Mietwagenkosten: Die Nebenleistung des Vermieters

Gelegentlich darf es ja auch mal ein wenig Zivilrecht sein. Heute daher der Hinweis auf das LG Stuttgart, Urt. v. 13.04.2011 – 4 S 278/10, dass sich mit der Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten durch das Nietwagenunternehmen befasst. Das LG sagt:

„Die Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall stellt keine zulässige Nebenleistung des Mietwagenunternehmens dar; sie verstößt vielmehr gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Mithin ist das Mietwagenunternehmen im Rahmen einer Klage auf Zahlung der Mietwagenkosten nicht aktivlegitimiert. Dabei mag zwar ein Zusammenhang mit der Hauptleistung eines Mietwagenunternehms insoweit bestehen, als dass das Mietwagenunternehmen den Rechnungsbetrag gegenüber dem Kunden rechtfertigen muss. Dies stellt aber noch keine rechtliche Beratung dar. Es besteht keine Nebenleistungspflicht des Mietwagenunternehmens, eine streitige Schadensersatzforderung des Kunden in eigenem Namen geltend zu machen.“

LG Stuttgart, Urt. v. 13.04.2011 – 4 S 278/10

5 Gedanken zu „Mietwagenkosten: Die Nebenleistung des Vermieters

  1. RA Frese

    Guten Tag,

    hätten Sie es besser nicht getan, das mit dem Zivilrecht. 🙂

    Die Entscheidung gehört in die Giftküche der Versicherungswirtschaft (oder wurde die Entscheidung von Herrn RA N aus B aus der Kanzlei E & Kollegen empfohlen?).

    Falsch ist sie auch noch, vgl. Otting, RDG und die Klage aus abgetretenem Recht, SVR 2011, S. 8; wird von mir hier

    http://ra-frese.de/2011/01/31/lesetipp-otting-rdg-und-die-klage-aus-abgetretenem-recht-svr-2011-s-8/

    als Lesetipp empfohlen. Es gibt vereinzelte/verirrte, meist nicht durch den Berufungsstreitwert abgelenkte Amtsgerichte, die ähnlich entscheiden. Die wohl überwiegenden Meinung sieht es aber anders, vgl. exemplarisch AG Köln, hier

    http://ra-frese.de/2011/03/19/mietwagen-ag-koeln-verurteilt-axa-lehnt-lg-saarbruecken-und-stuttgart-ab/

    veröffentlicht.

  2. Andreas

    Ich habe gerade mal einen Blick auf das Urteil der AG Köln geworfen. Es bestätigt wieder mal meine Vorurteile: Ein schön ausgearbeitetes Urteil, in dem Gegenansichten diskutiert werden und das mit einzelnen Gliederungspunkten durchstrukturiert ist. Was steht als Dienstbezeichnung drunter? Einfach nur „Richter“. Jedes mal, wenn ich bisher in einem Verfahren mit einem „Richter“ (bzw. „Richterin“) zu tun hatte, hatte ich das Gefühl, dass es sich um einen jungen, dynamischen, kooperativen Juristen handelt, der sich tatsächlich für das Vorbringen interessiert und das Verfahren fair führt. In den meisten Fällen, in denen ich mit einem „Richter am Landgericht“ oder „Richter am Amtsgericht“ zu tun hatte, hatte ich den Eindruck, dass denen alles nur lästig war. Mit völlig abstrusen Äußerungen zur Rechtslage wird versucht, einen zum Vergleich zu prügeln, so dass man dann im nachgelassenen Schriftsatz noch auf zwanzig Seiten ausführen kann, warum die Klage weder unzulässig noch unbegründet ist, wobei der Vortrag des Gerichts so abwegig ist, dass man dabei auf ständige Rspr. seit dem RG verweisen kann. Am Ende wird man natürlich gleichwohl dafür abgewatscht, dass man den Vergleich nicht angenommen hat, so dass es dann die Richter am Oberlandesgericht – die wiederum ein ganzes Stück besser sind – korrigieren können.
    Sorry, aber so mancher in die Jahre gekomme R1ler ist einfach nur noch eine Zumutung. Aber auch bei RAen hat man ja manchmal das Gefühl, dass die Schriftsätze mit zunehmender Berufserfahrung immer schlechter werden… 🙂

  3. RA Frese

    …was aber auch an der Zermürbungsstrategie der Versicherungen liegt, die trotz Aussichtslosigkeit (zB beim AG Köln) jeden Richter mit 20-seitigen Schriftsätzen quälen. Leider ist man als Kläger dann gehalten, ähnlich umfangreich gegenzuhalten, damit es dann in 2. Instanz nicht heißt „ätsch, das ist jetzt aber unstreitig“…

  4. Dr. F.

    Was für ein Glück, dass wenigstens die Anwälte gute Arbeit leisten – wenn man es denn als gute Arbeit ansehen will, dass der Anwalt sich auf die Behauptung beschränkt, eine bestimmte Ansicht sei „falsch“ und „abstrus“, und wenn gegenteilige Rechtsprechung (wie in diesem Fall mehrere LG-Entscheidungen aus 2011) einfach nicht zur Kenntnis genommen wird.

    Speziell an diesem Fall ist natürlich auch lustig, dass die Vertreter des Anwaltsstandes bei den Arbeiten am RDG jahrelang alle Kraft darauf verwendet haben, das Rechtsdienstleistungsmonopol der Anwälte möglichst ungeschmälert zu erhalten, und dass sich jetzt die Gerichte, die sich in einer zweifelhaften Auslegungsfrage im Ergebnis auf die Seite der Anwälte schlagen, hier dafür beschimpfen lassen müssen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert