Abwegig, haltlos oder in ihrem Tatsachenkern widerlegt,

müssen (weitere) Strafanzeigen eines Zeugen zu bewerten sein, wenn im Eröffnungsverfahren die belastende Aussage eines Zeugen, der noch weitere Strafanzeigen gegen den Angeschuldigten erstattet hat, als unglaubhaft bewertet werden soll – so das OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.04.2011 – 5 Ws 6/11.

Ist das nicht der Fall, muss man die Aussage des Zeugen im Eröffnungsverfahren zugrunde legen und die endgültige Bewertung der Hauptverhandlung vorbehalten.

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