Was so alles rechtskräftig wird….AG Saarbrücken zu ESO, ES 3.0 (Software 1.002)

Manchmal ist man dann doch erstaunt, was so alles rechtskräftig wird. So ging es mir bei dem AG Saarbrücken, Urt. v. 20.09.2011,  22 OWi 367/11, 22 OWi 61 Js 188/11 (367/11). Das befasst sich mit einer Messung mir ESO ES 3.= Software 1.002 und meint: Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät der Firma ESO, ES 3.0 (Software 1.002) erfüllen, wenn sie nach den Vorgaben des Herstellers und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) auf der Grundlage der betreffenden Zulassung erfolgen, die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, auch wenn der Hersteller nicht sämtliche technische Daten zur Messwertbildung zur Verfügung stellt und der gerichtlich beauftragte Sachverständige sich daher zu einer vollumfänglichen Bewertung der Messung außer Stande sieht.

Im Verfahren war um die Verwertbarkeit gestritten worden. Dazu das AG:

„… Der Einwand des Verteidigers und Sachverständigen, dass herstellerseitig die genaue Messwertbildung auf Grund von Betriebsgeheinmissen nicht offen gelegt wird, weshalb es aus sachverständiger Sicht auch nicht möglich sei zu überprüfen, weshalb es zu unterschiedlichen Messpositionen aufgenommener Fahrzeuge zur Fotolinie kommen kann und ob ggfls. dadurch Beeinflussungen des Messwerts vorliegen könnten, war für die Entscheidungsfindung unerheblich nach dem gerichtlichen Verständnis der Funktionsweise des Messgeräts und dessen Zulassung durch die PTB.

….

Es war auch entscheidungserheblich nicht von Belang, dass in dem vom Sachverständigen zitierten Aufsatz in der Fachzeitschrift „Verkehrsunfall- und Verkehrszeugtechnik“ von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Roland Bladt und Dipl.-Ing. Stephan Wietschorke mögliche Abtastmessfehler bei Messungen mit dem Messgerät ES 1.0 beschrieben sind. Zum einen handelt es sich hierbei um ein anderes Messgerät. Zum anderen ist fraglich, ob in diesem Aufsatz Messfehler belegt sind oder nur vermutet werden. Darauf kam es jedoch für die Entscheidungsfindung nicht an. Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines korrekt ermittelten Messergebnisses überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt – theoretischen Möglichkeit gründen. Die bloße Annahme möglicher Messfehler kann jedoch nicht von vornherein die Unverwertbarkeit des Messergebnisses zur Folge haben (Brandenburgisches OLG, Entscheidung vom 03.06. 2010, Az.: 2 Ss (OWi) 110 B/10; vgl. auch OLG Frankfurt, Entsch. v. 03.03. 2010, Az.: 2 Ss – OWi 577/09).“

Also, ich hätte die Frage „zum OLG getragen“. Allerdings: Eins darf man nicht übersehen: Es stellt sich natürlich die Frage, ob das Urteil nicht selbst dann zutreffend ist, wenn die Sicht des AG vom standardisierten Messverfahren unzutreffend ist. Denn dann wird man immer untersuchen müssen, ob die in dem Fall erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zum Messverfahren nicht ausreichend getroffen worden sind.

21 Gedanken zu „Was so alles rechtskräftig wird….AG Saarbrücken zu ESO, ES 3.0 (Software 1.002)

  1. n.n.

    vielleicht war der betroffene seiner fahrerlaubnis in der zwischenzeit ja bereits aus anderen gründen verlustig gegangen. 😉

  2. Der Rechtsstaatler

    Das Gericht hat anscheinend auch noch nie eine Bauartzulassung gesehen, geschweige denn etwas von Zulassungsbedingungen gehört:
    „Durch die amtliche Zulassung eines Messgeräts bestätigt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer Sachverständigenprüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat.“

  3. Ö-Buff

    … und die PTB ist ja bekanntermaßen unfehlbar.

    Wer mit entsprechender Sachkenntnis die Gebrauchsanweisung des ESO 3.0 Geräts durchliest, merkt, dass damit etwas im Argen sein muss, so widersprüchlich wie die GA ist.

  4. Der Rechtsstaatler

    Bitte nicht immer von „der“ Gebrauchsanweisung sprechen. Allein für die eso ES 3.0 gibt es doch … wieviele Gebrauchsanweisungen?

  5. Der Rechtsstaatler

    Auch wenn das AG Saarbrücken sich hier auf KG Berlin, Beschluss vom 30.06. 2010, Az.: 3 Ws(B) 213/10 stützt – die danach getroffene Definition, was die „PTB mit der Zulassung bestätigt“ ist schon deswegen unvollständig, weil die Zulassung nicht uneingeschränkt erteilt wird, sondern von Nebenbestimmungen, die in der Anlage zum Zulassungsschein des Messgerätes bestimmt sind, abhängig ist.
    @ RA Burhoff
    Neuer Blog-Themenvorschlag: Muss die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger auf seinen Antrag hin Akteneinsicht in eine (näher bestimmte) innerstaatliche Bauartzulassung (Anm. unterscheide „Bauartzulassung“ und „Gebrauchsanweisung“) der PTB gewähren?

  6. Der Rechtsstaatler

    Lieblingsthema ist und bleibt der Dauerbrenner Akteneinsicht…
    Im Vordringen befindlich ist die Auffassung zugunsten der Art und Weise der zu gewährenden Akteneinsicht in die (bestimmte) Gebrauchsanweisung des Messgerätes durch Übersendung einer Kopie der Gebrauchsanweisung in die Geschäftsräume des Verteidigers;
    die Vorgaben der Bauartzulassung sind doch mindestens ebenso wichtig wie die der Gebrauchsanweisung.

  7. Denny Crane

    Leider kann man nicht alles zum OLG „tragen“. Man benötigt immer einen Mandanten, der das wünscht und es sich leisten kann, vorzugsweise mit Rechtsschutzversicherung. Aber auch die ist nicht glücklich über juristische Experimente, die vierstellige Verfahrenskosten wegen eines Bußgeldes von 50,- Euro verursachen…

  8. Ö-Buff

    Ich glaube, man muss aber auch mal die Kirche im Dorf lassen.

    Die genaue Messwertbildung in allen Details ist praktisch bei keinem Messverfahren bekannt. Gerade dazu dient ja das Zulassungsverfahren durch die PTB, das Messsicherheit für die Standardsituationen nachweist. In solchen Standardsituationen, sprich keine widrigen Umstände bei der Messung und vor allem keine Auffälligkeiten bei der Messung des Betroffenen, kann man davon ausgehen, dass das Verfahren korrekt funktioniert. Sollte es aber bei der individuellen Messung zu Auffälligkeiten kommen, wie in dem Fall, der in VKU veröffentlicht wurde, oder wie es wohl auch bei Olli Kahn der Fall war, muss man genauer hinschauen und Messfehler in Betracht ziehen.
    Wenn also in dem oben zitierten Fall das Messgerät entsprechend der Gebrauchsanweisung verwendet wurde und keine Auffälligkeiten bei der Messung oder vielleicht sogar in der gesamten Messreihe aufgetreten sind: Was soll da nach gesundem Menschenverstand schief gelaufen sein?

  9. Miraculix

    @Ö-Buff
    eigentlich ist es doch ganz einfach, wenn der Staat strafen will muss die Tat zweifelsfrei nachgewiesen sein. Wenn das Gericht Zweifel hat, bedient es sich eines Sachverständigen.
    Wenn der Sachverständige die Messwertbildung nicht nachvollziehen kann, kann er auch kein Gutachten ohne verbleibende Zweifel abgeben.
    Dann ist der Betroffene freizusprechen.

  10. Ö-Buff

    @Miraculix: Naja, es ist doch schon eine Frage des Augenmaßes, wann etwas als bewiesen gilt und wann nicht. Wenn ein Messverfahren zugelassen ist, nach der Gebrauchsanweisung angewendet wurde und zudem keine Auffälligkeiten bei einer Messung auftreten, warum sollte der Wert dann nicht mit dem hinsichtlich des juristischen Anspruchs erforderlichen Maß der Wahrscheinlichkeit stimmen?
    Wenn Ihre Aussage korrekt wäre, müssten bis auf Videonachfahrmessungen (die als einzige wirklich überprüfbar sind) alle anderen Messungen eingestampft werden.
    Kurz noch was zu ESO 3.0: Da kann es in der nächsten Zeit noch Überraschungen geben, die obige Diskussion obsolet machen wenn der Buschfunk mich nicht täuscht.

  11. GKutscher

    @Ö-Buff
    Da bin ich neugierig: Was sagt der Buschfunk?
    Gemeinsam mit Dipl.-Ing. Rachel habe ich die ESO 3.0 schon einige Zeit auf dem Kicker. Die Verwerfung der Messungen senerzeit mit der ESO 3.0 – 1.001 hat die StA rechtskräftig werden lassen. Für die neuere Software laufen noch Tests, soweit ich weiß, weil es auch dort Probleme mit den Abständen zu geben scheint.

  12. Miraculix

    @Ö-Buff: Augenmaß liegt auch immer im Auge des Betrachters.
    Wie oft wurde schon behauptet, irgend ein technisches Verfahren sein sicher?
    Und wie oft hat sich herausgestellt, daß es doch nicht ganz so ist?
    Titanic, Atomkraftwerke, Radarfallen…
    Daß die Verfolger jeden Zweifel von sich weisen ist klar, die Gerichte dürfen und müssen aber selbst zu einer Überzeugung gelangen.

  13. Mürschl.

    An GKutscher:
    Wie kann ein Gutachter feststellen, an welchem Punkt des Fahrzeuges die Messung be- gonnen hat?. Bei gebogenen Stoßstangen ist dies auch z. B. in der Mitte des Fahrzeuges möglich, dabei wäre natürlich auch der Seitenabstand anders. Es muss nicht unbedingt die Außenseite des Fahrzeuges sein. Wenn der Sensorkopf relativ hoch steht, wird evtl. erst an der A-Säule die Messung begonnen und dann steht das Fahrzeug eben über dem Fotopunkt. Laut Bedienungsanleitung ist der Fotopunkt nicht messrelevant!

  14. GKutscher

    @Mürschel
    Welche Bedienungsanleitung meinen Sie denn? Die, nach der die Messbeamten bis vor nicht allzu langer Zeit in dem Glauben gelassen wurden, alles richtig zu machen, oder die, die nun rückwirkend (!), jawohl rückwirkend, für alle Softwareversionen eingeführte, neue Bedienungsanleitung?

    In der neuen ist nämlich ein Fehler beschrieben, der aus Vorgängerversionen schon bekannt war und eigentlich abgestellt sein sollte. Nun ist er wieder da, soso. Da hilft mir auch als Richter auch nicht, wenn in der neuen Bedienunganleitung steht, dass der Fehler „nur“ in seltenen Fällen auftritt.

    Wenn ich einen Fehler nicht ausschließen kann, kann ich nicht verurteilen. Und das ist immer der Fall, wenn nicht die gesamte Fotolinie abgebildet ist oder auf andere Weise nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Messbereich noch ein anderes sich bewegendes Objekt ist. Ob Ihnen das nun passt oder nicht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert