Arbeit verloren – nicht auch noch vollen Schadensersatz

Der 24-jährige Beklagte war knapp 4 Wochen für die Klägerin als Fahrer beschäftigt. Am 01.07.2010 nahm er seine Arbeit auf. Am 20.07.2010 verursachte er während der Arbeit mit dem ihm zur Verfügung gestellten Lastkraftwagen einen Verkehrsunfall. Infolge dessen beendete die Klägerin das Arbeitsverhältnis am 28.07.2010 fristlos. Die Kläger hat dann jetzt Schadensersatz geltend gemach.

Dazu hat das LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.09.2011 – 3 Sa 241/11 – gesagt: Ein bei einer Spedition seit vier Monaten angestellter, 24-jähriger Fahrer, der grob fahrlässig mit einem firmeneigenen LKW einen Verkehrsunfall verursacht, kann gegenüber der Spedition nur beschränkt haften. Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Fahrers, seines bei der Spedition Arbeitsentgeltes, seiner Unerfahrenheit, des Grades des Verschuldens auch in Bezug auf den Schadenseintritt, aber auch der entstandenen Schadenshöhe bei der Spedition, des diese treffenden Betriebsrisikos sowie der Möglichkeit einer Risikovorsorge, kann der Schadensausgleichsanspruch der Spedition auf vier Monatsverdienste zu beschränken sein.

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