Archiv für den Monat: November 2011

Pkw-Maut bleibt Thema

Die Pkw-Maut bleibt Thema. Das folgt m.E. aus einer kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 17/7725). So soll die Bundesregierung u.a. mitteilen, ob sie Pläne für die Einführung einer e-Vignette auf Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen hat, wonach bei Kosten von 80 Euro pro Jahr insgesamt 253 Millionen Euro von ausländischen Fahrzeuginhabern und 3,16 Milliarden Euro von inländischen Fahrern erbracht werden müssten. Die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen findet man hier BT-Drs. 17/7725.

Das Thema wird uns also noch beschäftigen. Der nächste Sommer kommt bestimmt.

Blitzen mit Ansage – Knöllchen mit Vorankündigung?

Auch die Polizei in Münster geht neue Wege – wie wohl insgesamt in NRW. Es wird seit gestern „mit Ansage“ geblitzt = es wird vorher im Internet angekündigt, wo geblitzt wird bzw. „welche Straßen dran sind“. In anderen Städten und Bundesländern gibt es das ja schon länger, so z.B. – wenn ich mich recht erinnere – in FFM. Ein Kurzvideo zu der Sache steht hier (Vorsicht beginnt mit Werbung; aber nicht von uns :-)). Bin mal gespannt, ob diese Airklich den erhofften Rückgang an Geschwindigkeitsüberschreitungen bringt. Ich warte auch nur auf den ersten Amtsrichter, der auf der Grundlage, einen „bedingten Vorsatz“ konstruiert :-).

BTM-Delikt reicht nicht für Sicherungsverwahrung

Bisher habe ich mich aus der Diskussion um die Sicherungsverwahrung weitgehend herausgehalten, weil m.E. die teils schwierigen Rechtsfragen nicht gut in einem Blog darzustellen sind. Nun will ich aber doch auf eine BGH-Entscsheidung hinweisen, nämlich den BGH, Beschl. v. 20.10.2011 – 2 StR 288/11, in dem der BGH noch einmal dazu Stellung genommen hat, ob Verstöße gegen das BtMG Anlass für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sein können. Der Senat hat das verneint, so lange

„Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (aaO) ist die Vorschrift des § 66 StGB verfassungswidrig und gilt nur vorläufig bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter. Während der Dauer der Weitergeltung muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung um einen verfassungswidrigen Eingriff in das Freiheitsrecht handelt. Nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts darf die Regelung der Sicherungsverwahrung nur nach Maßgabe einer „strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung“ angewandt werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einer Anordnung der Sicherungsverwahrung nur gewahrt sein, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. Insoweit gilt in der Übergangszeit ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Verhältnismäßigkeitsmaßstab (Senat, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 StR 184/11; BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – 5 StR 192/11; Beschluss vom 4. August 2011 – 3 StR 235/11).
Nach diesem Maßstab sind Betäubungsmitteldelikte, deren Begehung nach den Feststellungen des Landgerichts von dem Angeklagten künftig allein zu erwarten sind (UA S. 108), nicht als ausreichend schwere Straftaten anzusehen, auf die sich nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts der kriminelle Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. StGB beziehen muss. Durch Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, auch in nicht geringer Menge, wird zwar das Rechtsgut der Volksgesundheit verletzt oder gefährdet (vgl. BGHSt 38, 339, 342 f.). Das reicht aber, soweit jedenfalls keine besonderen Umstände hinzutreten, die den Betäubungsmittelhandel im Einzelfall konkret gefährlich erscheinen lassen, nicht aus, diese Delikte schweren Gewalttaten gleichzustellen, bei denen die nach der Verfassung besonders geschützten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Tatopfer (Art. 2 Abs. 2 GG) gefährdet sind (Senat, Beschluss vom 7. Juli 2011 – 2 StR 184/11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. August 2011 – 4 StR 279/11).

All dies hat sich aber nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt…

Mit der Passage: „All dies hat sich aber nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt.“ endet der BGH, Beschl. v. 13.10.2011 – 1 StR 407/11. Das bedeutet: Der BGH hat einen Rechtsfehler festgestellt, der sich aber auf die vom Angeklagten eingelegte Revision nicht auswirkt, da es ein Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten war. Das ist – so hier auch – bei Strafzumessungsfehlern nicht selten. Es ging hier um den Klassiker „U-Haft“. Dazu der BGH:

6. Die Strafkammer hält es im Rahmen der Strafzumessung für „positiv“, dass gegen den Angeklagten – mehrere Monate lang auch vollzogene – Untersuchungshaft angeordnet werden musste. Dieser offenbar als stets strafmildernd angesehene Gesichtspunkt falle hier „umso stärker“ ins Gewicht, als es dem erstmals inhaftierten Angeklagten aus nicht konkret genannten Gesundheitsgründen dabei „nicht gut ging“. Untersuchungshaft ist jedoch, jedenfalls bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100; Urteil vom 19. Dezember 2002 – 3 StR 401/02, NStZ-RR 2003, 110; zusammenfassend Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 434 jew. mwN). Erstmaliger Vollzug von Untersuchungshaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 – 5 StR 683/93, NStZ 1994, 198; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645) oder Krankheit während der Untersuchungshaft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. November 1983 – 2 StR 717/83, StV 1984, 151 <Haftpsychose>) können allenfalls dann strafmildernd sein, wenn damit ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden sind (zusammenfassend Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 72, 73 mwN). Allein der Hinweis auf ein eingeschränktes Wohlbefinden belegt dies nicht. All dies hat sich aber nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt.“

Zuvor hat der Senat auch die Frage der Berücksichtigung „ausländerrechtlicher Folgen“ behandelt. Da war das Urteil nach seiner Ansicht aber ok.

Auch interessant: Der Weihnachtsmann klagt…..

Von der Überschrift her sicherlich ungewöhnlich: Der Weihnachtsmann klagt – nein nicht der „richtige“ Weihnachtsmann, der sich etwa gegen seine (unerlaubte) Vermarktung zur Wehr setzt, sondern geklagt wird von einem Privatmann, der in Münster auf dem Weihnachtsmarkt den „Weihnachtsmann gespielt“ hat, nun aber seit zwei Jahren dort keinen Stand mehr bekommt. In diesem Jahr hat die Hall Münsterland, die für die Stadt Münster die Weihnachtsmärkte organisiert das mit Sicherheitsbedenken begründet. Die Stelle, an der der Weihnachtsmann in früheren Jahren seinen Stand hatte, müsse als Fluchtweg/Durchgang frei bleiben. Dagegen klagt jetzt der Weihnachtsmann (zum Nachlesen hier mehr in den Westfälischen Nachrichten).