Sicherungsverwahrung: BGH (5. Strafsenat) setzt die Rechtsprechung des BVerfG um

Der 5. Strafsenat des BGH hat jetzt in BGH, Beschl. v. 23.05.2011 – 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 in den Vorlageverfahren betreffend Beschlüsse der OLGe Stuttgart, Celle, Koblenz die Rechtsprechung des BVerfG zur Sicherungsverwahrung in seinem Urteil v. 04.05.2011 umgesetzt.

Dem zur Veröffenlichung in BGHSt bestimmten Beschluss ist folgender Leitsatz vorangestellt.

In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a.).“

Es kommt also nicht zur sofortigen Freilassung der Untergebrachten.

Ein Gedanke zu „Sicherungsverwahrung: BGH (5. Strafsenat) setzt die Rechtsprechung des BVerfG um

  1. Alan Shore

    Mein Mandant, ein „Altfall“, gegen den „nur“ wegen Vermögensdelikten (Beschaffungskriminalität Anfang der 90er Jahre) Sicherungsverwahrung angeordnet war, kommt trotz durchgehend eindeutig günstiger Prognosen ebenfalls nicht sofort frei. Die StVK hat mich wissen lassen, eine Entlassung sei zwar zu erwarten, man habe aufgrund des Urteils des BVerfG ja bis 31.12.2011 Zeit, eine Entscheidung zu treffen. Wieder einmal wurde eine Entscheidung des BVerfG gründlich mißverstanden. Die Fachgerichte kapieren in Sachen Sicherungsverwahrung leider wenig und nehmen die Freiheitsgrundrechte weiterhin nicht ernst. Acht Monate Haft mehr oder weniger, wen kümmert’s?

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