Schlussantrag des Generalanwalts zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in EuGH C-419/10

Ein Autor des VRR hat mich auf den am 10.11.2011 gestellten Schlussantrag des Generalanwalts in der noch beim EuGH anhängigen „Führerscheinsache“ C-419/10 (Hofmann) aufmerksam gemacht. Er lautet:

„Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen muss, wenn dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat ein Führerschein wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden ist und in dem ausstellenden Mitgliedstaat nicht die in Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Überprüfungen bezüglich seiner Fahrtauglichkeit vorgenommen wurden.

4 Gedanken zu „Schlussantrag des Generalanwalts zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in EuGH C-419/10

  1. A. Dittrich

    Kurz zusammengefaßt: Der Herr Bot wollte gern die Anerkennung in Fällen einer „MPU-Flucht“ davon abhängig machen, daß der ausstellende Mitgliedsstaat auch wenigstens eine ärztliche Untersuchung veranlaßt hat.
    Mit dieser Idee ist der Generalanwalt nicht durchgedrungen (Urteil vom 26.04.2012).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert