Bewährungswiderruf – nur kein Kontakt zum Bewährungshelfer reicht nicht

Die Bewährung kann nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB u.a. dann widerrufen werden, wenn sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers entzieht. Was manchmal übersehen wird: Das allein reicht nicht, denn es heißt in 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 „und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie [die verurteilte Person]  erneut Straftaten begehen wird“ . Dazu das OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2011 – III 3 Ws 212/11.

Anlass zu der Besorgnis im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird, besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ungünstige Legalprognose vorliegen, wobei der Weisungsverstoß bzw. die mangelhafte Kooperation mit dem Bewährungshelfer allein eine solche nicht rechtfertigen.

Kann man ja mal dran denken und an der Stelle argumentieren.

2 Gedanken zu „Bewährungswiderruf – nur kein Kontakt zum Bewährungshelfer reicht nicht

  1. Barzel

    Ich habe da mal ne frage hoffe ich kann sie hier stellen .

    Also von meinem Freund der bewährungshelfer gibt alles alles an die staatsanwaltschaft was hat das zu bedeuten ?

    Er redet davon das er einen bewährungswiederuf hat was passiert jetzt genau und über was für einen Zeitraum reden wir hier ?

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Hallo, ich habe den Kommentar frei geschaltet, allerdings: Ich werde die Frage nicht beantworten, denn dies ist kein „Ich habe mal eine Rechtsfrage“-Blog. Ich kann Ihnen nur raten, einen örtlichen Rechtsanwalt aufzusuchen und dort die Fragen zu stellen. Die Antwort werden Sie bezahlen müssen. Kostenlose Antworten gibt es bei mir im Blog nicht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert