Schwere und leichte Kavallerie, oder: Wie schlecht sind GBA/GStA wirklich?

Der Kollege Nebgen hat gestern in seinem Blog unter dem Titel „Hier schreibt die Kavallerie“ zu den Revisionsgegenerklärungen von GBA und GStA in den Revisionsverfahren beim BGH und den OLG gepostet (gilt dann auch für die Rechtsbeschwerdeverfahren=. Diese hat er – aus seiner Sicht – ziemlich verrissen – wenn man es gelinde ausdrückt. Beim Kollegen heißt es nämlich:

Was dabei herauskommt, ist in der Regel unter aller Sau. In den zumeist aus maximal einer DIN A-4-Seite bestehenden Pamphleten wird in 99 % der Fälle die Zurückweisung der Revision als offensichtlich unbegründet beantragt, und zwar völlig unabhängig von den erhobenen Rügen. Die Begründungen bestehen durchweg aus vorgefertigten Textbausteinen, die in der Regel keinerlei Bezug zum konkreten Fall aufweisen. Kollege Hoenig zitiert hier eine solche Antragsschrift. Allerdings würde ich die erbärmliche Qualität weniger auf Ahnungslosigkeit als auf Faulheit (und manchmal auch auf Bösartigkeit) zurückführen wollen.“

Zu dem Beitrag hat sich eine Diskussion entwickelt, die einerseits dem Kollegen Recht gibt, andererseits aber auch sein Urteil als zu pauschal ansieht. Ich hatte beim Kollegen ebenfalls bereits kommentiert. Das will ich hier jetzt noch einmal wiederholen und damit hier eine Lanze für die Revisionsgegenerklärungen brechen. Ich habe beim Kollegen geschrieben:

Ich muss dann aber auch mal eine Lanze für die GStA brechen: Ich habe in den rund 13 Jahren, in denen ich beim OLG Hamm Rechtsbeschwerden und Revisionen bearbeitet habe, auch eine Menge guter Stellungnahmen der GStA gesehen. Und zwar nicht nur von den Hiwis, die schon im eigenen Interesse gute Arbeit abliefern müssen, sondern auch von den alten Hasen. Natürlich gibt es auch die anderen (eine davon hat der Kollege Hoenig ja an den Pranger) gestellt. Aber das ist nun mal wie mit den Revisions- und Rechtsbeschwerdebegründungen der Verteidiger. Es gibt „sone“ und „sone“. Ihre Herr Kollege Nebgen sind sicherlich immer gut 🙂 :-).“ –

Zu der vom Kollegen Hönig, auf den sich der Kollege Nebgen bezieht, angesprochenen Entscheidung des OLG Jena hier (über die Entscheidung hatten wir ja auch schon – allerdings unter einem anderen Blickwinkel – (vgl. hier) – berichtet). Wie „schlecht“ die Stellungnahme in der Sache war, lässt sich übrigens dem OLG Jena, Beschl. v. 16.03.2011 – 1 Ss Bs 17/11 – nicht genau entnehmen, da der Beschluss nur mitteilt, dass die GStA die Verwerfung als offensichtlich unbegründet beantragt hat, nicht aber, warum und mit welcher Begründung. Und ob die GStA „offensichtlich keine Ahnung“ hat – wie der Kollege Honeig meint – lässt sich damit m.E. auch nicht sicher feststellen. Es wird – das räume ich ein – wahrscheinlich keine bahnbrechende Stellungnahme der GStA gewesen sein, die das OLG zu lesen bekommen hat, aber: Wie gut oder wie schlecht sie war, weiß man eben nicht. Zur den Gegenerklärungen des GBA kann man sicherlich mehr sagen. Da hilft die HP des BGH bzw. dessen Beschlüsse, aus denen man das ein oder andere über die Stellungnahmen ablesen kann. Auch da gibt es „sone“ und sone“.

Alles in allem: M.E. schießt der Kollege ein wenig über das Ziel hinaus mit seiner Kritik. Mir ist sie zu pauschal, wenn es heißt „in der Regel unter aller Sau“. Leider habe ich keine Zahlen, die meine Kritik an der Kritik des Kollegen belegen könnten. Die gibt es m.E. auch nicht. Ich kann nur sagen, es ist in vielen Fällen anders (gewesen). Oder: Es gibt eben schwere und leichte Kavallerie 🙂

Ach, übrigens: Auch die Verteidigerin hatte im OLG Jena-Verfahren ihre Rechtsbeschwerde nur „mit der allgemeinen Sachrüge begründet sowie Verfahrensmängel gerügt“. Daraus wird man schließen können, dass von ihr die vom OLG festgestellten Rechtsfehler auch nicht geltend gemacht worden waren. Aber: Ist sie deshalb „faul“ oder gar „bösartig“?

 

6 Gedanken zu „Schwere und leichte Kavallerie, oder: Wie schlecht sind GBA/GStA wirklich?

  1. christoph nebgen

    Hallo Herr Burhoff,

    da sind meine Erfahrungen dann aber doch deutlich andere – allerdings deutlich weniger als Ihre. 🙂

    Tatsache ist, dass ich auf etwa 50 Revisionsbegründungen noch NIE eine Antragsschrift der StA bekommen habe, die sich inhaltlich fundiert mit meinen Rügen auseinandergesetzt hätte. Can’t help it… Wenn woanders andere es besser machen sollten, würde es mich ja freuen – ich kann es nur nicht beurteilen.

    Von meinen bisher ca. 50 Revisionen waren übrigens etwa 15 erfolgreich, also scheinen meine Begründungen so ganz dumm nicht zu sein.

    Einige der in meinem Beitrag zitierten Phrasen habe ich übrigens der Antragsschrift des Berliner GenStA in der Rechtsbeschwerde eines gemeinsamen Bekannten entliehen… Wenn Sie die mal sehen wollen – unser Bekannter hat mich Ihnen gegenüber von der Schweigepflicht entbunden…:-))))))

  2. Detlef Burhoff

    Hallo Herr Nebgen, ich bestreite Ihnen Ihre Erfahrungen auch nicht. Nur habe ich andere gemacht. Und ich meine, dass Sie Ihre Erfahrungen zu sehr verallgemeinert haben.

    Von der Antragschrift in der Sache unseres Bekannten hatte ich schon gehört 🙂

  3. Burschi

    In dem Wissen, es nie beweisen zu müssen, kann der Herr Nebgen hier und in seinem Blog ja viel erzählen (auch zu seiner sagenhaften Erfolgsquote, die ihn zum mit Abstand erfolgreichsten Revisionsspezialisten Deutschlands machen würde …).

    Was dagegen jeder machen kann, ist BGH-Entscheidungen nachzulesen, in denen der Strafsenat bei einer erfolgreichen Revision des Angeklagten mitteilt, dass die Entscheidung dem Antragdes GBA entspricht (oder sich gleich damit begnügt, die Antragsschrift des GBA eingerückt zu übernehmen).

  4. Denny Crane

    @Burschi

    Mit nur 50 Revisiönchen ist man wohl alles andere als ein Revisionsspezialist. Aber die Erfolgsquote kann sogar wesentlich höher sein, wenn man sich auf die Revisionen beschränkt, die bei seriöser und selbstkritischer Prüfung auch tatsächlich Aussicht auf Erfolg haben. Und Aussicht auf Erfolg hat eine Revision nur, wenn man ihr nicht seine persönliche Rechtsansicht zugrundelegt, irgendwelche Literaturmindermeinungen oder einen „feindlichen“ Senat bzw. ein „konkurrierendes“ OLG zitiert, sondern sich auf die Rechtsprechung des zur Entscheidung berufenen Senats einstellt. Das erfordert eine hohe Spezialisierung, viel Zeit und hat zur Folge, daß man die meisten Revisionsanliegen schon in der Vorprüfung wegen mangelnder Erfolgsaussichten ausscheiden kann und das Mandat ablehnen muß. Und der mittellose Pflichtverteidigte schaut da sowieso in die Röhre, denn diesen Aufwand bezahlt die Staatskasse ja nicht.

  5. Pro Sekution

    herr nebgen wollte mal gern staatsanwalt werden. oder zum sek. aus welchen gründen auch immer ist es ihm verwehrt gewesen. nun rächt er sich bitter, indem er alles was mit polizei, sta und justiz insgesamt zu tun hat, in bausch und bogen verteufelt.

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