Immer häufiger: Verfallanordnung auch im Bußgeldverfahren

Es mehren sich in Bußgeldverfahren die amtsgerichtlichen  Entscheidungen, die selbständige Verfallanordnungen zum Gegegnstand haben (§ 29a OWiG). Demgemäß werden zu den Fragen auch immer mehr OLG-Entscheidungen veröffentlicht.

In dem Zusammenhang ist hinzuweisen auf OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2011 -322 SsBs 175/11, in dem sich das OLG mit einer in einer Verkehrs-OWi-Sache ergangenen Verfallsentscheidung – Nichteinhaltung des Sonntagsfahrverbots – zu befassen hatte. Die Leitsätze:

  1. Die Verfallanordnung gemäß § 29 a OWiG setzt eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem aus dieser oder für diese erlangten Etwas, dem Vorteil, voraus.
  2. Die Feststellung des Vorliegens einer solchen Kausalbeziehung erfordert zunächst die Ermittlung des konkret Erlangten und erst anschließend die Bestimmung von dessen Wert.
  3. Bei der Ermittlung und Bestimmung des Wertes des durch oder aus der Tat Erlangten können im Rahmen bei dem Verfall nach § 29 Abs. 1 und 2 OWiG sogenannte rechtmäßige hypothetische Kausalverläufe nicht berücksichtigt werden.

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