Das war es dann mit der analogen Anwendung der Nr. 4102 VV RVG

Im Gebührenrecht gibt es einen Streit um die analoge Anwendung der Nr. 4102 VV RVG. Teilweise haben die Instanzgerichte die Vorschrift entsprechend angwendet, was insbesondere für Termine außerhalb der HV  im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) -also Termine nach §§ 160b, 202a, 212 StPO – von Bedeutung ist. Die Frage dürfte jetzt geklärt sein, nachdem auch das OLG Saarbrücken eine analoge Anwendung der Vorschrift verneint hat (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 08.08.2011 – 1 Ws 89/11). Im Leitsatz heißt es:

„Für die Teilnahme an einer im Zwischenverfahren erfolgten Erörterung gemäß § 202a StPO mit dem Ziel einer Verständigung im Strafverfahren entsteht keine Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 VV RVG. Die Teilnahme an diesem außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden Termin, fällt ersichtlich nicht unter einen der Gebührentatbestände der Nr. 4102 Ziffer 1 bis 5 VV RVG. Auch eine analoge Anwendung der Nr. 4102 Ziffer 1 und 3 VV RVG scheidet aus. Nr. 4102 VV RVG ist eine Ausnahmeregelung, die abschließend auflistet, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Verteidiger eine Gebühr beanspruchen kann.“

Ist nicht anwaltsfreundlich, m.E. aber leider richtig. An der Stelle müsste der Gesetzegber was tun.

 

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