Archiv für den Tag: 8. Oktober 2011

Sonntagswitz: Zu Besuch in der Pferde-/Reiterstadt Verden – daher Reiter-/Pferdewitze

In den vergangenen Tagen war ich zum Referieren in der „REiterstadt Verden“. Daher bieten sich mal „Pferde-/Reiterwitze“ an.

Wenn der Chef sagt, Du bist das beste Pferd im Stall, dann meint er unter Umständen nur, dass Du den größten Mist machst?!

—————————————————————————

„Seit wann leiden Sie unter der Zwangsvorstellung, ein Pferd zu ein?“ fragt der Psychiater seinen Patienten. „Seit meiner Zeit als Jährling, Herr Doktor.“

————————————————————————–

Ein dickes Pferd trifft auf ein dünnes Pferd und meint: „Meine Güte, also wenn man dich so ansieht, könnte man ja meinen, eine Hungersnot ist ausgebrochen!“ Darauf entgegnet das dünne nur trocken: „Ja, und wenn man dich so betrachtet, dann könnte man denken, Du bist daran schuld!“

————————————————————————–

Ein Bauer fragt einen Tierarzt um Rat: „Ich habe ein Pferd, das geht manchmal normal und manchmal lahmt es. Was empfehlen sie mir?“ – „Wenn es das nächste Mal normal geht, dann verkaufen sie es!“

————————————————————————–

Ach, und dann noch für Kommentatoren:

„Gute Reiterwitze sind so selten wie gute Reiter.“ J

 

Kostenteilung im Revisionsverfahren

Liest man auch nicht häufig: Eine Kostenverteilungsentscheidung im Revisionsverfahren. So aber im BGH, Beschl. v. 16.08.2011 – 5 StR 304/11, in dem es heißt:

„Das Landgericht hat nicht ausreichend den Teilerfolg berücksichtigt, den der Angeklagte im ersten Revisionsverfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen und die Zurückverweisung des Verfahrens erzielt hat. Nachdem der Angeklagte im ersten tatgerichtlichen Urteil wegen Totschlags – unter Einbeziehung der Strafen aus einem Strafbefehl – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und zwei Wochen verurteilt wurde (Einsatzstrafe für den Totschlag: zehn Jahre Freiheitsstrafe), hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen des Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte damit durch das erste Revisionsverfahren eine beträchtliche Verkürzung der für den Totschlag verhängten Strafe um zwei Jahre und drei Monate erzielt hat, hält der Senat eine Teilung der Kosten und Auslagen für das erste Revisionsverfahren entsprechend der Beschlussformel für billig (§ 473 Abs. 4 Satz 2 StPO).“

Alter Wein in neuen Schläuchen: § 28 Abs. 1 StVZO a.F. = § 16 FZV

Alter Wein in neuen Schläuchen: § 28 Abs. 1 StVZO a.F. = § 16 FZV, so hätte das OLG Düsseldorf den Leitsatz  zum OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.09.2011 – IV 3 RBs 143/11 – auch formulieren können, statt.

Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den in § 16 Abs. 1 FZV genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt – wie bereits unter Geltung der StVZO – ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar.“

Denn nichts anderes sagt das OLG und lehnt mit der Begründung die Zulassung einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts ab. War nichts fortzubilden, da die alte Rechtsprechung anwendbar bleibt.