Und sie ist eben nicht einmalig…..

bzw. nur personenbezogen einmalig und nicht verfahrensbezogen…. die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Die Frage war bisher in der Rechtsprechung noch nicht so eindeutig entschieden, wie es jetzt der LG Kleve, Beschl. v. 11.08.2011 – 120 Qs 68/11 – ausführt. Nämlich: Nach (jedem) Anwaltswechsel entsteht in der Person eines neuen Verteidigers natürlich immer auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Anders also als die Entscheidungen, in denen – wie z.B. beim KG – es z.B. bei der Frage nahc der Vergütung des Terminsvertreters heißt , dass die Grundgebühr in der Person des Terminsvertreters auch deshalb nnicht entstehen können, weil sie im Verfahren immer nur einmal entstehe. Das ist so nicht richtig. Die Grundgebühr entsteht vielmehr so oft, wie sich neue Verteidiger in das Verfahren einarbeiten müssen. Eine ganz andere Frage ist, ob der Beschuldigte/Angeklagte auch alle Grundgebühren, die entstanden sind, ggf. erstattet bekommt. Das hängt daon ab, ob die Anwaltswechsel erforderlich waren. So zutreffend und richtig das LG Kleve.

Ein Gedanke zu „Und sie ist eben nicht einmalig…..

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