Ruhe nach dem Sturm – aber mal wieder was Neues zu § 81a Abs. 2 StPO

„Ruhe nach dem Sturm“, so könnte man den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu § 81a StPO, also zum Richtervorbehalt für die Anordnung der Entnahme eine Blutprobe bezeichnen.

Nachdem die Rechtsprechung sich mit der Problematik nach der Entscheidung des BVerfG vom 12.02.2007 in zahlreichen Entscheidungen hat befassen müssen, scheint jetzt einigermaßen Ruhe eingekehrt zu sein. Das gilt insbesondere, nachdem das BVerfG inzwischen ja nun zum vierten Mal zu der Problematik Stellung genommen und ein Beweisverwertungsverbot bei fehlendem richterlichen Eildienst verneint hat.

Gelegentlich weht aber noch mal ein laues Lüftchen durch den Rechtsprechungswald. Dazu zählt z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.07.2011 – 2 Ss OWi 887/10. Das OLG hat zur Gefahr im Verzug Stellung genommen und ausgeführt, dass an einem Werktag zur Mittagszeit i.d.R.  ein Ermittlungsrichter zu erreichen ist. Daher sei ein Polizeibeamter gehalten vor einer selbständigen Anordnung einer Blutentnahme durch den Polizeibeamten selbst, zumindest telefonisch eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ein Beweisverwertungsverbot hat das OLG dann aber – wie nicht anders zu erwarten – wegen mangelnder Willkür (= nicht eindeutige Rechtsprechung zur Vorfallszeit) verneint.

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