Verteidiger auch nicht da – Einspruch wird verworfen. Geht das?

Die Frage ist mit einem eindeutigen und klaren „Nein“ zu beantworten. Anders das AG in dem dem Beschl. des OLG Jena v.16.05.2011 – 1 Ss Rs 72/11 (165/11) zugrunde liegenden Verfahren.

Der Sachverhalt: Das AG entbindet den Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung. Er erscheint nicht (warum auch?), der Verteidiger allerdings auch nicht. Das AG verwirft den Einspruch des Betroffenen dann nach § 74 Abs. 2 StPO. Das OLG dazu:

Der Tatrichter hat — ohne zur Sache zu verhandeln und zu entscheiden — ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG erlassen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. Durch diesen Verfahrensfehler hat er zugleich den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.

Nach § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht, wenn ein Betroffener ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen. Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor, da der Betroffene mit Verfügung vom 15.12.2010 von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden war. Der Tatrichter hätte daher nach § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandeln müssen. Der Umstand, dass vorliegend auch der Verteidiger des Betroffenen der Hauptverhandlung ferngeblieben war, rechtfertigte den Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht. Im Übrigen verpflichtet § 73 Abs. 3 OWiG den vom Erscheinen entbundenen Betroffenen nicht, sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten zu lassen, er kann dies lediglich tun (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Senatsbeschluss vom 04.03.2011, 1 Ss Rs 6/11).

Der Erlass eines Verwerfungsurteils unter Missachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG stellt zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, da dem Betroffenen durch den unzulässigen Erlass eines solchen Prozessurteils eine Sachverhandlung in Gänze verwehrt wird (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.10.2009, 1 Ss Rs 34/09, 1 Ws 181/09, bei juris m.w.N.; Senatsbeschluss vom 13.12.2010, 1 Ss Rs 112/10).“

Hat das OLG Hamm vor einigen Jahren auch schon mal gesagt. Hätte der Amtsrichter wissen können, steht nämlich auch im Kommentar. Im Übrigen heißt es in § 74 Abs. 2 OWiG: „Bleibt der Betroffene….

6 Gedanken zu „Verteidiger auch nicht da – Einspruch wird verworfen. Geht das?

  1. rajede

    Finde ich ja bemerkenswert. Was hat der Betroffene wohl vorgetragen, welche Gesichtspunkte zur Sprache gekommen wären, wenn die Verhandlung durchgeführt worden wäre? Oder spielten hier „beruhens“-Gesichtspunkte keine Rolle?

  2. meine5cent

    @rajede:
    Dass rechtliches Gehör durch ein Verwerfungsurteil verletzt ist, wenn man nicht erscheinen will und auch der Verteidiger nicht kommt, also offenbar kein Interesse daran hat, eine Verhandlung überhaupt zur Kenntnis zu nehmen, klingt erst einmal recht kurios.
    Eigentlich wird durch das Verwerfungsurteil nicht das Gehör in Form des Teilnahme- und Äußerungsrechtes vor dem AG verletzt, sondern „nur“ die Möglichkeit abgeschnitten, das Urteil mit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung von sonstigem Verfahrensrecht/materiellem Recht einschließlich Beweiswürdigungsfehlern und lückenhaften/fehlenden Feststellungen anzugreifen.
    Auf das Beruhen kommt es bei einem der Sache nach schon unzulässigen Verwerfungsurteil nicht an.

  3. Hans-Jürgen Walfort

    Hans-Jürgen Walfort
    Das sieht das OLG Düsseldorf, 04.04.2011 – 3 RBs 52/11 in seiner Entscheidung anders.
    Ich bin der Meinung, das dass OLG Düsseldorf hier neben der Sache liegt.
    § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist eindeutig: Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war.
    Ebenso eindeutig ist § 74 Abs. 2 OWiG: Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.
    Nach meiner Meinung bedeutet dies eindeutig:
    Betroffene erscheint unentschuldigt nicht, Verwerfungsurteil.
    Betroffene ist entbunden zu erscheinen und erscheint nicht, dann muss Sachurteil ergehen, also Verhandlung in der Sache. Dann kann man sich erst mit den Ausführungen im Sachurteil auseinandersetzen.
    Oder sieht das jemand anders?
    Ich bin kein Jurist, aber ich frage mich schon seit längerem, ob manche Richter überhaupt verstehen, was sie da schreiben.

  4. Detlef Burhoff Beitragsautor

    „Ich bin kein Jurist, ….“ – dann würde ich das kommentieren in solchen Dingen auch lieber lassen oder mir zumindest mal gedanken machen, woran die Rechtsbeschwerde in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall gescheitert. ist.

  5. Hans-Jürgen Walfort

    Hans-Jürgen Walfort
    Zu Ihrer Antwort
    “Ich bin kein Jurist, ….” – dann würde ich das kommentieren in solchen Dingen auch lieber lassen oder mir zumindest mal gedanken machen, woran die Rechtsbeschwerde in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall gescheitert. ist.
    merke ich an, das offensichtlich nur Juristen Entscheidungen kommentieren dürfen, und der Nicht-Jurist dies hinzunehmen hat oder was konkret meinen Sie damit, wenn sie schreiben „-dann würde ich das kommentieren in solchen Dingen auch lieber lassen“
    Sie unterstellen mir in diesem Zusammenhang auch, dass ich mich mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht auseinandergesetzt habe. Das ist gerade nicht der Fall.
    Sie legen dementsprechend selbst nicht dar, woran die Rechtsbeschwerde in dem Fall des OLG Düsseldorf gescheitert ist. Haben Sie die Entscheidung gelesen?
    Jedenfalls weicht das OLG Düsseldorf mit nicht überzeugender Begründung von der Entscheidung des OLG Köln, vom 2. April 2009, 81 Ss-Owi 29/09 – 103, ab.
    Im Falle des OLG Düsseldorf hätte das AG Wuppertal durch Sachurteil und nicht durch Verwerfungsurteil entscheiden müssen. Punkt.

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