Augsburger Puppenkiste – oder doch: Hau den Lucas? – Gedanken zur Urteilsbegründung in Augsburg

Inzwischen ist ja schon einiges zur Begründung des Freispruchs des Kollegen Lucas geschrieben/berichtet worden, wobei sich der „Ärger“ der meisten Kommentatoren auf der Grundlage des Berichts von Spiegel-online an der Art und Weise entzündet, wie der Freispruch begründet worden ist und wie sich der Kammervorsitzende „aufgeführt“ hat. Der Kollege Feltus fragt sich z.B. „Was für Richter gibt es in Augsburg? Zweifelhafte mündliche Urteilsbegründung“. Der Kollege Hoenig sieht Augsburg hinter der Demarkationslinie.

In der Tat: Auch „meinem“ Prozessbeobachter – es handelt sich übrigens um meinen Sozius Dr. David Herrmann, der das Verfahren für die ARGE Strafrecht im DAV „begleitet“ hat – ist die „Gift und Galle“ sprühende Begründung aufgefallen, in der auch wir – wohl wegen des Begriffs „Augsburger Puppenkiste“ unser Fett wegbekommen haben (Letzteres freut mich, weil es zeigt, dass das Blog offenbar auch in Augsburg gelesen wird).

Bevor ich das zusammenfasse aus der mündlichen Urteilsbegründung, was mir wichtig erscheint, vorab zwei Dinge:

  1. Spiegel-online berichtet: „Das Gericht habe auch gerügt, dass Lucas „jede Möglichkeit zur Deeskalation [habe] vergehen lassen„. Das hat mich am meisten erstaunt/erschreckt. Denn das ist ja wohl noch immer das gute Recht eines jeden Angeklagten. Oder?
  2. Und: Das, was von der Urteilsbegründung berichtet wird, macht mir den Eindruck, als habe das Gericht Schwierigkeiten mit dem Freispruch. Denn wie anders soll man eine Formulierung verstehen, in der darauf hingewiesen wird, dass der Freispruch auch nicht der erwartete sei, sondern einer, der nur knapp wegen des Grundsatzes in dubio pro reo ergehe. Was ist ein knapper Freispruch? Es ist ein Freispruch und m.E. sollte eine Kammer die Größe haben, diesen Freispruch nicht zu kommentieren. Ganz oder gar nicht. Es hat für eine Verurteilung nicht gereicht. Dann muss ich frei sprechen. Basta! Und m.E. ohne Kommentar. So hört es sich an wie: Wir hätten Sie ja lieber verurteilt, aber leider ging es nicht.

Zur Sache – und darauf will ich mich beschränken, da zur „Stimmungsmache“ der Kammer schon berichtet ist – zitiere ich aus dem „Prozessbericht“ meines Kollegen:

„Der festgestellte Sachverhalt lasse sich wie folgt zusammenfassen: Am 1. HV-Tag habe es ein Gespräch der Verfahrensbeteiligten gegeben. Diese seien aber vom Revisionsvortrag des Angeklagten klar zu trennen. Denn in dem Gespräch sei es nur um die Vorstellungen der StA gegangen. Die Zeugenaussagen seien hierzu unterschiedlich. Der Sitzungsbericht habe zur Aufklärung beigetragen. Das Strafverfahren wäre sicher schon im Ermittlungsverfahren beendet gewesen, wenn der Sitzungsbericht früher vorgelegen hätte. Allerdings habe der Angeklagte Zahlen zum Strafmaß aus dem Dienstzimmer der Richter und nicht der Hauptverhandlung genannt. Wann dieses Gespräch stattgefunden hat, sei unklar.
Von zentraler Bedeutung seien die Angaben der Zeugin Lang. Denn diese habe bekundet, wie Lucas überlegt habe, was er tun solle. Die Annahme, dass Lucas das erfunden habe, um später eine Revisionsrüge zu erheben, sei abwegig. Allerdings sei eher unwahrscheinlich, dass Lucas tatsächlich Skrupel gehabt habe, das Gespräch nicht doch protokollieren zu lassen. Man habe in der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, der Angeklagte suche für seinen Mandanten jede sich bietende Möglichkeit, um Konflikte mit dem Gericht auszutragen. Bestätigt werde dies durch Berichte aus der Zeitung zu diesem Verfahren, die davon sprechen, dass Lucas und Haeusler sich von Anfang an aneinander rieben und auf Konfrontation gingen. Andere Zeitungsberichte sprächen gar davon, dass Lucas eine – Zitat – „Plage für die Richter“ sei. Objektiv sei also der Revisionsvortrag falsch. Es sprächen verschiedene Argumente gegen eine sichere Zusage zur Strafhöhe durch das Gericht (wurde ausgeführt). Aber subjektiv muss davon ausgegangen werden, dass Lucas meinte, ein Angebot erhalten zu haben. An der insofern zentralen Aussage der Zeugin Lang komme auch die StA nicht vorbei. Hierbei sei unklar, ob Lucas die Richter falsch verstanden oder sich geirrt habe. Hätte man ihm eine bewusste Lüge nachweisen können, dann wäre hier eine hohe Geldstrafe angezeigt gewesen (Anmerkung: Anspielung auf den völlig überzogenen Antrag der StA). Eher sei aber wohl die subjektive Wahrnehmung von Lucas „4 Jahre und 6 Monate“ gewesen für „Geständnis + § 31 BtMG“. Allerdings habe er demgegenüber in der Revision etwas anderes vorgetragen. Dort sei die Rede von einem „Geständnis im Sinne der Anklage“. Der Revisionsvortrag und die Information an den Mandanten gehen hier auseinander, es fehlen Ausführungen zum § 31 BtmG. Es sei fraglich ob diese Abweichung bewusst erfolgt sei oder aus Unkenntnis des Unterschiedes und der gesetzlichen Vorgaben. Kannte Lucas also den Unterschied zwischen „Geständnis“ und „Geständnis + 31“? Dies sei nicht sicher beurteilbar. Das Gericht schrieb ihm ins Stammbuch, dass er sich ja mit Hilfe eines Kommentars oder Fachliteratur fortbilden könne. Im Ergebnis sei nicht sicher ausschließbar, dass Lucas sich aber geirrt habe. Schließlich habe er auch wegen einer anderen Revision unter erheblichem Zeitdruck gestanden und sich die Blöße gegeben, sogar bei ausgerechnet derjenigen Kammer, mit der er sich ein Jahr lang gestritten hatte, die Übersendung des Protokolls absprachegemäß verzögern zu wollen (wohl um so die Revisionsbegründungsfrist zu verlängern). Das Gericht habe hier ausdrücklich nicht „hau den Lucas“ spielen wollen und ihn deshalb freigesprochen
.“

Ups, jetzt ist es viel geworden. Na ja, war ja auch ein bedeutender Anlass. Abschließend nur die Frage: War es nicht doch „Hau den Lucas“? M.E. war es allerdings keine „Justizposse“ , wie Spiegel-online offenbar meint, wenn es seinen Beitrag beginnt mit: „Ende einer Justizposse“.

Wir bleiben hier im Übrigen am Ball. Es stellt sich ja noch die interessante Frage, ob die StA in die Revision geht. Und: Wie geht man mit den Zeugenaussagen aus dem Verfahren um? Da darf man gespannt sein, ob es ggf. Verfahren wegen Falschaussagen geben wird. Wir nehmen Wetten an :-).

13 Gedanken zu „Augsburger Puppenkiste – oder doch: Hau den Lucas? – Gedanken zur Urteilsbegründung in Augsburg

  1. John Cage

    Jeder blamiert sich, so gut er kann. Das Wort „Fremdschämen“ darf man fortan wohl als Synonym für die Augsburger Strafjustiz, durchaus aber auch für den 1. Strafsenat des BGH im Sinn haben. Die beteiligten Richter und Staatsanwälte haben sich jeder Seriösität und Achtung vor ihrem Amt entkleidet. Und das Schlimmste ist: sie verstehen es offenbar nicht einmal. Es nähme nicht Wunder, wenn die schriftlichen Urteilsgründe in völligem Widerspruch zu der mündlichen Urteilsbegründung stünden und der Staatsanwaltschaft einen leichten Ansatz für eine Revisionsrüge gäben. Bleibt nur zu hoffen, daß in diesem Fall beim BGH nicht ebenfalls verletzte Eitelkeit eine Rolle spielen wird.

  2. Heidrun Jakobs

    Mich wundert, ehrlich gesagt, dass es hier noch keine Strafanzeigen gegeben hat. Der Kollege Lucas verhält sich hier m.E. zu defensiv!.

  3. meine5cent

    Zum Verkennen der Unschuldsvermutung (Punkt 1 von Herrn Burhoff) liest sich der Bericht auf strafverteidigervereinigungen.org zum 8. Verhandlungstag aber etwas detaillierter und weniger schrecklich als der im Spiegel (man beachte den ersten Halbsatz des unten zitierten zweiten Satzes). Nur aufgrund eines einzigen Presseberichtes gleich in schäumende Kommentare (nein, nicht Sie, Herr Burhoff) zum Untergang des Rechtsstaates und Ignoranz gegenüber der Unschuldsvermutung auszubrechen, besteht wohl kein Anlass:

    „An die Adresse des Angeklagten sagt es, er habe es versäumt, deeskalierend zu wirken, indem er sich nicht zu dem von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf zu einem früheren Zeitpunkt geäußert habe. Zwar sei ihm dies nicht vorzuwerfen, jedoch wäre es im umgekehrten Fall möglicherweise gar nicht zu diesem Verfahren gekommen“

  4. Alan Shore

    @meine5cent

    Es ist bezeichnend für eine ganz bestimmte Grundhaltung, daß man dem Angeklagten gleichsam „vorwirft“, er habe nicht zur Deeskalation beigetragen, indem er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht habe, es hingegen nicht im Ansatz für kritikwürdig hält, daß der BGH und die Staatsanwaltschaft contra legem ohne jede Sachaufklärung den Vorwurf der Lüge gegen Herrn Lucas erhoben haben. Der Vorwurf des nicht korrekten Verhaltens ging einmal mehr an die falsche Adresse.

  5. meine5cent

    @Alan Shore:
    „gleichsam vorwirft“ vs. Zitat: „Zwar sei ihm dies nicht vorzuwerfen“ ?
    Kritik an der StA sowie der erzwungenen Zuweisung an das LG Augsburg gab es in den Urteilsgründen auch (ich spare mir jetzt das Kopieren aus strafverteidigervereinigungen.org).

    Wenn jeder geäußerte Gedanke, wie eine Konfliktsituation sich frühzeitig bereinigen lassen könnte, schon Ausweis einer „bestimmten Grundhaltung“ sein soll, mag das als Fundamentalkritik an der Ausübung eines (Straf)Richteramtes (keinesfalls irgendetwas sagen dürfen, was auch nur den leisesten Zweifel an der Verkennung strafprozessualer Grundprinzipien wecken könnte) berechtigt sein. Dass manche Dinge nicht unbedingt in einer öffentlichen Hauptverhandlung mit allen damit verbundenen Folgen ausgefochten werden müssten, wenn man die Situation frühzeitig entschärfen könnte und Chancen hat, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen (wie die Chancen im konkreten Fall waren, kann ich nicht abschätzen) , weiß aber auch jeder Strafverteidiger. Und wenn das in einer Urteilsbegründung erwähnt wird, halte ich es persönlich vielleicht nicht für so gravierend oder grundhaltungsentlarvend wie andere.

  6. Oliver García

    @“Alan Shore“:

    ich denke, in diesem Punkt liegt „meine5cent“ richtig. Wenn der Angeklagte höchst naheliegendes Entlastungsmaterial zurückhält, das einen Irrtum der Anklagebehörde als solchen aufzeigt, und sich gleichzeitig darüber beschwert oder beschweren läßt, wie übel ihm mitgespielt wird, dann – ja dann – darf der Richter darauf hinweisen, daß dies kein angemessenes Prozeßverhalten ist. Vor allem, wenn er gleichzeitig klarstellt, daß das Recht des Angeklagten zu Schweigen ein anderes Paar Schuhe ist.

    Diese Argumentation von Richter Junggeburth ist einer der ganz wenigen Punkte in seiner bekannt gewordenen, in vielerlei Hinsicht konstruierten und ungehörigen Urteilsbegründung, die – von seinen Prämissen ausgehend – in Ordnung sind.

    Nur: Auch in diesem Punkt scheint mir die Prämisse falsch. Der konkrete Vorwurf einer Eskalation beruht im wesentlichen auf einer ex-post-Sicht, aus der von Richter Junggeburth gewählten Konstruktion des Freispruchs. Ex ante konnte Lucas nicht wissen, daß Junggeburth den Fall so auflösen würde, daß er ihm eine – wie auch immer zustande gekommene – wundersame Fehlvorstellung zubilligen würde. Ex ante ging es Lucas vielmehr um den Beweis, daß objektiv die Richter die Äußerungen getan hatten, die er in der Revision später vortrug. Darauf dürfte seine Prozeßstrategie ausgerichtet gewesen sein. Und darum lag das Schwergewicht auf den Aussagen der Verfahrensbeteiligten (Richter und Staatsanwälten).

    Darauf übrigens, daß ausgerechnet ein Verfassungsverstoß des BGH dieses unrühmliche Verfahren in Gang gebracht hat, habe ich unter http://blog.delegibus.com/803 hingewiesen.

  7. Alan Shore

    @meine5cent

    Deshalb ja „gleichsam“ vorwirft. Wenn er es ihm nicht vorwerfen würde, hätte der Vorsitzende auch nicht hinzufügen müssen, das es ihm nicht vorzuwerfen sei. De facto ist es ja ein Vorwurf. Die Kritik an der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Prozessberichte denkbar milde ausgefallen. Wenn der Vorsitzende darauf hinweist, daß ohne entsprechende Sachaufklärung im Ermittlungsverfahren nicht hätte angeklagt werden dürfen, wäre sicher auch der Hinweis nicht fehl am Platz gewesen, daß man eine derart unausgegorene Anklage überhaupt nicht zur Hauptverhandlung vor einer Strafkammer hätte zulassen dürfen, der Fehler daher auch bei den eigenen Kollegen lag, die im übrigen erst eine Anklage zugelassen und sich dann für befangen erklärt haben.

    Und apropos Deeskalation. Acht Verhandlungstage, in denen die Kammer auf Prozeßbeobachter offenbar den Eindruck hinterließ, auf Verurteilungskurs zu sein, hätte es auch nicht bedurft, wenn das Gericht selbst zu Deeskalition beigetragen und die Hauptverhandlung anständig vorbereitet hätte. In einer gut vorbereiteten Hauptverhandlung gibt es selten Überraschungsbeweise.

    Aber wieder einmal sind nur die anderen Schuld: der Angeklagte, die Verteidiger und die Staatsanwaltschaft. Alle beteiligten Richter haben hingegen alles richtig gemacht. Da darf man in der mündlichen Urteilsbegründung ruhig einmal etwas Dampf ablassen…

  8. meine5cent

    @Alan Shore:

    Ich weiß ja nicht, ob wir unterschiedliche Prozessberichte gelesen haben, wenn Sie einen strikten Verurteilungskurs (und dann eine Überraschungsentscheidung?) sehen:
    – offenbar wurde Beweisanträgen der Verteidigung weitgehend nachgegangen (von Ablehnungen habe ich jedenfalls nichts gelesen; vom Gespräch mit der Sozia Lang dürfte z.B. außer dem Angeklagten und ihr kaum sonst jemand gewußt haben)
    – die StA wurde entgegen ihrer recht unbeholfenen Stellungnahme zur Herausgabe der Handakten gebracht
    – dass einige Entlastungszeugen (andere Verteidiger, die zu anderen Verfahren und dem Abspracheverhalten der beiden Richter aussagen sollten) nicht aussagten, lag offenbar an fehlenden Schweigepflichtsentbindungen.
    – zum 4. Verhandlungstag heißt es bei strafverteidigervereinigungen.org „Die Atmosphäre im Gerichtssaal wird zunehmend entspannter. Das Gericht spricht mit der Verteidigung und auch Gespräche zwischen der Verteidigung und den Vertretern der Staatsanwaltschaft sind möglich geworden.“
    Dem gegenüber scheinen die Konfliktherde (z.B: Einstellungsantrag am 1. Tag) recht überschaubar.
    Aber sicher hätten Sie die Verhandlung auch besser vorbereitet.

  9. Leser

    Wenn ich den Fall richtig verstehe, war das Sitzungsprotokoll der StA der entscheidende Entlastungsbeweis. Dieser war der StA von Anfang an bekannt, da er sich in ihrer Akte befand und durch sie erstellt wurde. Trotzdem hat sie Anklage erhoben? Dieser Umstand scheint bemerkenswert. Konsequente Folge wären nun Ermittlungsverfahren gegen die beteiligten Sachbearbeiter der StA, einerseits gegen den anklagenden wegen vorsätzlich falschen aktiven Tuns, andererseits gegen die Autorin des Protokolls wegen vorsätzlich falschen Unterlassens, denn auf ein etwaiges Missverständnis oder Übersehen Ihrer Stellungnahme hätte sie wohl hinweisen müssen.

  10. Pingback: Was hat das Kachelmann-Verfahren mit dem Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg zu tun? | Heymanns Strafrecht Online Blog

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