Archiv für den Monat: März 2011

Richter Gaspedal: Rechtsbeschwerde der StA gegen Massenfreisprüche haben keinen Erfolg

Es ist ja bereits mehrfach über die sog. Massenfreisprüche in Herford berichtet worden. Die StA Bielefeld war dagegen in die Rechtsbeschwerde gegangen. Davon hatten zwei – worauf mich heute ein Blogleser hingewiesen hat – keinen Erfolg. Allerdings nicht in der Sache, sondern weil die StA die erforderliche Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet hatte 🙁 oder :-).

Tja, das ist dann mal eine Erfahrung für die StA, die Rechtsanwälte häufiger machen. Hier geht es zur PM des OLG Hamm vom heutigen Tagen

Verbindung von Verfahren und Pflichtverteidigung: Achtung bei den Gebühren

Eine – in meinen Augen mal wieder fiskalisch geprägte – Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.12.2010 – 1 Ws 583/10 zwingt m.E. zum Umdenken bei der Erstreckung.

Das OLG Oldenburg will nämlich die Frage wohl bejahen, ob auch dann eine ausdrückliche Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG erforderlich ist, wenn erst verbunden wird und dann (später) die Pflichtverteidigerbestellung erfolgt. Die ganz h.M. sieht das anders und löst die Problematik über § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG. Das OLG Oldenburg will den Satz 3 nun auf alle Verbindungen anwenden, übersieht dabei aber m.E., dass dafür schon nach dem Wortlaut der Vorschrift überhaupt kein Raum mehr ist. Denn es liegt nur noch eine Angelegenheit vor.

Für die Verteidigungspraxis ist aus der Entscheidung der dringende Rat an den Verteidiger abzuleiten, jetzt in allen Verfahren, in denen verbunden wird, in Zusammenhang mit einer Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich die Erstreckung zu beantragen. Nur so lässt es sich vermeiden, dass Gebühren verloren gehen.

Pflichtverteidiger – Aspekt der Waffengleichheit

Auch du, mein Sohn Brutus, aber im positiven Sinn :-).

Auch das OLG Jena, Beschl. v. 15.11.2011 – 1 Ss 1/11 geht davon aus, dass dann, wenn dem Geschädigten ein Beistand beigeordnet worden ist, i.d.R (= praktisch immer) dem Angeklagten ein Pflichtverteidi­ger beizuordnen ist. Prinzip der Waffengleichheit, was demnächst in einen neuen § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO übernommen werden soll.

Nachlese – Augsburger Puppenkiste – was andere zu dem Verfahren ./. Lucas in Augsburg sagen

M.E. waren wir das erste und lange auch wohl das einzige Blog, das sich um das Verfahren ./. Lucas in Augsburg gekümmert hat. Inzwischen haben aber auch andere Blogs das Verfahren entdeckt.

So hat der Kollege Flauaus in der vergangenen Woche dazu Stellung genommen, der Kollege Fischer hat noch mal auf den „Urteilstermin“ hingewiesen und zur „Sanktionsschere“ ausgeführt, der Kollege Hönig dann auf die Resolution des 35. Strafverteidigertages vom vergangenen Wochenende, die der Kollege Nebgen heftig als zu vorschnell bzw. zu resolut kritisiert.

Die Kommentatoren beim Kollegen Nebgen sprechen gar teilweise von einem Eingriff in ein laufendes Verfahren. Letzteres sehe ich nicht. Warum sollen Verteidiger nicht eine „Untersuchung“ fordern dürfen, bevor das Verfahren – so oder so – beendet ist. Allerdings: Ich glaube nicht, dass es eine solche geben wird, denn dann müsste sich die Staatsanwaltschaft ja wohl mit der Frage auseinandersetzen, warum eigentlich der „Terminsbericht“ der Sitzungs-StAin aus dem Ursprungsverfahren erst so spät Eingang in das Verfahren ./. RA Lucas gefunden hat.

Auf den Ausgang des Verfahrens Lucas darf man allerdings nach wie vor gespannt sein, denn eins ist sicherlich richtig: Es geht auch um die Frage der Glaubwürdigkeit von Richtern.

Geldbuße – massive Erhöhung bei Voreintragungen

Ich komme noch einmal auf OLG Bamberg, Beschl. v. 29.11.2010 – 3 Ss OWi 1660/10 zurück, über den ich schon in anderem Zusammenhang berichtet hatte. Das ist der Beschluss, in dem das AG u.a. auf die Tätigkeit des Betroffenen als Landtagsabgeordneter abgestellt hatte.

Das OLG hat, was zu beachten ist, in dem Beschluss auch zur Erhöhung der Geldbuße Stellung genommen und führt aus, dass eine Geldbuße von 500 € wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug und damit eine massive Erhöhung des vorgesehenen Regelsatzes von 100 € verhältnismäßig ist, wenn der Betroffene zuvor in kurzer zeitlicher Abfolge mehrere gravierende Verkehrsverstöße begangen hat. Die beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers liege dann nahe. Unerheblich sei dabei, ob der Betroffene ein sogenannter Vielfahrer sei.