Die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung

Das BGH, Urt. v. 06.07. 2011 – 2 StR 124/11 – hat den in der Praxis sicherlich selteneren Fall der Ablehnung eines Beweisantrages der StA zum Gegenstand. Folgendes Verfahrensgeschehen:  Dem frei gesprochenen Angeklagten wurde Vergewaltigung zum Nachteil seiner früheren Ehefrau vorgeworfen. In der Hauptverhandlung hatte die StA einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Prof. Dr. S. und der Diplom-Psychologin G. als sachverständige Zeugen zu einer von ihnen durchgeführten Exploration der geschädigten Nebenklägerin gestellt. Das LG wies den Antrag mit der Begründung zurück, es besitze selbst die zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin erforderliche Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). In der nächsten Hauptverhandlung beantragte daraufhin der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die nunmehr gemäß §§ 214 Abs. 3, 222 Abs. 1 Satz 2 StPO zu dem Termin geladenen und erschienenen Prof. Dr. S. und Diplom-Psychologin G. als präsente Sachverständige zum Beweis der Tatsache zu vernehmen.  Das LG wies diese Beweisanträge mit der Begründung zurück, es handele sich bei den Sachverständigen um völlig ungeeignete Beweismittel. Sie hätten an der Beweisaufnahme, insbesondere der sich über mehrere Verhandlungstage erstreckenden Vernehmung der Nebenklägerin, nicht teilgenommen. Insofern fehle es ihnen an geeigneten Anknüpfungstatsachen für eine zuverlässige Begutachtung; die den Sachverständigen übergebene Zusammenfassung der Aufzeichnungen des Vertreters der Staatsanwaltschaft reiche hierfür nicht aus. Es sei unerlässlich, dass sich ein Sachverständiger von den zu beurteilenden Angaben einen unmittelbaren eigenen Eindruck verschaffen könne. Die erforderlichen Anknüpfungstatsachen könnten auch nicht nachträglich beschafft werden, da eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme nicht möglich sei.

Der BGH hat darin einen Verstoß gegen § 245 Abs. 2 StPO gesehen. Ein aussagepsychologischer Sachverständiger sei nicht schon deshalb ein völlig ungeeignetes Beweismittel i.S. von § 245 Abs. 2 StPO, weil er während der Vernehmung des betreffenden Zeugen in der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen sei. Dass die Sachverständigen sich keinen unmittelbaren eigenen Eindruck von der Aussage der Zeugin machen konnten, sei erforderlichenfalls bei der Würdigung ihres Gutachtens in Rechnung zu stellen, mache sie entgegen der Auffassung des LG aber nicht zu Beweismitteln ohne jeden Beweiswert.

M.E. lesenswert, da es natürlich auch für den Fall der Ablehnung eines Beweisantrages der Verteidigung gilt.

 

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