LG Stuttgart macht die Sanktionsschere zu

Im Oktober hatte ich unter dem Titel „Eine neue Sanktionsschere öffnet sich, oder?“ über eine Entscheidung des AG Montabaur v. 01.09.2010 – 2040 Js 30257/10 42 Cs berichtet, in der dieses einen bedingten Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO im Strafbefehlsverfahren als unzulässig angesehen hat. Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO könne im Strafbefehlsverfahren nicht unter der Bedingung gestellt werden, dass der Beschuldigte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlege.

Es ist ein Gebot wissenschaftlicher Fairness nun darüber zu berichten, dass das LG Stuttgart, Beschl. v. 17.03.2011 – 18 Qs 22/11 dies genau anders sieht. M.E. nicht zutreffend, aber immerhin eine „a.A.“. Vielleicht gibt es ja demnächst mal ein OLG, das sich mit der Frage auseinander setzen muss. Dürfte allerdings schwer sein/werden, dort hin zu kommen.

3 Gedanken zu „LG Stuttgart macht die Sanktionsschere zu

  1. Ano Nym

    In beiden Fällen erfolgte kein bedingter Antrag. Lediglich die beantragte Rechtsfolge (Entzug der FE) sollte von einer Bedingung (kein Einspruch) abhängig sen.

  2. meine5cent

    …oder ihn zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vom Fahren abzuhalten, wenn zwischen Zustellung des Strafbefehls und einem etwaigen HV-Termin aufgrund der Terminslage des Gerichts etwas längere Zeit verstreicht.

    ME ist auch Ihre Annahme einer beabsichtigten Abschreckung nicht unbedingt begründet. Denn der Beschuldigte bekommt den bedingten Antrag der StA , der normalerweise im Zuleitungsschreiben („beantrage ich 1. den Erlass des anliegenden Strafbefehls 2. für den Fall, dass…“) an das Gericht steht, meist gar nicht zur Kenntnis (er muss auch in der Regel nicht mehr angehört werden, M-G § 111a Rn. 6). Wie also eine dem „genötigten“ Beschuldigten unbekannte Drohung ihn abschrecken können soll, ist nicht so ganz klar (Ausnahme natürlich: Besch./Verteidiger erhält Kenntnis vom Antrag zugleich mit Zustellung des Strafbefehls oder aber aufgrund Akteneinsicht).

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