Verzögerte Rückgabe der Akten – Strafvereitelung?

Im Forum bei HeymannsStrafrecht berichtet ein Kollege darüber, dass ihm ein Münchner Kollege berichtet habe, „dass er von 2 Verteidigern weiß, die einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sind. Vorwurf ist, dass sie die Ermittlungsakten nach Einsicht zu spät zurückgegeben hätten und dadurch das Verfahren so erheblich verzögert, dass hierin eine (versuchte) Strafvereitelung zu sehen wäre. Die Verzögerungen hätten je mehrere Wochen gedauert. Eine Entscheidungen hierzu sind noch nicht ergangen.“

Der Kollege fragt, ob den Forumsmitgliedern solche Vorgänge bekannt sind und/oder, ob es dazu bereits Entscheidungen gibt. Bisher liegen dazu noch keine konkreten Antworten vor.

Ich gebe die Frage hier mal weiter. Kennt jemand solche Verfahren?

14 Gedanken zu „Verzögerte Rückgabe der Akten – Strafvereitelung?

  1. Mike

    Hallo Herr RA Burhoff,

    leider kann ich Ihnen kein Urteil oder Beschluss liefern.

    Jedoch ist das doch absoluter Schwachsinn, was nun gegen die betroffenen RAs versucht werden soll.

    Was soll den ein Anwalt sagen, der alleine eine Kanzlei (ohne Schreibengelchen) führt und dann auf einmal ein Fall vor sich hat, wo er eine Verteidigung wegen z.B. 250-fachem Betrug usw. übernehmen soll und die Akten sich auf mehrere Umzugskartons belaufen? Natürlich ist es sowohl nicht möglich diese Aktenberge in einem Ein-Mann(Frau)-Betrieb innerhalb von einer Woche durchzusehen, einzuscannen und zurückzusenden.

    Klar, wenn die StA über Monate hinweg anmahnt, dass diese Akten dringend benötigt werden (z.B. wg. Haftsache usw.), könnte es anders aussehen. Aber meistens kann es auch durch ein kurzes Telefonat geklärt werden.

    Ich finde das Verhalten der StA absolut überzogen und grenzt m.E. schon an Rechtsmissbrauch, weil dann müsste ja jeder RA, wenn diese Sachen wirklich zu einer Verurteilung führen, der Gefahr laufen ein Verfahren an den Hals zu bekommen, nur weil er es halt nicht innerhalb der Frist schafft, die Akten zurückzusenden.

    Auch scheint die StA es wohl nicht ganz zu kapieren, dass der RA auch andere Fälle hat, welche eine gleiche Einarbeitungszeit und Betreuung brauchen.

    Ich glaube nicht, dass da was rauskommen wird und die Verfahren eingestellt werden. Hoffen wir mal das beste!

    LG aus Bielefeld.

  2. business

    Man könnte im von Mike angeführten Beispiel natürlich auch die Position vertreten, dass ein derartig mangelhaft ausgerüsteter Strafverteidiger die Übernahme von umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen ablehnen müsste. Eine sachgerechte Verteidigung dürfte jedenfalls ausgeschlossen sein. Andernfalls müsste der Gute seine Kanzlei bis zum Ende des Prozesses zusperren.

  3. StA-Opfer

    Wieder ein erschreckendes Beispiel für die – in letzter Zeit wohl zunehmende – Neigung von Staatsanwaltschaften, Verteidiger mit Strafverfahren zu überziehen. Ekelhaft!

  4. n.n.

    entscheidend dürfte bei diesen verteidigerfällen regelmäßig die subjektive tatseite sein. und da hat der sta bei der frage des anfangsverdachts ja einen gewissen ermessensspielraum. vielleicht wurde in der sta auch dieser bgh-beschluss als anregung begriffen:

    BGH, Beschluss vom 15. 7. 2010 – 4 StR 164/10 (LG Bochum)
    NStZ-RR 2011, 276

  5. RA Tachau

    So was aber auch.
    Mit derselben Berechtigung kann man dann ja bei jeder Beweisantragsablehnung wegen Verschleppungsabsicht gleich ein Verfahren gegen den Verteidiger einleiten. Und in all denjenigen Fällen Strafanzeigen – sogar wegen § 258a StGB – erstatten, wenn man Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot (zB in Haftsachen) rügt. Ob das die Staatsanwaltschaft dann wohl entsprechend sieht, z.B. wenn es um den Vorsitzenden einer Strafkammer des LG München in der Sache BVerfG 2 BvR 2563/06 geht , der nicht zügig genug terminierte?

  6. n.n.

    jepp, der kommentar ist da, wenn ich den artikel öffne.
    wenn ich aber direkt auf der homepage die kommentare „ausklappe“, dann wird nur der erste von acht kommentaren angezeigt. strange days …

  7. kj

    Bei mir im Bezirk (Ostdeutschland) verfolgt die Staatsanwaltschaft gerne sowohl Strafverteidiger als auch Richter, die denen unbeliebt sind. Das hat manchmal absurde Züge, so wenn Entscheidungen Rechtsbeugung sein sollen, die in der Berufung oder Beschwerde bestätigt wurden oder der anwaltliche Rat zu schweigen Strafvereitelung sein soll. Richter die nicht zügig terminieren, erhalten als Disziplinarmaßnahme erst mal einen Verweis vom Dienstherrn. Beliebt sind auch Delikte wie Verleumdung oder Beleidigung um Anwälten eins auszuwischen. Einen unbeliebten Anwalt haben sie wegen Betrugs an seiner Mandantin verurteilt und die Lizenz entzogen. Die Mandantin war dann für das Gericht sehr glaubwürdig, obwohl ein anderer Amtsrichter aussagte, in seinen Verfahren habe sie einmal nachweisbar gelogen und ansonsten halte er sie besonders unglaubwürdig.

  8. Jörg

    Es ist in letzter Zeit unter Anwälten Usus Verfahren in die Länge zu ziehen, damit die Strafe wegen überlanger Verfahrensdauer bei Gericht reduziert wird. Insofern ein begrüßenswerter Vorstoß der Staatsanwaltschaften.

  9. Detlef Burhoff

    sorry, meinen Sie das wirklich so allgemein, wie es da geschrieben steht? „in letzter Zeit unter Anwälten Usus „. Und woher haben Sie die Erkenntnis? Gibt es dazu Untersuchungen, oder liegt es vielelicht nicht auch daran, dass häufig Verfahren nicht ausermittelt sind und der Verfahrensstoff, gerade in Wirtschaftsstrafverfahren, immer komplexer wird.

  10. meine5cent

    Sorry, Jörg: „überlange Verfahrensdauer“ führt nicht (zwingend) zu einer Reduzierung der Strafe. “
    – „Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung“, bei der ein Teil der Strafe als verbüßt gilt, setzt einen entsprechenden Vorwurf an Gericht/Strafverfolgungsbehörden voraus. Dafür genügt verspätetete Aktenrückgabe durch Verteidiger wohl gar nicht, es sei denn, das Gericht/die StA bemüht sich nicht darum, die Akten wieder zu bekommen, nachdem sie beim Verteidiger versumpft sind.
    – lange Zeit zwischen Tat und Urteil ohne rechtsstaatswidrige Verzögerung: kann berücksichtigt werden. Ein paar Wochen Verzögerung bei Aktenrückgabe genügen dafür kaum.

    Abgesehen davon dürfte es eher eine Minderheit an Strafverteidigern sein, die bewusst verzögert oder gar glaubt (?), es sei ihre Aufgabe, das Verfahren zu verzögern, um dadurch eine Haftverschonung zu erreichen (wie etwa die Klamaukverteidiger vor dem LG Limburg in 1 StR 544/09).

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