Archiv für den Monat: Juni 2011

Zweimal Glück gehabt – Kein Fahrverbot bei einem Arbeitslosen

Na, da hat der Betroffene aber zweimal Glück gehabt, habe ich nach der Lektüre des AG Wuppertal, Urt. v.08.04.2011 – 6 OWi 623 Js 1901/10-267/10 gedacht. Das AG hat in diesem Urteil  von der Anordnung eines Regelfahrverbots beim arbeitslosen Betroffenen abgesehen werden, weil sich in der Phase der unmittelbar bevorstehenden Existenzgründung befand und für diese Tätigkeit etwa zur Kundenakquise auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen war.

  1. Großzügig, zumindest nach den getroffenen Feststellungen. Denn das Urteil verhält sich nicht dazu, in welchem konkreten Umfang eigentlich erforderliche Fahrtätigkeit zu erwarten war, zumal die Aufnahme der Tätigkeit ohnehin erst im Monat nach dem Urteil „geplant“ war.
  2. Noch großzügiger ist/war das AG m.E. insoweit, als es trotz Absehen vom Fahrverbot die Regelgeldbuße nicht erhöht.

Immer wieder übersehen wird § 238 Abs. 2 StPO…

wenn nicht in der Hauptverhandlung, dann aber häufig im Rahmen der Begründung der Verfahrensrüge. Denn da wird häufig vergessen vorzutragen, dass in der Hauptverhandlung der erforderliche (§ 338 Nr. 8 stPO) Gerichtsbeschluss gem. § 238 Abs. 2 StPO eingeholt wurde. Ergebnis: Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

So auch mal wieder in BGH, Beschl. v. 08.06.2011 -1 StR 126/11.

Steuerhehlerei: Man könnte es sich einfacher machen…

oder vielleicht besser formuliert: Macht es Euch – Strafkammern – doch einfacher. Das könnte man aus BGH, Beschl. v. 09.06.2011 – 1 StR 21/11 folgern.

Das LG hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt. Nach den Feststellungen des LG

„…erhielt der Angeklagte in Deutschland entsprechend vorab geführter Verhandlungen mit dem anderweitig Verfolgten P. , der „seit mindestens 2005 mit Zigaretten, die von außerhalb der EU über Polen unversteuert und unverzollt nach Deutschland eingeführt wurden“ (UA S. 5), von unbekannt gebliebenen Lieferanten derartige Zigaretten. Am 24. April 2008 übernahm er 1.000 Stangen (zu je 200 Zigaretten), die er an P. weitergab, und am 3. Juni 2008 weitere 7.000 Stangen, die er an unbekannt gebliebene Abnehmer gewinnbringend weiterveräußerte. Nach den Berechnungen der Strafkammer betrug die den Hehlereitaten des Angeklagten zugrunde liegende Verkürzung von Einfuhrabgaben (Zoll sowie polnische Verbrauchsteuer [Akzise] und Einfuhrumsatzsteuer) in der Republik Polen 21.530,- Euro bzw. 150.710,- Euro und die nach dem Verbringen der Zigaretten in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Nichtanmeldung bei den Zollbehörden verkürzte deutsche Tabaksteuer 25.410,- Euro bzw. 177.870,- Euro.“

Im Rahmen der Strafzumessun, die der BGH beanstandet hat, weist er zunächst darauf hin, dass die Strafkammer ohne Rechtsfehler des Angeklagten berücksichtigen konnte, dass der von diesem begangenen Steuerhehlerei mehrere Vortaten zugrunde lagen, nämlich nicht nur die Hinterziehung deutscher Tabaksteuer, sondern auch die Hinterziehung von Einfuhrabgaben in Polen. In dem Zusammenhang merkt er an:

Gleichwohl könnte es sich empfehlen – worauf der Senat bereits hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 – 1 StR 635/09, aaO; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 StR 294/10) – in Fällen der vorliegenden Art die Strafverfolgung hinsichtlich der verkürzten Abgaben gemäß §§ 154, 154a StPO auf den bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat hinterzogenen Zoll und (oder gar nur) auf die bei dem Verbringen in das deutsche Verbrauchsteuergebiet hinterzogene deutsche Tabaksteuer zu beschränken. Es bedarf dann auch nicht der sonst erforderlichen Feststellung und Anwendung der tabaksteuerrechtlichen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten sowie der zuweilen schwierigen Berechnung und Darstellung der in anderen Mitgliedstaaten hinterzogenen Tabaksteuer (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 19. April 2007 – 5 StR 549/06, NStZ 2007, 595; siehe auch Jäger NStZ 2008, 21, 24).“

Hintergrund dieses Hinweises liegt auf der Hand: Schon das deutsche Steuerrecht ist schwer und fehlerträchtig. Da belastet Euch doch nicht mit der Auslegung und Anwendung der ausländischen (hier: polnischen) Steuervorschriften.

„Irreführend und unvollständig dargestellt“

In BGH, Beschl. v. 18.10.2010 – 5 StR 312/10, der erst jetzt (warum?) auf der Homepage des BGH eingestellt worden ist, setzt sich der 5. Strafsenat mit drei formellen Rügen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers auseinander. Dazu heißt es im Beschluss:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf „Beschlagnahme der Ge-schäftsunterlagen“ zur Auffindung einer durch die Spielhalle auf den Ange-klagten ausgestellten „Bonuskarte“ zu Unrecht abgelehnt, genügt – selbst wenn der Antrag als Beweisantrag zu werten wäre – nicht den Anforderun-gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei Ziel dieses Antrags gewesen, den Gegenbeweis zu vorangegangenen – übereinstimmenden – Zeugenaussagen zu erbringen, nach denen solche Bonuskarten von der Spielhalle gar nicht geführt worden sind. Das trifft jedoch ausweislich des Protokolls nicht zu. Von den insgesamt sieben zu diesem Thema vernommenen Zeugen wurden drei, darunter vor allem der Betreiber der Spielhalle, erst nach dem am zweiten Verhandlungstag (21. Januar 2010) gestellten Antrag vernommen. Einer der bereits vor Antragstellung gehörten Zeugen wurde am dritten Verhandlungstag (28. Januar 2010) nochmals vernommen. Das Landgericht ist der Behauptung des Beschwerdeführers demnach ersichtlich nachgegangen. Der Antrag wurde dann am letzten (sechsten) Verhandlungstag (18. Februar 2010) gemeinsam mit anderen unter Hinweis auf die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse der Strafkammer über die Geschäftsunterlagen verbeschieden. Im Anschluss daran wurde die Beweisaufnahme im allseitigen Einvernehmen geschlossen.

Entsprechend liegt es bei der weiteren Rüge betreffend eine durch den Be-schwerdeführer am dritten Verhandlungstag beantragte „Beschlagnahme der Videoüberwachungsanlage“ und deren Begutachtung sowie Auswertung durch einen Sachverständigen. Entgegen dem Vortrag der Revision war Gegenstand des Antrags nur ein behaupteter Defekt der Festplatte. Hingegen hat die erst nach Antragstellung am 8. Februar 2010 erfolgte Einvernahme der technischen Betreuer der Anlage zur Überzeugung des Landgerichts ergeben, dass im Hinblick auf Störungen gar keine Speicherung auf der Festplatte erfolgt ist.“

Insoweit  zwar eine Einzelfallentscheidung, die der BGH allerdings mit dem Hinweis abschließt:

„Damit hat die Revision hinsichtlich beider Anträge wesentliche Umstände irreführend und unvollständig dargestellt, die zur Beurteilung der Begründetheit der Verfahrensrügen unerlässlich waren (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 85; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07; EGMR NJW 2007, 2097).“

Noch nicht ganz „Verfahren Lucas„, aber immerhin lässt es m.E. grüßen.

Drogenfahrt – Kommt es auf den Zeitpunkt des Konsums an? – Innendivergenz im Hause Hamm

In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob für die Annahme einer fahrlässigen Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG) der Zeitpunkt des Drogenkonsums von Bedeutung ist oder, ob das nicht der Fall ist, da den Betroffenen auch bei länger zurückliegendem Konsum eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht trifft, umstritten.

Die h.M. in der Rechtsprechung misst dem zeitlichen Abstand des Konsums zur Fahrt Bedeutung zu (vgl. dazu Entscheidungen des KG, des OLG Celle, des OLG Hamm, des OLG Karlsruhe, des OLG Frankfurt und des OLG Stuttgart), während vor allem König diese Rechtsprechung im Widerspruch stehend zur Rechtsprechung zu § 24a Abs. 1 StVG sieht.

Nun hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm sich des Themas angenommen. Er schient sich in OLG Hamm, Beschl. v. 05.04.2011 – III 3 RVs 19/11 jetzt der Auffassung von König anschließen zu wollen, ohne sich allerdings mit der abweichenden Auffassung des 4. Senats für Bußgeldsachen und der Rechtsprechung der anderen OLG näher auseinander zu setzen.Damit also mal wieder eine Innendivergenz beim OLG.

M.E. ist die Auffassung des 3. Senats wenig überzeugend, da sie letztlich dazu führt, den Schuldvorwurf an den Konsum als solchen und dessen Kenntnis zu koppeln statt an den Fahrtantritt. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass auch nach Ansicht der h.M. der Fahrlässigkeitsvorwurf nur „ausnahmsweise“ zu verneinen sein wird.

Und schließlich: Das OLG hätte das Faß gar nicht aufzumachen brauchen. Denn bei den festgestellten Mengen Amphetamin wären auch wohl die anderen OLG zur Fahrlässigkeit gekommen.