Knauseriges LG – aber die Kammer muss ja auch nicht davon leben

Das LG Kleve, Beschl. v. 01.04.2011 – 111 Qs 9/11 zeigt mal wieder, wie knauserig LG gerade in OWi-Verfahren sein können. Danach sind einfache, alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeiten (zum Beispiel wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Geldbuße von 80 €) im unteren Bereich des Bemessungsrahmens (§ 14 RVG) einzuordnen. Auch wenn Ordnungswidrigkeitenverfahren in einem hohen Anteil Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben, würden die Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren, von Ausnahmen abgesehen, dadurch nicht bedeutsamer oder schwieriger.

Und: Ist das richtig?

„Auch die Sach- und Rechtslage war denkbar einfach. Sie beschränkte sich auf die Frage, ob der Betroffene zur fraglichen Zeit Fahrer des Fahrzeugs war oder nicht. Zur Klärung dieser Frage wurde ein Lichtbildvergleichsgutachten eingeholt. Das gerichtliche Verfahren stellte im Vergleich zu anderen Ordnungswidrigkeitsverfahren sowohl vom Umfang als auch von der Schwierigkeit her nur unterdurchschnittliche Anforderungen an die Tätigkeit des Verteidigers. Dies gilt insbesondere auch für die Tätigkeit des Verteidigers in den beiden Hauptverhandlungsterminen. Der erste Hauptverhandlungstermin am 13.01.2010 führte zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens wegen längerer Abwesenheit des Betroffenen. Vor diesem Hintergrund erscheint selbst die vom Amtsgericht festgesetzte Terminsgebühr in Höhe von 130 Euro bereits als vergleichsweise hoch. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Sachverständige in diesem Termin Fotos von dem Bruder des Betroffenen angefertigt und einen Abgleich mit dem Foto aus der Bußgeldakte vorgenommen hat, rechtfertigt dies jedenfalls nicht den Anfall der sogenannten Mittelgebühr. Denn die Tätigkeit des Sachverständigen hat weder viel Zeit in Anspruch genommen noch nennenswerte Anforderungen an die Tätigkeit des Verteidigers gestellt, zumal die Hauptverhandlung absehbar mit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens endete. Auch die zweite Hauptverhandlung am 08.09.2010 war mit einer Dauer von 15 Minuten verhältnismäßig kurz. Die durchgeführte Beweisaufnahme beschränkte sich auf die Erstattung des Lichtbildvergleichsgutachtens durch den Sachverständigen mit dem Ergebnis, dass der Betroffene eher nicht der Fahrer gewesen sei. Rechtlich folgte daraus zwingend der Freispruch des Betroffenen. Die Hauptverhandlung am 08.09.2010 stellte an den Verteidiger somit in jeder Hinsicht nur unterdurchschnittliche Anforderungen. Die von dem Amtsgericht unterhalb der Mittelgebühr festgesetzte Terminsgebühr in Höhe von 130 Euro ist daher, auch unter Berücksichtigung der oben genannten weiteren Kriterien, angemessen.“

6 Gedanken zu „Knauseriges LG – aber die Kammer muss ja auch nicht davon leben

  1. n.n.

    eine neugierige frage: in was für fällen dürfte man unter zugrundelegung dieser maßstäbe eigentlich über die mittelgebühr hinausgehen?

  2. RA JM

    Soweit ich mich erinnere, wurde es hier schon einmal angesprochen:

    Würden sich die Gehälter der Richter ebenfalls nach dem Umfang des Falles und/oder Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage richten, wäre derartige Rechtsprechung bald vom Tisch. 😉

  3. Judge Dredd

    Wer auf die Richtergehälter neidisch ist, soll doch selber Richter werden.

    Allen anderen empfehle ich zur Aktualisierung des Kenntnisstands einen Blick in die Besoldungsvorschriften der Länder. Im Gegensatz zum Einkommen der Rechtsanwälte ist darin das Einkommen der Richter bis auf den letzten Cent öffentlich einseh- und kontrollierbar.

  4. Judge Dredd

    Mal ganz abgesehen davon, dass der Verfasser des obigen Artikels mit der Beantragung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ganz sicher nicht seine Pension als OLG-Richter abgegeben hat.

    Oder?

  5. Detlef Burhoff

    Sie kennen die Rechtslage nicht. Hat aber auch mit dem Posting gar nichts zu tun. Und „Wer auf die Richtergehälter neidisch ist, soll doch selber Richter werden.“ habe ich schon ein paar Mal gelesen. Passt auch nicht so richtig zu dem Posting.

  6. RA Neid

    Auf die Richterbesoldung bin ich absolut nicht neidisch. Wenn man nicht gerade der Vorsitzende eines OLG/VGH/OVG-Senats ist… 😉 , hat man in den meisten Dezernaten viel Arbeit und Verantwortung bei vergleichsweise geringer Vergütung. O.K., man hat auch noch eine schicke Altersversorgung und bezahlten Urlaub; aber diesen Vorteil genießen ja alle, die nicht selbständig tätig sind.

    Wie jede selbständige Tätigkeit ist der Beruf des Anwalts mit Forderungsausfällen verbunden. Damit müssen auch Handwerker und Kaufleute leben (und sind insoweit auch häufig davon abhängig, daß ein Gericht die Forderung für berechtigt und angemessen hält). Das ist nun einmal das wirtschaftliche Risiko, das jeder Selbständige tragen und einkalkulieren muß. Solche Ausfälle müssen eben andere Kunden/Mandanten mittragen. Diese Nachteile vermögen aus meiner Sicht die zahlreichen Vorteile der Selbständigkeit jedoch nicht aufzuwiegen. So muß ich nicht jeden Fall annehmen und bearbeiten, bin nicht von Vorgesetzten oder irgendwelchen Dienstvorschriften abhängig, gehe zur Arbeit, wann es mir paßt, usw.

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