„Eindringen in den Körper“ – beim sexuellen Missbrauch – Doppelverwertung

Ich habe gerade das Manuskript für die Verfahrenstipps III/2011 in der ZAP erstellt und dort dann mal wieder eine Zusammenstellung der Rechtsprechung zur Strafzumessung aus der letzten Zeit aufgenommen. Dabei ist mir aufgefallen, wie oft der BGH in seinen Beschlüssen dann doch einen Verstoß gegen das sog. Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs.3 StGB) beanstandet. Und dazu passt dann wieder ganz gut der aktuell auf der Homepage des BGH eingestellte BGH, Beschl. v. 07.09.2011 -2 StR 274/11, in dem es um die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs ging. Auch da hat der BGH diesen Verstoß beanstandet:

„b) Weiter hat die Kammer rechtsfehlerhaft in den Fällen II.1 bis 145 zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass „diese Taten jeweils auch dadurch gekennzeichnet (waren), dass sie mit einem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden waren, was regelmäßig eine das Kind besonders belastende Behandlung darstellt“ (UA S. 28). Die Strafkammer hat damit unter Verstoß ge-gen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB einen Tatumstand strafschärfend herangezogen, der den Qualifikationstatbestand des § 176a  Abs. 2 Nr.1 StGB in der aktuellen Fassung vom 27. Dezember 2003 (bzw. des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der früheren Fassung vom 13. November 1998) und den insoweit zugrunde zu legenden Strafrahmen begründet.“

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