Ernst August Prinz von Hannover – Verurteilung wegen Körperverletzung rechtskräftig

Das OLG Celle meldet:

OLG Celle: Revision von Ernst August Prinz von Hannover verworfen

Mit Beschluss hat das OLG Celle die Revision von Ernst August Prinz von Hannover gegen das Urteil des LG Hildesheim vom09.03.2010 einstimmig als offensichtlich unbegründet verworfen. Das landgerichtliche Urteil lässt nach Überprüfung durch den Strafsenat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Prinzen erkennen.

Entgegen der Ansicht des Angeklagten besteht danach kein Verfahrenshindernis wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags. Unerheblich ist, dass die Strafanzeige des Nebenklägers vom 31.01.2000 die von dem Angeklagten eingeräumten Ohrfeigen, auf die das LG die Verurteilung gegründet hat, ausspart. Entscheidend ist nach den Ausführungen des Senats, dass das abgeurteilte Geschehen als einheitlicher geschichtlicher Vorgang dem angezeigten Sachverhalt entspricht, auch wenn die Darstellung des Nebenklägers in wesentlichen Details von der des Angeklagten abweicht. Das LG hat die Darstellung des Nebenklägers in seiner Beweiswürdigung nicht ausschließen können, aber auch nicht als bewiesen angesehen. Daher ist das LG bei seiner Verurteilung nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ von dem von ihm im Wesentlichen eingeräumten Sachverhalt ausgegangen.

Der Senat stellt weiter klar, dass das von dem Angeklagten behauptete Verfahrenshindernis wegen fehlenden Strafantrags auch deswegen ausscheidet, weil die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich bejaht hat. Die weiteren Rügen des Angeklagten hat der Senat entweder als verspätet oder unbegründet erachtet. Insbesondere habe das LG bei der Strafzumessung die lange Verfahrensdauer berücksichtigt.

Das Urteil ist rechtskräftig, ein Rechtsmittel dagegen nicht mehr möglich.

Beschluss des OLG Celle vom 28.04.2011

AZ: 31 Ss 7/11

Ein Gedanke zu „Ernst August Prinz von Hannover – Verurteilung wegen Körperverletzung rechtskräftig

  1. RA JM

    “ … dass das von dem Angeklagten behauptete Verfahrenshindernis wegen fehlenden Strafantrags auch deswegen ausscheidet, weil die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich bejaht hat“ – Haben die Verteidiger des Pipi-Prinzen die Akte nicht gelesen?

    “ … ein Rechtsmittel dagegen nicht mehr möglich“ – Vielleicht lassen seine unkönigliche Hoheit ja noch Verfassungsbeschwerde einlegen. 😉

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