Für die Beratung des GmbH-Geschäftsführers

Ganz interessant – nicht nur für den Verteidiger, sondern auch für den sonstigen Berater ist OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2010 – I 15 W 659/10, der sich mit der Frage der Eintragungsfähigkeit des „vorbestaften“ GmbH-Geschäftsführers befasst. (vgl. dazu § 6 GmbHG).

Das OLG Hamm weist – allerdings nicht tragend – darauf hin, dass eine Umrechnung von Einzelgeldstrafen in Einzelfreiheitsstrafen bei der Eintragung des Geschäftsführers einer GmbH nicht erfolgt. Sei eine zum Geschäftsführer einer noch einzutragenden GmbH bestellte Person zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden, die aus geringeren Einzelgeldstrafen gebildet wurde, so sei eine Umrechnung dieser Einzelgeldstrafen in Einzelfreiheitsstrafen auch dann nicht möglich, wenn es sich bei den Straftaten um Katalogtaten handele, die eine Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH ausschließen. Das GmbH-Gesetz setze insofern nach seinem Wortlaut ausdrücklich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe voraus.

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