Archiv für den Monat: Juli 2011

Sonntagswitz(e): Heute zur Formel 1 bzw. mit Rennfahrerbezug…

Machen wir heute mal Sonntagswitze zur Formel 1 – juristischer Bezug ist da nicht so ganz einfach… bin aber doch immer wieder erstaunt, was man so alles finden kann 🙂

“Lehrer: „Es gibt auch Rennfahrerinnen!”
Schüler: Ist das da, wo es die vielen Unfälle gibt???

Viele Polen sagen bei Formel 1-Rennen: “Schau mal die Idioten an, schrauben die Räder wieder dran.“

Warum fahren keine Frauen in der Formel 1?
Weil die Boxengassen zu klein zum Einparken sind!

Schon älter, aber immer wieder gut:

Michael Schumacher faehrt mit seinem Ferrari auf der Autobahn. Er faehrt 250 km/h. Neben ihm faehrt ein Mofa. Schumacher denkt: ‘Ich muss schneller sein!’ Also beschleunigt er auf 330 km/h. Das Mofa faehrt immer noch neben ihm. Schumi beschleunigt auf 370 km/h. Doch das Mofa faehrt immer noch neben ihm. Schumacher macht die Scheibe runter und fragt: ‘Na, wohl den Tiger im Tank?’ ‘Nein! Jacke in der Tür!’

Und dann war da noch der blonde Rennfahrer, der beim Grossen Preis auf dem Nürburgring hundertmal an die Boxen musste. Einmal zum Tanken, zweimal zum Reifenwechsel und siebenundneunzigmal, um nach den Weg zu fragen.

Wochenspiegel für die 30. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand…

Wir berichten im heutigen Wochenspiegel – schon der 30. in diesem Jahr – über:

  1. einige Beiträge zum Attentat in Norwegen, vgl. hier, hier und hier.
  2. die Gefahr mit einem Punkt zuviel Beschuldigter zu werden, oder: Die Gefahren des Internets.
  3. Kachelmann, ja, auch dazu gibt es noch was, vgl. auch noch hier.
  4. eine Strafanzeige einer RAK wegen Gebührenüberhebung,
  5. die Navi-Bedienung während der Fahrt.
  6. eine verdeckte GPS-Überwachung einer Detektei.
  7. eine im Zivilverfahren nicht gewährte Terminsgebühr (im Strafverfahren wäre der Fall wohl anders zu lösen gewesen).
  8. missbräuchliche Öffentlichkeitsarbeit der StA.
  9. die Gefahren beim Überholen eines Feuerwehrfahrzeugs.
  10. und dann waren da noch: Billige Fangfragen.

Deutschland : England – 1:1

Deutschland : England – im Fußball ein Klassiker, im Strafverfahren jedoch nur von Bedeutung, wenn es um die Anrechnung von in Großbritannien erlittener Auslieferungshaft auf in Deutschland verhängte Haft geht. Und da sagt der BGH, Beschl. v. 14.07.2011 – 1 StR 292/11: angerechnet wird im Verhältnis 1 : 1.

Na ja, im Fußball bringt das ggf. nicht viel. :-).

Wohnsitzverstoß führt zur Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis

Immer wieder ausländische Fahrerlaubnis. Jetzt auch noch einmal der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.05.2011 – 10 S 2640/10, der einen sog. Wohnsitzverstoß behandelt.

Der VGH sagt/meint, dass ein sog. Wohnsitzverstoß  auch unionsrechtlich im Anwendungsbereich der 2. Führerscheinrichtlinie bereits zur Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates führt, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, ohne dass es auf die vorherige zusätzliche Anwendung einer Maßnahme des Entzugs oder dergleichen der Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat ankommt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Berechtigung aus einer im Ausland erteilten EU-Fahrerlaubnis ungetilgte Maßnahmen des Entzugs oder dergleichen entgegenstehen, sei im Übrigen der Zeitpunkt der Erteilung dieser EU-Fahrerlaubnis. Der spätere Zeitpunkt des Erlasses eines Feststellungsbescheids über die Nichtberechtigung sei insoweit unerheblich.

U-Haft: Beschleunigungsgrundsatz nach Abtrennung von Verfahren

Im Haftrecht spielt, insbesondere in der Rechtsprechung des BVerfG, der haftrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (Art. 5, 6 MRK) eine große Rolle. Er verpflichtet die Gerichte, Verfahren mit inhaftierten Beschuldigten mit „besonderer Eile “ zu betreiben.

Ob das Geschehen war/ist, musst das OLG Stuttgart in OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 – 1 HEs 147/10; 1 HEs 148-150/10 beantworten. Dort war ein Heranwachsender zusammen mit einem inhaftierten Erwachsenen vor der Jugendkammer angeklagt worden. Die trennte das Verfahren gegen den Erwachsenen ab und eröffnete vor der allgemeinen Strafkammer. Die brauchte natürlich Zeit, die das OLG Stuttgart ihr gegeben hat.

Es sagt:  Werde ein Heranwachsender zusammen mit inhaftierten Erwachsenen vor der Jugendkammer angeklagt, das Verfahren gegen die Erwachsenen dann abgetrennt und vor einer allgemeinen Strafkammer eröffnet, begründe die hierdurch erforderlich werdende Einarbeitungszeit zweier Kammern keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn sowohl die gemeinsame Anklage als auch die Trennung der verbundenen Sachen von sachlichen Erwägungen getragen und vertretbar sind. Letzteres hat das OLG bejaht.