Sozialgeheimnis oder Strafverfolgungsinteresse – was hat Vorrang?

Eine nicht alltägliche Konstellation behandelt LG Aurich, Beschl. v. 15.04.2011 – 12 Qs 43/11. Es geht um ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung, zu dem es wie folgt gekommen ist. Eine (bislang) unbekannte Person hatte gegenüber dem beschwerdeführenden Jugendamt einer Stadt E. telefonisch Mutmaßungen bezüglich einer Kindeswohlgefährdung angestellt. Aufgrund dessen ist das Jugendamt tätig geworden und hat die Lebensgefährtin des Anzeigeerstatters und zugleich Kindesmutter diesbezüglich zu einem Gespräch geladen. Im Zusammenhang mit diesem Gespräch soll – so die Bekundung des Anzeigeerstatters gegenüber der Polizei – ihm von Seiten eines Mitarbeiters des Jugendamtes mitgeteilt worden sein, dass er die Tochter seiner Lebensgefährtin sexuell missbraucht habe. Es wurde ferner eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, in der allerdings keine Anzeichen für einen sexuellen Missbrauch festgestellt wurden.

Angesichts dessen hat die StA ein Verfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung und der Verleumdung eingeleitet und beim Amtsgericht – Ermittlungsrichter – einen Antrag gestellt, das Jugendamt dazu zu verpflichten, die Personalien des unbekannten Informanten mitzuteilen. Gegen eine entsprechende, auf § 73 Abs. 2, 3 SGB X i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X gestützte Anordnung hat sich dann das Jugendamt gewendet. Das LG Aurich hat die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Gründe sind m.E. Recht interessant zu lesen:Das LG verweist darauf, dass bei solchen Sachverhalten ein Auskunftsverlangen nicht lediglich auf § 73 SGB X gestützt werden darf, sondern dass dieses zugleich den Anforderungen des § 65 SGB VIII genügen muss. Denn die Mitteilung der unbekannten Person über den angeblichen Kindesmissbrauch unterliegen dem besonderen Vertrauensschutz und stellen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Sozialdaten dar, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind. Diese dürfen u.a von diesem nur unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder  3 StGB genannten Personen dazu befugt wäre, weitergegeben werden (§ 65 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Nach Auffassung des LG soll sich diese Befugnis wiederum aus den dem rechtfertigenden Notstand angelehnten Grundsätzen über die Güterabwägung widerstreitender Interessen und Pflichten ergeben. Ob ein solcher Rechtfertigungsgrund bzw. eine derartige Abwägung neben § 34 StGB greift, ist zwar umstritten (vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., 2011, § 203 Rn. 45 m.w.N.). Auch lässt sich über das Abwägungsergebnis trefflich streiten. Doch im Ergebnis stellt diese Entscheidung die beiden folgenden, für die Praxis bedeutsamen Grundsätze auf. Sie verdeutlicht nämlich, dass

  1. ein Auskunftsverlangen u.U. nicht nur auf § 73 SGB X zu stützen ist, sondern zugleich auch den Anforderungen des § 65 SGB VIII genügen muss und
  2. die Entscheidung über ein solches Auskunftsverlangen nicht pauschal, sondern erst nach eingehender Güterabwägung (oder Berücksichtigung sonstiger Rechtfertigungsgründe) im Einzelfall zu ergehen hat.

Entscheidung demnächst im StRR.

4 Gedanken zu „Sozialgeheimnis oder Strafverfolgungsinteresse – was hat Vorrang?

  1. n.n.

    ich halte es für sehr zweifelhaft, ob das lg aurich § 65 sgb VIII richtig ausgelegt hat. wenn es starke anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich um eine falsche verdächtigung handelt, dürfte bereits der anwendungsbereich der norm nicht eröffnet sein. denn § 65 sbg VII setzt voraus, dass die daten der behörde „zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind“. bei einer grundlosen denunziation dürfte der zweck aber eher darin liegen, der person schwierigkeiten zu bereiten.

    die argumentation des gerichts überzeugt mich jedenfalls nicht:

    „sind anvertraute Daten i.S.d. § 65 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, zu denen auch Hinweise von Informanten zählen, im Jugendhilferecht aus Gründen des Kindeswohls unabhängig davon geheim zu halten, ob ein Geheimhaltungsgrund im berechtigten Interesse des Informanten liegt oder ob ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Informant habe wider besseren Wissens in der vorgefassten Absicht, den Ruf eines anderen zu schädigen, gehandelt oder auch leichtfertig falsche Informationen gegeben“

  2. Ingrid Weis

    hallo,
    es muss eine möglichkeit geben, sich gegen Verleumdungen absichern zu können, denn
    wie so oft, haben denunzianten mit ihren lügen ein zu leichtes spiel.
    Die Familie ist schnell auf diese Weise zerstört.
    Und: wenn allein mittels JA Akte die eigene Unschuld bewiesen werden kann, in einem Strafverfahren, dann ist es doch das letzte, wenn man die Akte nicht bekommen kann.

  3. ???

    Man denke hierbei an die verheerenden Folgen des Wormes Kinderschänderprozesses, der keiner war. Habe die Reportage im SPIEGEL-TV (RTL) gesehen.

  4. kj

    Zum einen kann eine unschuldige Person darauf vertrauen, das die Jugendämter die Hinweise professionell und diskret untersuchen und bewusste Denunziationen zu anderen Zwecken erkennen.

    Zum anderen gibt es Fälle der Kindesmisshandlung durchaus. So könnte manche Misshandlung und Tod eines Kindes vermieden werden, wenn das Umfeld auf Signale der Misshandlung aufmerksam gemacht hätte.

    Wer bei Äußerung des Verdachtes bestraft wird, wenn eine Tat nicht nachweisbar ist, der ist geneigt, keine Meldung zu machen, selbst wenn die Anhaltspunkte einer Misshandlung dringend sind. Dann schauen alle lieber weg.

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