Archiv für den Monat: September 2011

Wer bezahlt eigentlich den Transport der Leiche?

Das VG Neustadt, Urt. v. 22.08.2011 – 5 K 301/11.NW hatte folgenden Sachverhalt zum Gegenstand

„Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten, mit dem Gebühren anlässlich eines Leichentransports gefordert werden.

Am 23. Mai 2010 wurde gegen 19.00 Uhr in A-Dorf am Rande einer Wiese von einem Angler eine tote Person aufgefunden. Dieser informierte über den Notruf die Polizeiinspektion Zweibrücken. Zwei Funkstreifen der Polizei suchten die Leiche um 20.30 Uhr am Fundort auf. Die Tote konnte zunächst nicht identifiziert werden. Die Polizeiinspektion Zweibrücken gelangte in ihrem Leichenübergabebericht vom 23. Mai 2010 zu dem vorläufigen Ermittlungsergebnis, dass die erlangten Hinweise auf einen unnatürlichen Tod hindeuteten und nach dem damaligen Ermittlungsstand ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen war. Die diensthabende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zweibrücken, Frau B, ordnete noch in der Nacht die Obduktion der Leiche bei der Gerichtsmedizin am 24. Mai 2010, 10.30 Uhr, an. Zwecks Überführung der Leiche beauftragte die Polizei das Bestattungsinstitut C aus Zweibrücken, das ab 22.10 Uhr mit mehreren Mitarbeitern im Einsatz war. Die Leiche wurde in der Nacht in das Bestattungsinstitut verbracht; der Einsatz der Mitarbeiter war gegen 1.30 Uhr beendet. Die Rechtsmedizinerin von der Rechtsmedizin Homburg, Frau D, nahm zusammen mit der Polizei sowohl am Fundort als auch in den Räumlichkeiten des Bestattungsinstituts C die Leichenschau vor.

Am 24. Mai 2010 morgens um 8.30 Uhr informierte Frau Staatsanwältin B den Ermittlungsrichter am Amtsgericht Landstuhl, Herrn E, über die Leichenschau, der daraufhin die Öffnung der Leiche anordnete. Die Leiche wurde danach vom Bestattungsinstitut C nach Homburg in die Gerichtsmedizin verbracht.

Das eingeleitete Ermittlungsverfahren, das zunächst gegen Unbekannt und später auch gegen den Ehemann der Verstorbenen geführt wurde, wurde nicht weiterverfolgt, da kein Anfangsverdacht festgestellt werden konnte.

Nachdem das Bestattungsinstitut C erfolglos versucht hatte, die geltend gemachten Kosten der Bergung und Überführung der Leiche in der Nacht des 23./24. Mai 2010 in die Räumlichkeiten des Bestattungsinstituts in Zweibrücken in Höhe von 910,15 EUR von dem Kläger zu erlangen, beglich das Polizeipräsidium Westpfalz diese Kosten und erließ gegenüber dem Kläger am 20. Oktober 2010 einen Kostenbescheid in gleicher Höhe…..

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das VG Neustadt sagt/meint dazu in dem Leitsatz zu seiner Entscheidung:

Ordnet nach einem Leichenfund die Staatsanwaltschaft die Obduktion der Leiche an, weil nach dem vorläufigen Ermittlungsergebnis ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen ist, können die Kosten der Bergung und Überführung der Leiche in die Räume des von der Polizei beauftragten Bestattungsunternehmens nicht gemäß § 6 Abs. 2 POG dem bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen auferlegt werden.

In der Begründung dazu heißt es:

„....Der Kostenbescheid des Beklagten ist bereits dem Grunde nach rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten, die anlässlich der Bergung und Überführung seiner verstorbenen Ehefrau durch das Bestattungsinstitut C aus Zweibrücken in deren Räumlichkeiten angefallen sind, kommt entgegen der Ansicht des Beklagten die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – nicht in Betracht. Danach sind die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet, wenn den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten entstehen. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei ist gemäß § 6 Abs. 1 POG zulässig, d.h. die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

Die hier streitgegenständlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Leichentransport stellten jedoch keine unmittelbare Ausführung im Sinne des § 6 Abs. 1 POG dar. Diese Vorschrift ermächtigt die Polizei nur, eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr bzw. zur Störungsbeseitigung selbst oder durch einen Beauftragten auszuführen (Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 4. Auflage 2011, § 6 Rn. 1). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 POG, wonach die Polizei die Aufgabe hat, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr). Ferner hat die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten). Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bezweckt damit die Regelung von präventiven Maßnahmen. Im Gegensatz dazu werden der Strafverfolgung dienende, repressive Maßnahmen durch die Strafprozessordnung – StPO – geregelt.

Im polizeilichen Alltag sind repressives und präventives Vorgehen der Polizei allerdings häufig miteinander verquickt. Bei sog. doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei ist anhand des (erkennbaren) Grunds oder Ziels des polizeilichen Einschreitens und gegebenenfalls dessen Schwerpunkt zu bestimmen, ob die Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienten (Bay. VGH, BayVBl 2010, 220). Vorliegend diente der Leichentransport zum Bestattungsinstitut C in Zweibrücken repressiven Zwecken. Ausweislich des Leichenübergabeberichts vom 23. Mai 2010 (Bl. 17 der Akte der Staatsanwaltschaft) bestand im Zeitpunkt der Anordnung des Leichentransports nach Durchführung der Leichenschau (§ 87 Abs. 1 StPO) durch die Rechtsmedizinerin D von der Rechtsmedizin Homburg das vorläufige Ermittlungsergebnis darin, dass es Hinweise auf einen unnatürlichen Tod gab und nach dem damaligen Ermittlungsstand ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen war. Aus diesem Grund ordnete die gemäß § 87 Abs. 4 StPO zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zweibrücken, Frau B, noch in der Nacht die Obduktion der Leiche für den folgenden Morgen an. Eine Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO – die der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Landstuhl, Herrn E, am nächsten Morgen förmlich anordnete – ist erforderlich, wenn fremdes Verschulden am Tod in Betracht kommt und die Todesursache und/oder -zeit festgestellt werden muss (BVerfG, NJW 1994, 783; s. auch Nr. 33 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren – RiStBV -).

Diente daher der Leichentransport zum Bestattungsinstitut C in Zweibrücken repressiven Zwecken, kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, der Kläger wäre polizeirechtlich nach § 14 des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes – BestG – zur Bergung und Überführung der Leiche verpflichtet gewesen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BestG ist eine Leiche nach Ausstellung der Todesbescheinigung in eine Leichenhalle zu überführen, sofern nicht eine Überführung in eine andere Einrichtung zur Durchführung einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Leichenschau, ärztlicher Maßnahmen oder wissenschaftlicher Untersuchungen erfolgt. Letzteres greift hier aber ein, denn Frau Staatsanwältin A hatte eine staatsanwaltschaftliche Leichenschau angeordnet.“

Muss man sich merken. 🙂 (?)

 

 

Aus dem Bundestag: Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren beschlossen

Neben der „Eurorettung“ (?) hat der Bundestag gestern auch noch andere Dinge beraten/beschlossen. Wir hatten hier ja vor einiger Zeit schon über den Gesetzesentwurf gegen überlange Gerichtsverfahren berichtet (vgl. hier und hier). Der ist nur gestern beschlossen worden. In der PM des BMJ heißt es dazu.

Bundestag beschließt Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren

Zum Beschluss des Deutschen Bundestages zum verbesserten Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Der von mir vorgeschlagene Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren ist heute mit breiter Mehrheit vom Deutschen Bundestag beschlossen worden. Betroffene sollen eine angemessene Entschädigung erhalten, wenn ein Prozess zu lange dauert. Wir stärken den Rechtsschutz und verhindern unangemessen lange Verfahren.

In den letzten zehn Jahren wurde immer wieder ergebnislos über den Rechtsschutz bei überlangen Verfahren diskutiert. Vor meiner Amtszeit gab es mehrere Anläufe der Länder, der Anwaltschaft und meiner Amtsvorgängerin, die alle ohne Erfolg blieben. Jetzt können endlich die Versprechen eingelöst werden, die Grundgesetz und Menschenrechtskonvention schon lange geben. Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit – dieser Satz kann jetzt mit Leben gefüllt werden.

Die zwei Stufen meines Vorschlags verhindern, dass die Justiz unnötig belastet wird. Betroffene müssen immer erst auf die drohende Verzögerung hinweisen, damit das Verfahren möglichst doch noch rechtzeitig abgeschlossen wird. Erst wenn die Rüge ungehört bleibt und es wirklich zu lange dauert, gibt es auf der zweiten Stufe eine angemessene Entschädigung. Ich bin zuversichtlich, dass der Bundesrat dem Gesetz zustimmen wird, nachdem viele Anregungen der Länder in das Gesetz aufgenommen wurden. Die Mahnungen des EGMR müssen endlich gesetzgeberische Folgen haben.
Zum Hintergrund:
Das neue Gesetz sieht eine angemessene Entschädigung vor, wenn gerichtliche Verfahren zu lange dauern.
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) beanstandet seit vielen Jahren das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland. Die erste Verurteilung Deutschlands durch den EGMR erfolgte im Jahr 2006. Da der Rechtsschutz in Deutschland trotz zahlreicher weiterer EGMR-Urteile nicht verbessert wurde, hat der EGMR ein sogenanntes „Piloturteil“ gegen Deutschland erlassen und eine Frist bis Dezember 2011 zur Schließung der Rechtsschutzlücke gesetzt.

Die Bundesjustizministerin hat daher unmittelbar nach Amtsantritt einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich in zwei Stufen gegen überlange Gerichtsverfahren zu wehren.

  • Auf der ersten Stufe müssen die Betroffenen das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Das hilft, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden. Die Richter erhalten durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Das bedeutet: Man kann einem Verfahren nicht einfach seinen langen Lauf lassen und später eine Entschädigung fordern.
  • Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, kann auf der zweiten Stufe eine Entschädigungsklage erhoben werden. In diesem Entschädigungsverfahren bekommen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger für die sog. immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das lange Verfahren – in der Regel 1200 Euro für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist. Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen, etwa wenn die unangemessene Verfahrensdauer zur Insolvenz eines Unternehmens führt.

Der neue Entschädigungsanspruch hängt nicht von einem Verschulden ab. Es kommt also nicht darauf an, ob den Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Neben der neuen Entschädigung sind zusätzlich – wie bisher schon – Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Dann kann umfassend Schadensersatz verlangt werden, etwa auch der Ersatz von entgangenem Gewinn.
Der Schutz vor überlangen Verfahren wird positive Effekte für die Justiz insgesamt bringen. Wo viele berechtigte Klagen wegen der Verfahrensdauer erfolgen, werden die Verantwortlichen über Verbesserung bei Ausstattung, Geschäftsverteilung und Organisation nachdenken müssen. Der Gesetzentwurf stärkt somit nicht nur den Rechtschutz vor deutschen Gerichten, sondern auch die deutschen Gerichte selbst.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 29. September 2011 beschlossen. Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel auf BMJ.DE ansehen

Na ja, da muss man mal schauen, was daraus wird. Wir haben also jetzt im Verfahren eine neue Rüge der Verzögerung…… Schauen wir mal.

 

Messen durch Nachfahren ist schwer

na ja, jedenfalls scheint es für die AG schwer zu sein, wenn sie den Geschwindigkeitsverstoß im Urteil darstellen sollen/müssen. Das zeigt die verhältnismäßig hohe Anzahl von Rechtsbeschwerden, die in diesen Fällen Erfolg haben. Denn anders als bei standardisierten Messverfahren genügt bei dieser Art von Geschwindigkeitsmessung nicht, wenn nur das Messverfahren und der Toleranzwert mitgeteilt werden (vgl. zum standardisierten Verfahren Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2011, Rn. 1513 ff.). Vielmehr muss der Tatrichter die Messung im Einzelnen beschreiben. Und dazu gehört bei der Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit eben auch, wie eigentlich die Messbeamten bei den bei Dunkelheit i.d.R. schlecht(eren) Sichtverhältnissen den gleichbleibenden Abstand zwischen dem Messfahrzeug und dem voraus fahrenden Fahrzeug des Betroffenen ermittelt haben. Das fehlt nicht selten, so auch hier (eingehend zu den erforderlichen Ausführungen im Urteil bei einer Messung durch Nachfahren Burhoff/Burhoff, a.a.O., Rn. 1529 ff.). Zu allem jetzt mal wieder der OLG Hamm, Beschl. v. 15. 9.2011 – III -2 RBs 108/11, der zur Rechtsbeschwerde in den Fällen „einlädt“.

Ich habe natürlich sofort geantwortet ….bei 5,5 Mio US $ muss man schnell sein

Bei mir ist gerade die nachstehende Mail eingegangen, auf die ich natürlich sofort geantwortet habe. Bei 5,5 Mio US $ sollte man das tun 🙂

„Achtung Begünstigter,

Hiermit möchten wir Sie informieren, dass Ihre Zahlung Ankündigung von US $ 5,5 Mio. von der Bundesregierung ermächtigt uns der Zentralbank zu zahlen Sie wurden genehmigt den genannten Fonds.

I Want You To Re-Confirm Die nachfolgenden Informationen.

1. Ihr vollständiger Namen:

2. Ihre Postanschrift:

3. Ihr Telefon / Fax-Nummern:

4. Eine Kopie Ihrer nachprüfbaren ID zur Verifikation.

Sobald wir diese Informationen ist, werden wir mit der Zahlung ohne keine Bankgebühren gehen.

Ich warte auf die gewünschten Informationen so schnell wie möglich.

Mit freundlichen Grüßen.

Dr. Kingsley Moghalu.

Landeshauptmann-Stellvertreter, Financial Stabilität des Systems.

Zentral Bank Plc

English:

Attention Beneficiary,

This is to inform you that your payment notice of $5.5M have been approved by Federal Government authorizing us the Central Bank to pay you the said Fund.

I Want You To Re-Confirm The Below Information.

1. Your Full Names:

2. Your Mailing Address:

3. Your Telephone/Fax Numbers:

4. A Copy of your verifiable ID for verification.

As soon as we this information’s, we’ll proceed with the payment without no Banking Fees.

I await the requested information ASAP.

Best regards.

Dr. Kingsley Moghalu.

Deputy Governor, Financial

System Stability.

Central Bank Plc“

 

Bin ja nur froh, dass es nicht hieß: „Achtung Begünstiger…“ 🙂 🙂

Alles beim Alten: Sache von bedeutendem Wert schon ab 750 €

Der 4. Strafsenat des BGH hat vor einiger Zeit die Frage entschieden, wo bei den §§ 315, 315c StGB die Wertgrenze für die „Sache von bedeutendem Wert“ liegt. Anders als z.T. die Literatur hat der BGH an seiner Rechtsprechung, die von 750 € ausgeht festgehalten. Die Literatur hatte für eine Anhebung auf 1.300 € plädiert. Der Rechtsprechung des BGH hat sich jetzt das OLG Celle angeschlossen. Dort heißt es im OLG Celle, Beschl. v.17.08.2011 – 32 Ss 86/11:

„Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289) an, nach der die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne der §§ 315b Abs. 1 und 315c Abs. 1 StGB bei mindestens 750,- € liegt.“

Damit bleibt es bei der h.M. – keiner schert aus :-).