rdnr. 2 zu § 181 GVG).

Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der angefochtenen sitzungspolizeilichen Maßnahme eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder gar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt, insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiert oder beeinträchtigt würden (vgl. KG, a.a.O.; LG Ravensburg, a.a.O.). Ein so gearteter Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Wirkung der beanstandeten Anordnung erledigt sich mit dem Ende der Sitzung, für die sie getroffen worden ist. Zudem hat der Vorsitzende der Berufungskammer mit Zuschrift vom 10. Oktober 2011 mitgeteilt, dass er die Einlasskontrollen bereits im Verlauf des ersten Sitzungstages am 07.10.2011 aufgehoben habe, soweit ihnen auch der Verteidiger unterworfen war. Angesichts dieses Umstandes hat sich die richterliche Anordnung, jedenfalls soweit sie sich (auch) gegen den Verteidiger gerichtet hat, bereits am ersten Verhandlungstag und somit deutlich vor Urteilserlass erledigt. Eine weitergehende Fortwirkung und Beeinträchtigung seiner Grundrechte oder anderer Rechtspositionen scheidet angesichts dessen aus.

13 Gedanken zu „Keine Waffen im Gerichtssaal – Durchsuchung des Verteidigers

  1. Ms Brisby

    Na das ist doch mal eine schöne Maßnahme für das gegenseitige Vertrauen der Organe der Rechtspflege untereinander. Und es war bestimmt eine gemütliche Verhandlung ohne latente Aggressionen! *Ironie aus*

  2. GKutscher

    Schön wäre es, wenn auch wirklich alle Organe der Rechtspflege sich entsprechend dieses Status und Anspruchs verhalten. Leider ist dies bei einigen Vertretern aus der Anwaltschaft nicht der Fall. Ich meine damit nicht durchaus auch konfrontative Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern schlicht und ergreifend fehlender Anstand bis hin zu fragwürdigen Methoden, die Durchführung einer Verhandlung zu blockieren. Bevor Anwälte, die hoffentlich nicht zu dieser besonderen und zum Glück (noch) seltenen Spezies zu rechnen sind, die sitzungspolizeiliche Anordnung in Bausch und Bogen verdammen, sollte doch gefragt werden, wer hier womöglich zu gange war. Es wäre gut, wenn die Anwaltschaft intern das Verhalten mancher ihrer Kollegen kritisch beleuchten würden.

  3. Burschi

    Da die Verteidiger ja immer mehr Wert darauf legen, sich von dem Angeklagten nicht durch Tagen der Funktionskleidung für Rechtspflegeorgane (Robe) abzuheben und gerne auch mit dem Angeklagten per „Du“ kommunizieren wollen, sollten sie es doch konsequenterweise im Gegenteil gerade ablehnen, bei der Durchsuchung irgendwelche Extrawürste im Vergleich zu ihrem Mandanten zu erhalten.

  4. meine5cent

    Die Tat, um die es ging, scheint nicht gerade auf bewaffnete Verteidiger hinzudeuten (80 Tagessätze für Beleidigungen und Verleumdung).
    Vielleicht hat der Richter ja auch eine Vorlage abgepinselt und dann am Sitzungstag gemerkt, dass er etwas überzogen hat. Aber dass im Einzelfall (!!!) wohl leider auch derartige Anordnungen ihre Berechtigung haben, ohne die ganze Anwaltschaft unter Generalverdacht zu stellen, ist mE zutreffend.
    Wenn man aus Presseberichten zu dem NSU-Ermittlungsverfahren z.B. erfährt, wer sich so alles als Anwalt in einer südwestdeutschen Kanzlei betätigt oder von Anwältinnen, die den Schöffen mit Todesstrafe wegen Feindbegünstigung drohen und dann mit wehender Robe und dem Ruf „das Deutsche Reich erhebt sich“ aus dem Sitzungssaal getragen werden…..

    @Heiner: Richter und Schöffen haben anders als Verteidiger meist vor Betreten des Sitzungssaals keinen persönlichen Kontakt mit Angeklagten, Zeugen oder Zuhörern.
    Das BVerfG hat dies im Grundsatz auch schon abgesegnet: 2 BvR 2/06 und 2 BvQ 27/06

  5. RpflNiedersachsen

    Hm, da hat sich wohl einer an Werner Pinzner „Mucki“ erinnert. Damals hatte seine (verliebte?) Rechtsanwältin für den Angeklagten eine Pistole ins Gericht geschmuggelt, mit dem er dann den Staatsanwalt erschossen hatte.

    Ich kann mir vorstellen, dass das bei älteren Richtern noch präsent ist (und (bevor ich hier niedergemacht werde) nein, das begründet natürlich keinen Generalverdacht).

    Aber kann man da als Verteidiger nicht kalt lächelnd drüber stehen? Daran, dass der Richter nunmal Herr seines Saales ist, ist eh nicht zu rütteln. Ehrlich gesagt erschließt sich mir die Beschwerde daher nicht recht.

  6. GKutscher

    Hallo Herr Burhoff,
    meinen Sie mich? Ich habe lange genug auf der anderen Seite des Richtertisches gesessen und weiß – glaube ich – ganz gut, wie verteidigen funktioniert und was man als Verteidiger manchmal auch auszustehen hat. Die Verteidigerspezies, die ich ganz konkret meine, hat“meine5cent“ treffend beschrieben. Die haben übrigens „kalt lächelnd“ die Handys und Laptops und was sonst noch filmen und aufnehmen kann bei der Saalkontrolle rausgerückt. Mir war das Lächeln in dieser Verhandlung vergangen. Ein Verteidigertrauma habe dadurch nicht erlitten, aber ich weiß mich wo es nötig ist zu wappnen.

  7. RA Thorsten Peppel

    Naja, das mit der Durchsucherei der Anwälte ist ja zum Glück eher selten. Weit weniger selten ist hingegen der bewaffnete Polizei-Zeuge. In Frankfurt müssen die Waffen abgegeben werden, seit ein Polizist Ende der 80er, Anfang der 90er im Unterhalts-Termin die Anwältin seiner Ex-Frau an- und die Ex-Frau erschossen hat. Anderswo wird das nicht so gehandhabt. Ich habe aktuell einen Geschädigten/Hauptbelastungszeuge/Nebenkläger/Polizist gegenüber sitzen, der ganz lässig uniformiert und mit seiner Dienstbleispritze an der Hüfte auftaucht. Habe ich dagegen eigentlich eine Handhabe?

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