Das letzte Wort – es muss wirklich das letzte sein

Häufig werden in der Hektik einer Hauptverhandlung Fehler beim letzten Wort gemacht (§ 258 StPO). Denn häufig wird, wenn der Angeklagte schon das letzte Wort hatte, übersehen, dass ihm das noch einmal zu gewähren ist, wenn danach noch „etwas in der Hauptverhandlung passiert“. So war es offensichtlich beim LG Karlsruhe. Da waren nach dem letzten Wort wohl noch Anträge auf Aufhebung des Haftbefehls gestellt worden. Das wurde in der Revision gerügt. Die Verfahrensrüge hatte aber keinen Erfolg. Dazu der BGH, Beschl. v.12.01.2012 – 1 StR 621/11:

„Selbst nach dem Vortrag des Beschwerdeführers und einer insoweit möglicherweise fehlerhaften Protokollierung ist die Rüge nach § 258 Abs. 2 StPO (hier: keine erneute Erteilung des „letzten Wortes“) unbegründet. Sollte ein Verstoß gegen „das letzte Wort“ vorgelegen haben, so kann der Senat jedenfalls ein Beruhen des Urteils darauf ausschließen, da der Antrag auf Aufhebung der Haftbefehle ohne weitere Begründung keinen neuen Sachvortrag enthielt, zu dem der Angeklagte sich hätte äußern können.“

Also: Kein Beruhen. Ist allerdings selten, dass der BGH diese Verfahrensfehler über die Beruhensfrage löst. Meist haben die Revisionen Erfolg, weil ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden kann.

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