Nur mal so 110 wählen ist immer noch strafbar

Neue Kommunikationsmittel und Ausbau der Kommunikation hin oder her. Einfach mal nur so bei der Notrufzentrale anrufen, ist immer noch nach nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Dazu sagt das OLG Bamberg, Beschl. v. 09.03.2011 – 3 Ss 20/11:

  1. Das anlasslose Anwählen der Notruf­nummer 110 verwirklicht auch in Anse­hung geänderter tatsächlicher und gesetzlicher Rahmenbedingungen für das Telekommuni­kationswesen den Tatbestand des Missbrauchs von Notrufen nach § 145 I Nr. 1, 1. Alt. StGB.
  2. Eine einschränkende Auslegung des § 145 I Nr. 1, 1. Alt. StGB dahin, dass für den objek­tiven Tatbestand neben dem grundlosen Anwählen der Notrufnummer und der hier­durch bewirkten Herstellung einer Verbindung zur Notrufzentrale und Rufannahme auch ein etwaiger Gesprächsinhalt bzw. Äuße­rungen des Anrufers und dessen Bewer­tung durch den Diensthabenden in dem Sinne mit zu berück­sichtigen seien, dass erst hierdurch die von ei­nem Notruf vorausgesetzte sog. „Auslösefunktion“ eintreten könne, ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entneh­men noch ist sie nach dem Sinn und Zweck oder dem geschützten Rechtsgut der Strafnorm geboten (Anschluss an BGHSt 34, 4 ff. = MDR 1986, 508 f. = NJW 1986, 1698 f. = VRS 50, 138 ff. = JuS 1986, 1002 f. = VRS 71, 138 ff.).

Also: Aufgepasst. M.E. zutreffend, denn die Nr. taugt nun wirklich nicht zum „Spaß“ :-(. Andere natürliche auch nicht.

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